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Wie muss bei einer WEG abgerechnet werden?
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Sterzi
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Anmeldungsdatum: 05.12.2006
Beiträge: 417

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 14:53    Titel: Wie muss bei einer WEG abgerechnet werden? Antworten mit Zitat

Hallo wie muss bei einer WEG abgerechnet werden? Miteigentumsanteile? m²? oder so wie die Eigentümer auf der letzten Verwalterversammlung entschieden haben?
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Sterzi
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Anmeldungsdatum: 05.12.2006
Beiträge: 417

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 17:27    Titel: Antworten mit Zitat

In einer WEG wurde seit Jahren nach m² und Personenanzahl abgerechnet es wurde auch in der Eigentümerversammlung so bestätigt. Geht so was einfach oder muss immer nach MEA abgerechnet werden?
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SLash
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 17:46    Titel: Antworten mit Zitat

Was steht in der Teilungserklärung ?

Wenn nichts vereinbart wurde, wird grundsätzlich nach MEA abgerechnet auch z.B. die Verwaltergebühr.

Die Änderungen des Verteilungsschlüssels, § 16 Abs. 3 - 5, WEG.
Mit der Stimmenmehrheit gemäß § 16 Abs. 3 WEG kann durch die qualifizierte Mehrheit der Verteilerschlüssel geändert werden. Im Umlaufverfahren allstimmig.
_________________
Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
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Sterzi
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Anmeldungsdatum: 05.12.2006
Beiträge: 417

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 18:00    Titel: Antworten mit Zitat

Der Verteilerschlüssel zur Betriebskostenabrechnung wird in seiner bisherigen
Form erneut einstimmig bestätigt.

angenommen sowas steht im Protokoll der Eigentümerversammlung
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Sterzi
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Anmeldungsdatum: 05.12.2006
Beiträge: 417

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 18:21    Titel: Antworten mit Zitat

Und als wann würde ein falscher Abrechnungsmaßstab als gegeben hingenommen sein? Angenommen die Verwaltung rechnet seit Jahren nach m² und Personen ab und nie hat es einen Eigentümer gestört sie haben nachgezahlt oder eben ein Guthaben erhalten. Nach wievielen Jahren (wenn es sowas gibt) würde es als angenommen gelten?
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SLash
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 18:29    Titel: Antworten mit Zitat

Einstimmigkeit sagt nicht viel aus.

Waren mehr als 50% MEAnteile anwesend und haben davon min. drei Viertel zugestimmt ?

Seit 01.07.07 muss eine Beschlusssammlung geführt werden - ansonsten die Protokolle - dort kann man nachschauen.
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Sterzi
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Anmeldungsdatum: 05.12.2006
Beiträge: 417

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 18:33    Titel: Antworten mit Zitat

Ja es waren mehr als die Hälfte anwesend. Aber viele Wohnungen wurden mit Vollmacht durch den Verwalter verteten. Hat das eine Auswirkung auf die Richtigkeit?
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SLash
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 18:41    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, normalerweise nicht er war ja weisenungsbefugter Vertreter in ihrem Namen.
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Edelmieter
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Anmeldungsdatum: 11.05.2005
Beiträge: 800
Wohnort: OLG Hamm ist zuständig

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 21:37    Titel: Antworten mit Zitat

Sterzi hat folgendes geschrieben::
Angenommen die Verwaltung rechnet seit Jahren nach m² und Personen ab und nie hat es einen Eigentümer gestört sie haben nachgezahlt oder eben ein Guthaben erhalten. Nach wievielen Jahren (wenn es sowas gibt) würde es als angenommen gelten?

Der Verteilungsschlüssel wird durch den Beschluss über die Jahresabrechnung nicht dauerhaft geändert, also auch nach Jahren nicht. Überhaupt nur für die in § 16 Abs. 3 WEG beschriebenen Kosten könnte der Verteilungsschlüssel mit einem qualifiziertem Mehrheitsbeschluss geändert werden. In Bezug auf andere Kosten wäre ein Mehrheitsbeschluss nichtig, gelte also als nicht zustandegekommen.

