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Vermieter händigt dritter Person Schlüssel aus
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Caldeon
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.02.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 12:13    Titel: Vermieter händigt dritter Person Schlüssel aus Antworten mit Zitat

Hallo!

Der Mieter hat fristgerecht (3 monate im Voraus) gekündigt, verlässt die Wohnung aber bereits einen Monat vorher, bedingt durch Arbeitsplatzwechsel und neuem Wohnort.

Es wurden Schönheitsreparaturen vorgenommen und ein direkter Angehöriger für die Übergabe an den Vermieter mündlich bevollmächtigt. Der Vermieter hat 2 einhalb Wochen vor Ende des Mietverhältnisses die Wohnung besichtig und bemängelt ein nicht geputztes Fenster. Daraufhin wurde vereinbart, dieses zu beseitigen, dem VM wurde dabei ein Schlüssel übergeben. Vor der tatsächlichen Abnahme wollte die dafür bevollmächtigte Person die Reinigung durchführen, öffnete die Tür und stellte fest, dass jemand zwischenzeitlich eingezogen war. Der neue Bewohner hat den Schlüssel vom VM erhalten und sagt, es wäre alles geklärt und er würde die Wohnung so übernehmen. Daraufhin hat die bevollmächtigte dem Bewohner auch den zweiten Schlüssel überreicht.

Eine Rückfrage beim VM führte dazu, dass dieser eskalierte und behauptet, dass ganze sei ein Riesenirrtum. Der neue Bewohner habe die Schlüssel fälschlicherweise erhalten und werde aufgefordert die Wohnung umgehend zu räumen. Weiter verweigert er ab sofort die Akzeptanz der Bevollmächtigten Person für eine Übergabe und gibt an, die Wohnung müsse nun komplett (zu lasten des ehemaligen Mieters) renoviert werden.

Der Bewohner hat die Wohnung wieder verlassen und dem VM beide Schlüssel überreicht.

Es gab Zeugen und es wurde "vorsorglich" Strafanzeige gegen den VM erstattet.

Fraglich ist:

-kam ein Mietverhältnis mit dem neuen Bewohner zustande, da dieser die Schlüssel erhalten hat und mindestens eine Nacht in der Wohnung gewohnt hat, ob durch ein Versehen oder nicht?
-kann der Vermieter jetzt noch Renovierungsansprüche stellen, da unklar ist, wie der Zustand der Wohnung vor der unbefugten Betretung war?

Wie ist die Rechtslage?
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 14:41    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vertrag des neuen Mieters kommt völlig unabhängig von irgendwelchen anderen Verträgen zu Stande und hängt auch nicht von Schlüsseln ab.

Die Forderungen des Vermieters hängen wiederum nicht davon ab, ob schon wieder jemand in der Wohnung wohnt oder nicht, sondern einzig davon, ob sie ihm zustehen, also vom Vertrag und dem Zustand der Wohnung..

Wenn es eine wirksame Vereinbarung gab, wonach Schönheitsreparaturen zu leisten waren und darauf nicht zwischenzeitlich - z.B. durch ein entsprechendes Übergabeprotokoll - verzichtet wurde, dann hat der Mieter diese Renovierungen auch durchzuführen. Wenn er sich dabei zu der Behauptung versteigen will, die Abnutzung der Wohnung ginge auf das Konto des für einen Tag dort wohnenden Nachmieters, dann wird er das vor Gericht vorzutragen haben. Dort wird es dann vom Richter gewürdigt.
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hambre
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Anmeldungsdatum: 02.02.2009
Beiträge: 691

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 22:38    Titel: Antworten mit Zitat

Wegen was wurde denn Strafanzeige erstattet? Hier liegt doch gar keine Straftat vor und das werden Polizei und Staatsanwaltschaft wohl kaum anders sehen. Die Behörden werden sich möglicherweise nicht einmal die Mühe machen, zu ermitteln.

Wenn durch derartige völlig überzogenen Aktionen das Verhältnis zum Vermieter vergiftet wird, dann muss man sich über dessen Reaktionen nicht wundern.

Ob ein Mietverhältnis mit dem neuen Mieter zustande gekommen ist oder nicht, spielt für das alte Mietverhältnis keine Rolle.

