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Verfasst am: 18.02.09, 14:35 Titel: Schenkungsrückforderung wegen Bestattungskosten?
Hallo,
nehmen wir mal an, eine Schwester (A) überweist ihrem Bruder (B) 4500 € auf sein Konto. Die Schwester (A) kommt 1 Jahr später in ein Pflegeheim und sagt ihrer Tochter (C), dass der Bruder (B) 4500 € bekommen hat und die nun wiedergeben soll weil das Geld gebraucht wird (Zeugen gibt es). Der Bruder (B) wird angerufen und sagt unter Zeugen, er wird monatlich 200 € von dem Geld zurückzahlen. Tut er aber nicht! Die Schwester (A) stirbt 1/2 Jahr später und die Tochter (C) hat 5500 € Bestattungskosten gezahlt. Der Nachlaß ist 0 €. Die Tochter C (Alleinerbin) will das Geld vom Bruder (B) einklagen. Schriftliches gibt es nicht außer dem Überweisungsbeleg auf dem leider kein Verwendungszweck steht. Der Bruder (B) behauptet das Geld als Gegenleistung dafür bekommen zu haben, damit er Ansprechpartner für die Behindertenwerkstätte der behinderten Tochter (D) ist. Niemand kennt den Bruder dort, nicht ein einziger Betreuer der Schwester (D). Die behinderte Schwester (D) hat das Erbe ausgeschlagen. Das Ganze sieht nach einer Schenkung oder einem Darlehen aus, wie gesagt, es gibt nichts schriftliches und außer einer behaupteten Gegenleistung die nicht erbracht wird nichts. Die behinderte Schwester (D) hat mehrere Betreuer und ihre Schwester (C) als Ansprechparnter, die Behauptung vom Bruder (B) kann also nicht stimmen.
Beerdigungskosten sind doch Nachlaßverbindlichkeiten und die Schwester (A) wurde doch durch ihren Tod bedürftig.
Wie ist die Rechtslage?
Danke für die Antwort
Elke59
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 18.02.09, 15:22 Titel: Re: Schenkungsrückforderung wegen Bestattungskosten?
Elke59 hat folgendes geschrieben::
Beerdigungskosten sind doch Nachlaßverbindlichkeiten und die Schwester (A) wurde doch durch ihren Tod bedürftig.
Verstorbene können nicht bedürftig sein.
Der Erbin steht die Rückzahlungsforderung gegen B zu, wenn sie der Erblasserin zugestanden hat. Dann hat sie die Forderung geerbt.
Wenn die Überweisung des Geldbetrags auf das Konto des B ein Geschenk war, konnte die Erblasserin das Geschenk zurückverlangen, sobald sie nicht mehr in der Lage war, ihren angemessenen Lebensunterhalt mit ihren eigenen Mittel zu bestreiten. Anscheinend hat die Erblasserin das Geschenk auch zurückgefordert, hat dem Beschenkten aber die Rückzahlung des Geldbetrags in Raten gestattet.
Die Erbin muss nun beweisen, dass es sich um ein Geschenk gehandelt hat und dass die Erblasserin die Rückgabe des Geschenks wegen Bedürftigkeit verlangen konnte und auch verlangt hat.
wenn auf dem Überweisungsbeleg nichts stand, könnte es dann nicht auch so ausgelegt werden, dass die Versorbene ihm das Geld ev. nur geliehen hätte
Dann müsste er es doch sowieso zurückzahlen
Hallo,
Bestattungskosten gehören doch zu den Nachlaßverbindlichkeiten und es kann nicht sein, dass die Tochter die Bestattung bezahlen muss und der Bruder das Geld behalten darf. Noch dazu, erbringt er absolut keine Gegenleistung. Ich denke, es war sowas wie ein Darlehen, denn sonst hätte (A) das Geld nicht zurückgefordert. Nur, wie will man das beweisen? Die beste Freundin von A und deren Lebensgefährte waren dabei als A sagte, B soll das Geld zurückgeben. Leider hat C keine Beweise, bis auf die Bestattungskosten, dass das Geld gebraucht wurde, da A ja nicht mehr lange lebte. Dass B 200 € monatlich zahlen wollte haben C und ihr Mann gehört.
LG
Elke59
Wenn aber der Bruder gar nicht Erbe ist, warum sollte dann ER die Bestattungskosten tragen? Das ist numal Sache des Erben. Und wenn der Bruder doch Erbe ist, dann hat der Anspruch auf Beteiligung auch nichts mit dieser Schenkung - oder auch diesem Darlehen - zu tun. Er bestände dann ganz unabhängig davon.
Hier werden wohl zwei gar nicht in Zusammenhang stehende Dinge durcheinander geworfen.
Wenn wirklich ein Rückzahlungsanspruch der Verstorbenen gegen ihren Bruder bestand, dann wir der von den Erben vielleicht geltend gemacht werden können; aber nicht deswegen, weil sie die Beerdigung bezahlt haben. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 18.02.09, 16:39 Titel:
roni hat folgendes geschrieben::
Ihn anschreiben und das Geld zurückfordern, mit RA drohen und mitteilen dass es dann noch teurer wird. Sollte er nicht reagieren einen RA beauftragen.
