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Hallo,
ich bin auf der Suche nach den entsprechenden Gesetzestexten.
Meine Eltern haben mich taufen lassen. Ich habe aber schon in der Schule die Teilnahme am Religionsunterricht verweigert und mich auch nicht konfirmieren lassen. Eine Bestätigung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft von meiner Seite fand also nie statt.
Jetzt, 40 Jahre später, stelle ich fest, dass die Meldebehörde behauptet, ich seie evangelisch. Der Vorschlag, ich könne ja aus der Kirche austreten, ist für mich eigentlich ein Witz, da ich nach meiner Auffassung nie eingetreten bin.
Auf welcher Grundlage arbeitet da die Meldebehörde?
Hallo,
ich bin auf der Suche nach den entsprechenden Gesetzestexten.
Meine Eltern haben mich taufen lassen. Ich habe aber schon in der Schule die Teilnahme am Religionsunterricht verweigert und mich auch nicht konfirmieren lassen. Eine Bestätigung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft von meiner Seite fand also nie statt.
Jetzt, 40 Jahre später, stelle ich fest, dass die Meldebehörde behauptet, ich seie evangelisch. Der Vorschlag, ich könne ja aus der Kirche austreten, ist für mich eigentlich ein Witz, da ich nach meiner Auffassung nie eingetreten bin.
Auf welcher Grundlage arbeitet da die Meldebehörde?
Auf dem damaligen gesetzlichen Vertretungsrecht der Eltern.
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Meine Eltern haben mich taufen lassen. Ich habe aber schon in der Schule die Teilnahme am Religionsunterricht verweigert und mich auch nicht konfirmieren lassen. Eine Bestätigung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft von meiner Seite fand also nie statt.
Jetzt, 40 Jahre später, stelle ich fest, dass die Meldebehörde behauptet, ich seie evangelisch. Der Vorschlag, ich könne ja aus der Kirche austreten, ist für mich eigentlich ein Witz, da ich nach meiner Auffassung nie eingetreten bin.
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Die Religionszugehörigkeit lag zunächst in der Entscheidungsbefugnis der Eltern. Ab dem 14. Lebensjahr kann dann das Kind selbst entscheiden, welcher Religionsgemeinschaft es angehören möchte. Der Eintrag bei der Meldebehörde muß aber gesondert vorgenommen werden (siehe Meldegesetz).
Mich wundert es, daß die Religionszugehörigkeit erst nach 40 Jahren auffällt, weil die Einwohnermeldeämter jährlich die Lohnsteuerkarte versenden und auf der Karte vermerken, daß die Eintragungen genau zu überprüfen sind.
ich würd austreten und die Kosten dafür bei den Eltern einklagen
MfG _________________ Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
ich würd austreten und die Kosten dafür bei den Eltern einklagen
zu spät, die zahlen nicht mehr.
Der Austritt ist auf jeden Fall der Weg des geringsten Widerstands.
Es ist aber für mich durchaus unbefriedigend, dass ich da in "Sippenhaft" genommen werde, nur weil meine Eltern Mitglied waren.
Die haben mich auch in der Schule angemeldet, ohne dass ich dort immer noch Zwangsmitglied bin.
Ich bin selbständig und habe noch nie eine Lohnsteuerkarte gesehen, das Finanzamt fragt mich und nicht die Meldebehörde. Ein Kirchensteuerbetrag hätte sofort zum Aufstand geführt. Ich habe keine erkennbaren Nachteile, bin aber irritiert.
Es ist aber für mich durchaus unbefriedigend, dass ich da in "Sippenhaft" genommen werde, nur weil meine Eltern Mitglied waren.
Nein, nicht weil sie Mitglied waren, sondern weil sie kraft ihrer gesetzlichen Vertretungsbefugnis in deinem Namen den Beitritt erklärt haben.
kywo hat folgendes geschrieben::
Ich bin selbständig und habe noch nie eine Lohnsteuerkarte gesehen, das Finanzamt fragt mich und nicht die Meldebehörde. Ein Kirchensteuerbetrag hätte sofort zum Aufstand geführt.
Das wurde dann wohl bisher übersehen, ich würde mich schon mal auf eine Nachforderung einstellen, nachdem es nun bekannt wurde. Dürfte aber nur für ein paar Jahre möglich sein, je nachdem wie da die Verjährung ist.
Nein, nicht weil sie Mitglied waren, sondern weil sie kraft ihrer gesetzlichen Vertretungsbefugnis in deinem Namen den Beitritt erklärt haben.
Der von mir aber in keiner Form bestätigt wurde. Religonsmündig wird man m.W. mit 14.
kywo
Hallo kywo,
es bedarf auch nicht der Bestätigung, um weiterhin in der Religionsgemeinschaft zu bleiben, sondern des Widerspruches. Dieses ist aber bisher gegenüber der Meldebehörde nicht geschehen. Daher konnte und mußte die Meldebehörde davon ausgehen, daß die damalige Entscheidung der Eltern stillschweigend von dem Jugendlichen und später dem volljährigen Kind übernommen wurde.
"es bedarf auch nicht der Bestätigung, um weiterhin in der Religionsgemeinschaft zu bleiben, sondern des Widerspruches."
Grade das will ich aber nicht akzeptieren.
Ich weiss, dass ich da spitzfindig bin, was ja bei Juristen nichts besonderes sein dürfte.
Ich fühle mich jetzt mal in meiner freien Religionsausübung behindert, wenn ich erst durch einen Verwaltungsakt aus einem Verein austreten muss, dem ich nie freiwillig angehört habe.
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Ich fühle mich jetzt mal in meiner freien Religionsausübung behindert, wenn ich erst durch einen Verwaltungsakt aus einem Verein austreten muss, dem ich nie freiwillig angehört habe.
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Dieses Problem müßten Sie mit ihren Eltern klären. Als Sie 21 Jahre alt (vor 1975) waren, waren Sie volljährig gewesen und bei der Meldebehörde selbst die Religionszugehörigkeit dementieren können. Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung ist vom 15.07.1921 und ist in seinen Ursprüngen daher auch nicht so ganz neu.
Wenn das missverständlich ist ändere ich das und sage:"Ich kack jetzt mal Korinthen."
Die Juristen beziehe ich dann lieber nicht mehr mit ein.
Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Dieses Problem müßten Sie mit ihren Eltern klären. Als Sie 21 Jahre alt (vor 1975) waren, waren Sie volljährig gewesen und bei der Meldebehörde selbst die Religionszugehörigkeit dementieren können. Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung ist vom 15.07.1921 und ist in seinen Ursprüngen daher auch nicht so ganz neu.
Das Gesetz bezieht sich nur auf die Erziehung und die ist bei mir schon eine Weile beendet. Einzig die Abmeldung vom Religionsunterricht könnte interessant sein, denn die hat stattgefunden. Über den Verbleib in der RG sagt das Gesetz nichts aus.
Auch im Meldegesetz wird nur von "11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft," gesprochen, nicht aber darüber, auf welchen rechtlichen Vorschriften diese beruht.
Aber es sieht ja so aus, als käme ich hier ein ganzes Stück weiter.
kywo
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Auch im Meldegesetz wird nur von "11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft," gesprochen, nicht aber darüber, auf welchen rechtlichen Vorschriften diese beruht.
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mal so ganz am Rande, die Staatbürgerschaft erhält man auch meist über seine Eltern und wird nicht gefragt. Die kann man dann auch auf Antrag ablegen
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