Allenfalls bei frischen Sachbeschädigungen kann man sich darüber streiten, wer diese denn verursacht hat. Abnutzungen entstehen nicht von heute auf morgen und auch nicht dadurch, dass für einen Tag eine unbefugte Person in der Wohnung übernachet hat. Für gegenteilige Behauptungen wird der Mieter beweispflichtig sein.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 00:35    Titel: Antworten mit Zitat

hambre hat folgendes geschrieben::
Wenn durch derartige völlig überzogenen Aktionen das Verhältnis zum Vermieter vergiftet wird, dann muss man sich über dessen Reaktionen nicht wundern.
Ich glaube, hier werden Ursache und Wirkung verwechselt.

hambre hat folgendes geschrieben::
Abnutzungen entstehen nicht von heute auf morgen
Wohl wahr. Um Schäden in einer Wohnung zu verursachen, braucht es allerdings nicht besonders viel Zeit.

hambre hat folgendes geschrieben::
für einen Tag eine unbefugte Person in der Wohnung übernachet hat.
Von einem Tag hat der TE nicht gesprochen.
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ralph12345
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Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 704
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 09:00    Titel: Antworten mit Zitat

Das ganze hängt sich doch wohl daran auf, daß derVM in der ersten Besichtigung die Wohnung so akzeptiert hat bis auf das Fenster und nun die komplette Renovierung fordert.

Für den Fall, das ersteres schriftlich fixiert ist, ist der Mieter fein raus. Im anderen Fall dürfte der tatsächliche zustand der Wohnung maßgeblich sein, wenn die Schönheitsreparaturen wirsam an den Mieter deligiert sind und der Zustand erfordert die Durchführung, dann kann der VM das auch fordern.

Wenn Mieter der Meinung ist, die Wohnung wäre 1a renoviert gewesen und der Zwischenmieter habe die Wohnung beschädigt oder verdreckt, und der Vermieter habe den Zwischenmieter per Schlüssel reingelassen, so wird man sich wohl einigen müssen oder das vor Gericht austragen.
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 09:56    Titel: Antworten mit Zitat

hambre hat folgendes geschrieben::
Wegen was wurde denn Strafanzeige erstattet? Hier liegt doch gar keine Straftat vor und das werden Polizei und Staatsanwaltschaft wohl kaum anders sehen. Die Behörden werden sich möglicherweise nicht einmal die Mühe machen, zu ermitteln.


Wie kommen sie auf dieses schmale Brett?

Wenn der Vermieter die Wohnung und damit die Schlßen weiter gibt obwohl noch ein bestehender Mietvertrag besteht, dann macht er sich des Hausfriedensbruch strafbar.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 10:02    Titel: Antworten mit Zitat

Des Hausfriedensbruches macht man sich strafbar, wenn man den Hausfrieden bricht. Jemanden irgendwelche Schlüssel zu geben, ist nirgendwo eine Straftat.

Dieses Brett erscheint mir doch noch etwas dünner zu sein. Cool

- Übrigens bestand auch mit dem neuen Mieter ein wirksamer Mietvertrag. Also wäre ich auch da mit dieser Anschuldigung zumindest etwas vorsichtiger.
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 10:30    Titel: Antworten mit Zitat

Wie kann es, rechtsgültig, zwei Mietverträge über eine Wohnung geben?

Mit welchem Recht darf der Vermieter, vor Beendigung des vorherigen MIetverhältnisses und ohne Zustimmung des Vormieters, dem neuen Mieter Schlüssel übergeben?

Der Knackpunkt könnte maximal sein, dass man beweißen muß, dass der Vermieter dem neuen Mieter den vorzeitigen Einzug genehmigt hat.
Ich stelle mir aber die Frage: Mit welcher Intention soll der neue Mieter erstens behaupten das der Vermieter ihm diesen Vorzeitigen Einzug genehmigt hat und zweitens es auch so durchführen wenn es nicht so wäre.
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 12:21    Titel: Re: Vermieter händigt dritter Person Schlüssel aus Antworten mit Zitat

Caldeon hat folgendes geschrieben::
Es wurden Schönheitsreparaturen vorgenommen und ein direkter Angehöriger für die Übergabe an den Vermieter mündlich bevollmächtigt. Der Vermieter hat 2 einhalb Wochen vor Ende des Mietverhältnisses die Wohnung besichtig und bemängelt ein nicht geputztes Fenster.
Also ich sehe dies so. Der Exmieter hat sozusagen eine Auszugsrenovierung durchgeführt die der Vermieter 2 Wochen vor Ende der Mietzeit (Kündigungsfrist) abgenommen hat.
Bei der Gelegenheit wurde dem VM ein Schlüssel übergeben. (Aus welchem Grund auch immer)
Da noch ein Fenster ungeputzt war, (was der Mieter noch Nichtmals bei Auszug putzen musste) mokiert wurde, wollte ein vom Mieter beauftragter dieses Fenster putzen und sah die Wohnung belegt.

Der Exmieter hat die Wohnung durch die Übergabe des einen Schlüssels an den Vermieter nicht zur Weitervermietung freigegeben, er hätte dazu ALLE Schlüssel an den Vermieter Übergeben müssen.

Ob in diesem Fall jetzt ein Hausfriedensbruch des Vermieters oder des Nachmieters vorliegt müsste ein Gericht klären.