@ roni
Wenn Sie eine Antwort schreiben, hüten Sie sich vor zu entschiedenen Festlegungen und vor konkreten Handlungsanweisungen. Wenn Sie schreiben: „Das ist eindeutig so und so, Du musst jetzt das und das machen“ - dann sollten Sie stutzig werden und Ihre Antwort lieber neu formulieren. (Quelle)
Hallo,
ein Anwalt hat die Sache schon in die Hand genommen. Briefe wurden auch viele hin- und hergeschrieben, ich meine damit von Anwalt zu Anwalt. In jedem Brief stand, der Bruder weigert sich zu zahlen.
Der Anwalt von der Tochter sagt, dass ein Erbe, sofern der Nachlaß 0 war und die Bestattungskosten letztendlich zahlen musste, einen Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung hat. Die Schwester (A) ist mit ihrem Tod bedürftig geworden. Die Bestattungskosten gehören zum Toten, auch wenn sich das merkwürdig anhört. Anders wäre es, wenn im Nachlaß noch genügend Euro gewesen wären um die Bestattungskosten zu zahlen. Sonst könnte ja jemand sein Vermögen verschenken und somit seinen Kindern, die schließlich Bestattungspflichtig sind auch wenn sie das Erbe ausschlagen, ordentlich eins auswischen. Beispiel: Reicher Vater verschenkt im Alter sein Vermögen und die Kinder dürfen dann sehen, wie sie die Bestattung bezahlen, weil sie Bestattungspflichtig sind. So kann es doch nicht sein...
Zitat:
Wenn wirklich ein Rückzahlungsanspruch der Verstorbenen gegen ihren Bruder bestand, dann wir der von den Erben vielleicht geltend gemacht werden können; aber nicht deswegen, weil sie die Beerdigung bezahlt haben.
Genauso muss es aber sein, es ist schließlich die Beerdigung von dem Schenkenden, warum sollen die Kinder die Zeche zahlen, wenn der Tote sein Geld verschenkt hat? Die Kinder haben ja noch nicht einmal die Möglichkeit die Bestattungskosten zu umgehen indem sie das Erbe ausschlagen. Anders ist es, wenn kein Vermögen da war oder die Schenkung mehr als 10 Jahre her ist. Es geht hier nicht um das Erbe mit dem man eine schöne Urlaubsreise ect. machen kann. Die Kinder sollen Schulden für die Bestattung aufnehmen und der, der das Geld geschenkt bekommen hat lacht sich eins und fliegt davon in die Karibik...
LG
Elke59
mal realistisch betrachtet werden Sie nicht gut beweisen können, dass das Geld eine Schenkung war. Selbst wenn Sie dies hinbekommen müssten Sie noch beweisen, dass die Erblasserin die Schenkung zurückgefordert hat, um den von Ihnen gewünschten Anspruch zu haben.
Sicherlich ist das mit der Bestattung sehr ärgerlich, hat aber wirklich nichts mit der Schenkung zu tun. Das sind 2 Rechtsinstitute die man trennen sollte. Ich bin mir nicht sicher, ob Sie mit den ganzen Anwaltstätigkeiten nicht viel mehr Geld verschwenden als die Beerdigung gekostet hat.
Ich wünsche Ihnen aber viel Glück. _________________ "Früher litten wir an Verbrechen, heute an Gesetzen"
Tacitus
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 20.02.09, 18:21 Titel:
Elke59 hat folgendes geschrieben::
Der Anwalt von der Tochter sagt, dass ein Erbe, sofern der Nachlaß 0 war und die Bestattungskosten letztendlich zahlen musste, einen Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung hat.
Könnte es sein, dass der Anwalt der Tochter seine Auffassung auf § 2329 Abs. 1 BGB (siehe unten) stützt?
Zitat:
§ 2329 BGB - Anspruch gegen den Beschenkten
(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.
Hallo,
das verstehe ich nicht so ganz. Hätte zum Beispiel das Sozialamt die Bestattung bezahlt, würden sie auch das Geld vom Beschenkten fordern.
Warum soll ich die Schenkung nicht nachweisen können? Meine Mutter hat unter Zeugen das Geld zurückgefordert, mein Onkel hat unter Zeugen gesagt, dass er das Geld in 200 €-Raten zurückzahlt. Der Satz mit der Gegenleistung war ein Schachzug seines Anwalts. Es hat und wird nie eine Gegenleistung geben. Meine Schwester hat mehrere Betreuer und ich bin der Ansprechpartner.
Hat ein Erbe nicht einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung und wird da nicht eine Schenkung dazugerechnet?
Mein Anwalt beruft sich übrigens auf den § 528 BGB.
LG
Elke59
Habe ich noch vergessen zu schreiben. Die letzten Monate die meine Mutter noch lebte, habe ich sie rechtlich durch eine Patienten-und Vorsorgevollmacht vertreten. Ich habe zu Lebzeiten meiner Mutter schon das Geld anwaltlich eingefordert, auf Wunsch meiner Mutter.
LG
Elke59
sie müssen sich entscheiden auf welche Art und Weise Sie argumentieren. Den ersten Stellungnahmen hatte ich entnommen, Sie wollten darauf plädieren es sei ein Darlehen gewesen. Jetzt soll es eine Schenkung sein, die über § 528, 2325 BGB zurückgefordert werden soll? Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, warum nicht. Ich halte beide Ansprüche für tragfähig. Da es sich um Geld handelt sind Sie auch in die gleiche Richtung laufend.
Wie gesagt ich wünsche Ihnen viel Erfolg. _________________ "Früher litten wir an Verbrechen, heute an Gesetzen"
Tacitus
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