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recht.de :: Thema anzeigen - sind Kontoauszüge und Rechnungen ausreichende Beweismittel?
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sind Kontoauszüge und Rechnungen ausreichende Beweismittel?
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0-Ahnung
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.02.2009
Beiträge: 77

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 16:48    Titel: sind Kontoauszüge und Rechnungen ausreichende Beweismittel? Antworten mit Zitat

hallo,

sind Kontoauszüge und Rechnungen ausreichende Beweismittel?

oder bedarf es extra die Benennung von Zeugen um Überweisungen oder vorgelegte Rechnungen zu beweisen?
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0-Ahnung
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.02.2009
Beiträge: 77

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 08:07    Titel: Antworten mit Zitat

also heißt das für Klagen auf Zahlung, dass der Kläger immer Zeugen nennen muss, die seine Ansprüche, welche auf Kontoauszügen oder Rechnungen beruhen, bezeugen?
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Richard Gecko
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 09:35    Titel: Antworten mit Zitat

Die gibts aber auch immer. Der Rechnungsaussteller kann bezeugen die Rechnung geschrieben zu haben, jemand von der Bank kann die Korrektheit der Kontoauszuege bezeugen.
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 10:16    Titel: Antworten mit Zitat

0-Ahnung hat folgendes geschrieben::
also heißt das für Klagen auf Zahlung, dass der Kläger immer Zeugen nennen muss, die seine Ansprüche, welche auf Kontoauszügen oder Rechnungen beruhen, bezeugen?

Zumindest dann, wenn der Gegner die Zahlungen bestreitet. Und bei einem Kontoauszug wird er schon konkret bestreiten müssen, dass er nichts erhalten hat, z.B. durch Vorlage eigener Kontoauszüge. Man könnte sagen, dass ein Kontoauszug kein Beweismittel ist, aber die Anforderungen an das gegnerische Bestreiten erhöht.
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Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 12:17    Titel: Antworten mit Zitat

Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Man könnte sagen, dass ein Kontoauszug kein Beweismittel ist,
Frage Das sehe ich anders. Ein Kontoauszug ist eine Privaturkunde, also ein Beweismittel. Ob es im Einzelfall zum Beweis von Tatsachen tauglich ist, ist eine andere Frage.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 12:38    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ist denn eine Privaturkunde nicht nur dann ein Beweismittel im Sinne des Urkundsbeweises, wenn sie unterschrieben ist?
Nein. Strom-, Gas- oder Wasserrechnungen beispielsweise, im Prozeß über Nebenkostenabrechnungen immer wieder einmal wichtig, sind auch Privaturkunden und sind regelmäßig nicht unterschrieben. Die Unterschrift ist im Zeitalter der Computerisierung keine wesentliche Eigenschaft einer Privaturkunde.
Zitat:
Macht denn die Unterscheidung zwischen "von vornherein untaugliches Beweismittel" und "kein Beweismittel" Sinn?
Wer hat denn von einem "von vornherein untauglichen Beweismittel" geschrieben? Ich habe nur geschrieben, daß im Einzelfall vom Gericht geprüft wird, ob das Beweismittel zum Beweis einer Tatsache tauglich ist. Einen Autokauf werde ich nicht mit einer Gasrechnung beweisen können. Cool

Beste Grüße

Metzing
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 13:31    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Das sehe ich anders. Ein Kontoauszug ist eine Privaturkunde, also ein Beweismittel.

Nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage und aller für und gegen mich sprechender Argumente gebe ich Metzing kleinlaut recht. Winken
Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Ist denn eine Privaturkunde nicht nur dann ein Beweismittel im Sinne des Urkundsbeweises, wenn sie unterschrieben ist?

Nein, das ergibt sich schon aus dem Gesetz (§ 416 ZPO: "Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben...sind").
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Gruß
Vormundschaftsrichter


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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 15:05    Titel: Antworten mit Zitat

Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage und aller für und gegen mich sprechender Argumente gebe ich Metzing kleinlaut recht. Winken

Ich fühle mich geadelt. Sehr glücklich

Beste Grüße

Metzing
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0-Ahnung
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.02.2009
Beiträge: 77

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 15:24    Titel: Antworten mit Zitat

also, festzustellen ist:

Kontoauszüge erfüllen die Anforderungen an Beweismittel und sind ausreichend Beweis für getätigte oder erhaltene Zahlungen!
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 15:35    Titel: Antworten mit Zitat

Ja.
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Tim_S.
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Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 17:45    Titel: Antworten mit Zitat

N´abend,
interessante Erläuterungen: Heißt das, dass ein nicht unterzeichneter Kontoauszug nicht Augenscheinsobjekt ist, sondern "Privaturkunde" im Sinne von...äh, ja im Sinne welcher Norm eigentlich. Welche Norm der §§ 415 ff. ZPO verweist dann eigentlich auf den § 286 ZPO? Irgendwie scheint es dort immer nur die öffentliche oder die private U. nach § 416 ZPO zu gehen, keine Norm scheint so richtig zu passen.

Danke.
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 21:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe nichts dazu gefunden. Es handelt sich eben um eine Urkunde ohne Unterschrift, dh das Schriftstück unterliegt der freien Beweiswürdigung.

Angenommen, A klagt im Urkundsprozess Entgelt aus Kaufvertrag ein, B hat überwiesen, dann dürfte der Kto-Auszug kein Anscheinsobjekt, sondern eine Urkunde (=verkörpferte Gedankenerklärung, die einen Aussteller erkennen lässt) sein. Gleiches dürfte für EC-Zahlungsbelege/Kassenbons gelten.
_________________
mfg
Klaus
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Tim_S.
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 09:03    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,
Zitat:
Angenommen, A klagt im Urkundsprozess...

Danke für den Hinweis. Bei Zöller § 592 Rz. 15 findet man es dann auch sehr deutlich. Selbst bloße Faxausdrucke von nicht unterschriebene Ausdrucken elektronischer Dateien sind im Sinne des Urkundenverfahrens "Urkunde".

Wieder was gelernt.
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0-Ahnung
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.02.2009
Beiträge: 77

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 13:01    Titel: Antworten mit Zitat

schön, ich schau gleich mal rein in den Zöller!, Danke für den Hinweis
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