Dem Vermieter wurde meiner Ansicht nach jetzt im Zeitraum der Kündigungsfrist der Schlüssel zu Besichtigungszwecke oder für den Notfall übergeben und der Neu Mieter der den Schlüssel bekam war der Ansicht das alles in Ordnung ist und er schon einziehen kann.

Anderseits stört mich der Fakt, das der Neue Mieter jetzt auf einmal die Wohnung wieder verlassen hat. Es geht nicht daraus hervor ob mit dieser Person ein Mietvertrag bestand oder überhaupt abgeschlossen wurde.

Sollte bei allem Drum und Dran der Ex Mieter ein Übergabeprotokoll haben ist er in allem aus dem Schneider.

Ansonsten würde ich die ganze Sache einem Anwalt übergeben und alles über Gericht klären lassen.

Gruß
pcwilli
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 16.02.09, 13:01    Titel: Antworten mit Zitat

ktown hat folgendes geschrieben::
Wie kann es, rechtsgültig, zwei Mietverträge über eine Wohnung geben?
Die Verträge haben nichts miteinander zu tun - jeder ist für sich rechtskräftig.

ktown hat folgendes geschrieben::
Mit welchem Recht darf der Vermieter, vor Beendigung des vorherigen MIetverhältnisses und ohne Zustimmung des Vormieters, dem neuen Mieter Schlüssel übergeben?
Er hat dieses Recht nicht.

ktown hat folgendes geschrieben::
Der Knackpunkt könnte maximal sein, dass man beweißen muß, dass der Vermieter dem neuen Mieter den vorzeitigen Einzug genehmigt hat.
Ich denke, die unerlaubte Schlüsselübergabe reicht völlig aus.

ktown hat folgendes geschrieben::
Mit welcher Intention soll der neue Mieter erstens behaupten das der Vermieter ihm diesen Vorzeitigen Einzug genehmigt hat und zweitens es auch so durchführen wenn es nicht so wäre.
Genauuu. Lachen
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
ktown hat folgendes geschrieben::
Der Knackpunkt könnte maximal sein, dass man beweißen muß, dass der Vermieter dem neuen Mieter den vorzeitigen Einzug genehmigt hat.
Ich denke, die unerlaubte Schlüsselübergabe reicht völlig aus.

Für was? Um einen Hausfriedensbruch zu begehen? Alberner Blödsinn.
Auch jemandem irgendetwas zu 'gestatten', und sei das auch eine fremde Wohnung zu betreten, ist nicht strafbar. Schon gar nicht handelt es sich dabei um einen Hausfriedensbruch. Den muss man immer noch selber begehen. Da der Vermieter die Wohnung gar nicht betreten hat, gibts auch keine Straftat.

Für den zweiten Mieter fehlt es, neben der Tatsache, dass er sich dort keineswegs rechtswidrig aufgehalten hat, ganz einfach des Vorsatzes, um einen Straftatbestand zu vollenden.
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Caldeon
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.02.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 18:26    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst vielen Dank für die Antworten.

Inzwischen haben sich foglende Ergänzugen zu dem Thema ergeben_

- Der VM sagt, er habe dem "unberechtigten" Bewohner die Schlüssel versehentlich ausgehändigt, daher hat er ihn auch wieder die Wohnung räumen lassen.
- Der Bewohner hat dem VM allerdings nur einen Schlüssel wiedergegeben (den zweiten hat er ja vom Bevollmächtigten erhalten, als er sagte er wohne nun da. Der Verbleib des zweiten Schlüsselpaares ist zurzeit unklar.
- Die durch Panik seitens des eigentlichen Mieters vorsorgliche Anzeige sollte zunächst zurückgezogen werden, da sich zwischenzeitlich aber ergeben hat, dass VM mehrmals in der Wohnung unberechtigt ein und ausgeht, wird daran festgehalten, zudem...
- der VM nun die ordnungsgemäße Kündigung in Frage stellt (der mieter hat sich am 2.12.08 die Kdg zum 28.02.09 mit datum und unterschrift des VMs schriftlich bestätigen lassen) Angeblich sei nun die Kdg erst am 4.12 eingegangen und die Miete würde sich bis Ende März verlängern, ferner sei sofort die Miete für März zu zahlen (Brief vom Inkassobüro!)
- Das Inkassobüro wurde angerufen und über die Korrekte Kdg informiert, dieser stimmte zu und sagte "das habe er dem VM auch gesagt"
- Mieter will nun persönlich die Wohnung auf Missstände prüfen und ggfs restliche renovierungsarbeiten durchführen.