Die Änderung gilt nur für die jeweils beschlossene Abrechnung.

Würde die Beschlussfassung über eine solche fehlerhafte Abrechnung von einem Eigentümer angefochten, wird der Richter die beanstandeten Positionen aufheben, falls sie mit einem falschen Verteilungsschlüssel abgerechnet worden sind.

Der Verwalter macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 22:10    Titel: Antworten mit Zitat

Edelmieter hat folgendes geschrieben::

... Überhaupt nur für die in § 16 Abs. 3 WEG beschriebenen Kosten könnte der Verteilungsschlüssel mit einem qualifiziertem Mehrheitsbeschluss geändert werden.


§ 16 Abs. 3 WEG sieht einen Mehrheitsbeschluss vor. Von einer qualifizierten Mehrheit ist nicht die Rede.
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Edelmieter
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Anmeldungsdatum: 11.05.2005
Beiträge: 800
Wohnort: OLG Hamm ist zuständig

BeitragVerfasst am: 10.12.08, 09:28    Titel: Antworten mit Zitat

RM hat folgendes geschrieben::
Edelmieter hat folgendes geschrieben::

... Überhaupt nur für die in § 16 Abs. 3 WEG beschriebenen Kosten könnte der Verteilungsschlüssel mit einem qualifiziertem Mehrheitsbeschluss geändert werden.


§ 16 Abs. 3 WEG sieht einen Mehrheitsbeschluss vor. Von einer qualifizierten Mehrheit ist nicht die Rede.

Das ist korrekt, danke.
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Sterzi
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Anmeldungsdatum: 05.12.2006
Beiträge: 417

BeitragVerfasst am: 10.12.08, 09:33    Titel: Antworten mit Zitat

jetzt verstehe ich nur noch Bahnhof!!!
Angenommen es wird seit Jahren nach m² und Personenanzahl abgerechnet. Nun wird angenommen in der Eigentümerversammlung von 2005 einstimmig von allen anwesenden Eigentümern beschlossen das der Schlüssel beibehalten wird. 2006 wird auch so abgerechnet. Nun sind die Abrechnungen für 2007 fertig und sollen in den nächsten Tagen raus. Nun schicken zwei Eigentümer ein Fax das sie die Abrechnung bis zum 15.12 verlangen und zwar nach MEA. Wie muss sich der Verwalter vrhalten? Kann er die Abrechnung mit den 2005 bestätigten Verteilerschlüssel rausschicken oder muss er in 5 Tagen inkl. Wochenende die Abrechnung neu berechnen?
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 10.12.08, 12:40    Titel: Antworten mit Zitat

Sterzi hat folgendes geschrieben::
jetzt verstehe ich nur noch Bahnhof!!!
Angenommen es wird seit Jahren nach m² und Personenanzahl abgerechnet. Nun wird angenommen in der Eigentümerversammlung von 2005 einstimmig von allen anwesenden Eigentümern beschlossen das der Schlüssel beibehalten wird.

Ein Verteilerschlüssel kommte nicht durch Beschluss geändert werden. Der Beschluss in 2005 war nichtig und wird auch durch die Rechtsänderung nicht wieder - teilweise - gültig.

Zitat:

2006 wird auch so abgerechnet.

Der Beschluss wäre anfechtbar gewesen. Ohne Anfechtung ist der Beschluss weiter gültig.

Zitat:

Nun sind die Abrechnungen für 2007 fertig und sollen in den nächsten Tagen raus. Nun schicken zwei Eigentümer ein Fax das sie die Abrechnung bis zum 15.12 verlangen und zwar nach MEA. Wie muss sich der Verwalter vrhalten?


Der kundige Verwalter wird eine Abrechnung mit den zutreffenden Verteilungsschlüsseln erstellen. Da hier nun mal die von einer mehr oder weniger großen Zahl der Eigentümer gewünschten Verteilungsschlüssel verwendet wurden, wird das Risiko bestehen, dass ein Abrechnungsbeschluss im Anfechtungsverfahren aufgehoben wird und dem Verwalter möglicherweise die Verfahrenskosten auferlegt werden. Gibt es keine Anfechtung, ist ein Abrechnungsbeschluss auch bei objektiv unzutreffenden Verteilungsschlüsseln gültig und für alle Eigentümer verbindlich. Der Verwalter wird also einzuschätzen wie, wie groß das Risiko einer Anfechtung ist und ob er dieses Risiko eingehen will.

