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Mieter hat nach Kündigung Umbauten nicht
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Fritz73
Troll-Verdacht


Anmeldungsdatum: 20.02.2006
Beiträge: 254

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 08:32    Titel: Mieter hat nach Kündigung Umbauten nicht Antworten mit Zitat

hallo,

Fall: ein Einfamilienhaus mit Grundstück ist vermietet.
Die Mieter haben auf dem Grundstück einige Veränderungen durchgeführt ohne Genehmigung des VM (aber mit Duldung) z.B. Gehweg verändert, Palisadensteine gesetzt.
Nun haben die Mieter gekündigt. Nach Ablauf der Kündigung aber diese Veränderungen im Außenbereich trotz Auffordrung des VM nicht rückgängig gemacht.

kann der VM für diesen Zeitraum die Abnahme der Mietsache verweigern und weiterhin Miete verlangen bis alles wieder im ursprünglichen Zustand ist?
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 09:27    Titel: Antworten mit Zitat

Verweigern kann der VM die Abnahme immer. Es gibt keine Pflicht zur Abnahme einer Mietsache. Die einzige Pflicht die es gibt, ist dass der Mieter die Mietsache ordnungsgemäß zurück gibt. Wie er das macht ist seine Sache. Beim Ende des Mietvertrages hat der VM einen Rückbauanspruch sämtlicher Mietereinbauten. Ausser er hat darauf expliziet verzichtet, keine Äusserung oder Duldung ist kein Verzicht.
Meiner Meinung nach kann der VM die Kosten für die Beseitigung und Mietausfall beim Mieter geltend machen.
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Fritz73
Troll-Verdacht


Anmeldungsdatum: 20.02.2006
Beiträge: 254

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 10:14    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Meiner Meinung nach kann der VM die Kosten für die Beseitigung und Mietausfall beim Mieter geltend machen.


oder halt solange noch Miete verlangen, bis der Rückbau erfolgt ist?
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 10:26    Titel: Antworten mit Zitat

Ja wäre denkbar, da die Mietsache ja nicht ordnunggemäß zurück gegeben wurde.
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Ulrich
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1038
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 10:33    Titel: Antworten mit Zitat

Die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung scheint mir durch die paar Veränderungen im Außenbereich nicht beeinträchtigt. Die Forderung nach Mietausfallersatz halte ich deswegen für überzogen.
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Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 10:48    Titel: Antworten mit Zitat

So sehe ich das auch. Der Vermieter hat einen Rückbauanspruch und damit einen Schadenersatzanspruch für den Fall, dass dies nicht geschieht. Die Weitervermietung wird aber wohl kaum verhindert.
Und auch wenn der Vermieter keine 'Abnahme' durchführen muss, kann der die Rücknahme der Mietsache nicht verweigern.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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ratio legis
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.05.2008
Beiträge: 103

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 13:35    Titel: Antworten mit Zitat

@Strider: Wie kommen sie darauf, dass weiterhin Miete gezahlt werden muss? Wenn eine Kündigung erfolgt ist, ist das Mietverhätnis beendet. Ausgezogen sind die Mieter wohl auch. Eine "Abnahme" hat nichts mit der Fortdauer des Dauerschuldverhältnisses zu tun. Wenn dies doch so sein sollte, haben sie eine Quelle?

MfG
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

§546a BGB sagt, dass wenn der Mieter die Mietsache nicht zurück gibt, dann muss er weiterhin Miete als Nutzungsentschädigung zahlen. Eine Mietsache kann nur ordnungsgemäß zurück gegeben werden wenn die Mietereinbauten wieder zurück gebaut sind. Allerdings lässt sich in diesem Fall darüber streiten ob die Veränderungen im Garten ausreichend sind um zu sagen, dass der Mieter die Mietsache nicht ordnungsgemäß zurück gegeben hat.

BGB hat folgendes geschrieben::
§ 546a
Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe

(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
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ratio legis
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.05.2008
Beiträge: 103

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 14:17    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die schnelle Antwort, Strider! §546 a ist bekannt. Hier scheint es wohl strittig zu sein, ob die Mietsache übergeben wurde oder nicht. In meinem Beitrag bin ich davon ausgegangen. Wo ist bestimmt, dass eine Mietsache nur "ordnungsgemäß" übergeben werden kann? §546 I BGB spricht nur von einer Rückgabeverpflichtung.

MfG
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 14:26    Titel: Antworten mit Zitat

Mir erschließt sich momentan nicht, wie marginale bauliche Veränderungen an den Aussenanlagen eine ordnungsgemäße Vermietung eines Wohnhauses verhindern können sollten.



das riecht nach Nachtreten...

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Fritz73
Troll-Verdacht


Anmeldungsdatum: 20.02.2006
Beiträge: 254

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 14:38    Titel: Antworten mit Zitat

aus den Kommentaren schließe ich folgendes:

weiter Miete verlangen, ist kaum möglich, da sich das Haus weiter vermieten lässt.

Aber der Anspruch auf Rückbau besteht bzw. Schadenersatz vom Mieter zu verlangen, ist möglich.
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Questor
Gast





BeitragVerfasst am: 02.02.09, 14:50    Titel: Antworten mit Zitat

Allerdings wäre zu prüfen, ob mit diesem Umbau das Haus nicht zumindest optisch an Wert gewinnt? Wenn dem so ist, braucht der VM ja nicht auf Rückbau zu bestehen.
Umgekehrt, in wieweit mindert der Umbau den Wert der Immobilie, den zukünftigen Mietzins oder die visuelle Ästhetik?
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 02.02.09, 15:01    Titel: Antworten mit Zitat

Questor war schneller.

Der Vermieter ist doch bereits durch die Einbringung der Pallisadensteine besser gestellt. Nicht nur optisch, sondern auch wertsteigernd.

Das Haus ist doch auch weiterhin vermietbar und wohlmöglich zu einem höherem Mietzins.
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Fritz73
Troll-Verdacht


Anmeldungsdatum: 20.02.2006
Beiträge: 254

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 15:21    Titel: Antworten mit Zitat

ja schon richtig, mir ging es erstmal nur um's Prinzip (Meinungen) es sind da noch andere Dinge im Gange
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ocean12
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 03.02.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 07:24    Titel: Antworten mit Zitat

Fritz73 hat folgendes geschrieben::
ja schon richtig, mir ging es erstmal nur um's Prinzip (Meinungen) es sind da noch andere Dinge im Gange


Also doch Nachtreten, wie es Ronny1958 schon ganz recht vermutete...
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