Fraglich ist nun noch:

Wer hat die Schuld am Verbleib des 2.Schlüssels?
--- Der Mieter, dessen Bevollmächtigter diesen unter Zeugen dem Bewohner ausgehändigt hat, da dieser versicherte, ab sofort dort zu wohnen, alles mit VM besprochen hat und bereits das erste paar Schlüssel besaß
-oder-
--- Der Vermieter, der dieses Missverständnis, durch Versehen oder Absicht überhaupt verursachte, als er dem Bewohner das erste paar Schlüssel aushändigte?


Ausserdem wüsste ich gerne ob folgende Klausel gültig ist (ich denke schon):

Die Schönheitsreparaturen trägt der [ ]Vermieter [X] Mieter. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er bei Ende des Mietverhältnisses alle - je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung - fälligen Arbeiten auszuführen.

und in den Zusatzvereinbarungen steht

Bei Auszug sind die Räume in einem einwandfreien Zustand zu hinterlassen.

----
Wie ist hier die Rechtslage?
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
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Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 12:56    Titel: Antworten mit Zitat

Caldeon hat folgendes geschrieben::
Mieter will nun persönlich die Wohnung auf Missstände prüfen und ggfs restliche renovierungsarbeiten durchführen.
Im Eingangsschreiben wurde schon einmal von Renovierungsarbeiten gesprochen. Wann fanden den diese statt ? ? ? Wenn diese zum Zeitpunkt des Auszugs durchgeführt wurden und fachgerecht durchgeführt wurden brauch doch nicht wieder renoviert werden.

Caldeon hat folgendes geschrieben::
Wer hat die Schuld am Verbleib des 2.Schlüssels?
--- Der Mieter, dessen Bevollmächtigter diesen unter Zeugen dem Bewohner ausgehändigt hat, da dieser versicherte, ab sofort dort zu wohnen, alles mit VM besprochen hat und bereits das erste paar Schlüssel besaß.
Meiner Ansicht nach der Mieter oder dessen Bevollmächtigter, da der Vermieter nicht die Erlaubnis zur Schlüsselübergabe an den Neumieter erteilt hatte.
Caldeon hat folgendes geschrieben::
-oder-
--- Der Vermieter, der dieses Missverständnis, durch Versehen oder Absicht überhaupt verursachte, als er dem Bewohner das erste paar Schlüssel aushändigte?
Der Vermieter kann Hundert Schlüssel verteilen, nur diese Schlüssel müssen dann auch wieder bei Ihm zurück gegeben werden und nicht an irgendeinen anderen der zufälliger Weise auch einen Schlüssel hat und irgendeine Story erzählt.
Ich würde mich mit dem Vermieter auf, Selbsteinbau eines neuen Schlosses einigen, damit der andere Schlüssel nicht mehr gebraucht werden kann. (Wenn dieser unberechtigt weiter im Umlauf ist.)


Caldeon hat folgendes geschrieben::
Ausserdem wüsste ich gerne ob folgende Klausel gültig ist (ich denke schon):
Es stehen keine Fristen drin und der Grad der Abnutzung oder Beschädigung sagt auch nicht viel aus.
Ob diese Ausdrucksweise auf den tatsächlichen Zustand hinweist stelle ich mal in Zweifel. Wenn ich die Wohnung vor einem Jahr gestrichen habe und mich darin kaum aufgehalten habe kann der Grad der Abnutzung gering sein, weil ich ja nicht über die Tapeten laufe oder an der Wand entlang schleife.

Den Grad der Beschädigung kann man und brauch man gar nicht auszudiskutieren, bei einer Beschädigung der Mietsache ist der Mieter dem Vermieter Schadensersatzpflichtig.

Da hat der Mieter auch kein Recht zur Schadensbehebung sondern kann nur Zahlen.

Da der Mieter selbst sagt er will den Rest noch renovieren, sollte er dies fachgerecht durchführen und so geht er dann (wenn dem Vermieter nicht noch was anderes einfällt Winken ) ohne Ärger aus dem Mietverhältnis raus.

Gruß
pcwilli
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
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BeitragVerfasst am: 19.02.09, 13:19    Titel: Antworten mit Zitat

Streitpunkt ist vielfach die Auslegung des Wortes "Beschädigung". Winken
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
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BeitragVerfasst am: 19.02.09, 13:48    Titel: Antworten mit Zitat

ktown hat folgendes geschrieben::
Streitpunkt ist vielfach die Auslegung des Wortes "Beschädigung". Winken
Wenn sich die Beschädigungen auf den Bereich der Schönheitsreparaturen erstrecken denke ich das da der Mieter zur Beseitigung des Schadens schon Hand anlegen kann.

Sollten aber Türen, Fenster, Böden oder Einrichtungsgegenstände die mitvermietet wurden beschädigt sein, hat der Vermieter Anspruch auf Schadensersatz den der Mieter nur bezahlen aber nicht Reparieren darf.

Gruß
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