Für die Zukunft kann nach § 16 Abs. 3 WEG ein Beschluss gefasst werden, dass Betriebskosten im mietrechtlichen Sinn und Kosten der Verwaltung nach dem erfassten Verbrauch bzw. erfasster Verursachung oder einem anderen Schlüssel verteilt werden, soweit dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
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Edelmieter
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Anmeldungsdatum: 11.05.2005
Beiträge: 800
Wohnort: OLG Hamm ist zuständig

BeitragVerfasst am: 10.12.08, 12:44    Titel: Jahresabrechnung, Verteilungsschlüssel Antworten mit Zitat

Man muss zwischen der Genehmigung der Jahresabrechung und der Änderung des Verteilungsschlüssels unterscheiden.

Die Genehmigung der Jahresabrechnung ändert den Verteilungschlüssel auf Dauer nicht. Die Genehmigung der Jahresabrechnung 2005 impiziert natürlich die Bestätigung des dort verwendeten Verteilungschlüssels. Aber eben nur für das Jahr 2005. Alle Eigentümer sind nach Ablauf der gesetzlichen Anfechtungsfrist dann an diese Jahresabrechnung gebunden.

Bei den Abrechnung ist grundsätzlich der gesetzliche oder vereinbarte Verteilungsschlüssel in Ansatz zu bringen. Die Änderung bedarf einer Vereinbarung (mit Ausnahme des in § 16 Abs. 3 genannten Sachverhaltes), welche alle, nicht nur die in der Eigentümerversammlung vertretenen Eigentümer zustimmen müssen (Allstimmigkeit statt Einstimmigkeit).

Eine Formulierung wie "Der Verteilerschlüssel zur Betriebskostenabrechnung wird in seiner bisherigen Form erneut einstimmig bestätigt" zeugt von einer unprofessionellen Verwaltung, mit der Folge, dass hier eventuell eine gerichliche Auslegung erfolgen müsste. Nach meiner Meinung wäre sie nichtig.

Sicherheit erreicht man nur durch eine Vereinbarung, die auch ins Grundbuch eingetragen wird.
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SLash
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 10.12.08, 14:54    Titel: Re: Jahresabrechnung, Verteilungsschlüssel Antworten mit Zitat

Edelmieter hat folgendes geschrieben::

Bei den Abrechnung ist grundsätzlich der gesetzliche oder vereinbarte Verteilungsschlüssel in Ansatz zu bringen. Die Änderung bedarf einer Vereinbarung (mit Ausnahme des in § 16 Abs. 3 genannten Sachverhaltes), welche alle, nicht nur die in der Eigentümerversammlung vertretenen Eigentümer zustimmen müssen (Allstimmigkeit statt Einstimmigkeit).


Eine Änderung des Verteilerschlüssels außerhalb §16 Abs. 3, weshalb und wieso allstimmig ?
Für die Änderung eines Verteilerschlüssels reicht die einfache Mehrheit - nicht wie ich mal behauptet hatte die qualifizierte Mehrheit.

Edelmieter hat folgendes geschrieben::

Eine Formulierung wie "Der Verteilerschlüssel zur Betriebskostenabrechnung wird in seiner bisherigen Form erneut einstimmig bestätigt" zeugt von einer unprofessionellen Verwaltung,

Edelmieter hat folgendes geschrieben::

Die Änderung bedarf einer Vereinbarung (mit Ausnahme des in § 16 Abs. 3 genannten Sachverhaltes), welche alle, nicht nur die in der Eigentümerversammlung vertretenen Eigentümer zustimmen müssen (Allstimmigkeit statt Einstimmigkeit).


Eine solche Formulierung zeugt von was ?
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