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0-Ahnung FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.02.2009 Beiträge: 77
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Verfasst am: 18.02.09, 16:48 Titel: sind Kontoauszüge und Rechnungen ausreichende Beweismittel? |
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hallo,
sind Kontoauszüge und Rechnungen ausreichende Beweismittel?
oder bedarf es extra die Benennung von Zeugen um Überweisungen oder vorgelegte Rechnungen zu beweisen? |
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0-Ahnung FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.02.2009 Beiträge: 77
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Verfasst am: 19.02.09, 08:07 Titel: |
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also heißt das für Klagen auf Zahlung, dass der Kläger immer Zeugen nennen muss, die seine Ansprüche, welche auf Kontoauszügen oder Rechnungen beruhen, bezeugen? |
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Richard Gecko FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 13.11.2006 Beiträge: 7763
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Verfasst am: 19.02.09, 09:35 Titel: |
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Die gibts aber auch immer. Der Rechnungsaussteller kann bezeugen die Rechnung geschrieben zu haben, jemand von der Bank kann die Korrektheit der Kontoauszuege bezeugen. |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 19.02.09, 10:16 Titel: |
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0-Ahnung hat folgendes geschrieben:: | also heißt das für Klagen auf Zahlung, dass der Kläger immer Zeugen nennen muss, die seine Ansprüche, welche auf Kontoauszügen oder Rechnungen beruhen, bezeugen? |
Zumindest dann, wenn der Gegner die Zahlungen bestreitet. Und bei einem Kontoauszug wird er schon konkret bestreiten müssen, dass er nichts erhalten hat, z.B. durch Vorlage eigener Kontoauszüge. Man könnte sagen, dass ein Kontoauszug kein Beweismittel ist, aber die Anforderungen an das gegnerische Bestreiten erhöht. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 19.02.09, 12:17 Titel: |
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Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben:: | Man könnte sagen, dass ein Kontoauszug kein Beweismittel ist, | Das sehe ich anders. Ein Kontoauszug ist eine Privaturkunde, also ein Beweismittel. Ob es im Einzelfall zum Beweis von Tatsachen tauglich ist, ist eine andere Frage.
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 19.02.09, 12:38 Titel: |
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Zitat: | Ist denn eine Privaturkunde nicht nur dann ein Beweismittel im Sinne des Urkundsbeweises, wenn sie unterschrieben ist? | Nein. Strom-, Gas- oder Wasserrechnungen beispielsweise, im Prozeß über Nebenkostenabrechnungen immer wieder einmal wichtig, sind auch Privaturkunden und sind regelmäßig nicht unterschrieben. Die Unterschrift ist im Zeitalter der Computerisierung keine wesentliche Eigenschaft einer Privaturkunde.
Zitat: | Macht denn die Unterscheidung zwischen "von vornherein untaugliches Beweismittel" und "kein Beweismittel" Sinn? | Wer hat denn von einem "von vornherein untauglichen Beweismittel" geschrieben? Ich habe nur geschrieben, daß im Einzelfall vom Gericht geprüft wird, ob das Beweismittel zum Beweis einer Tatsache tauglich ist. Einen Autokauf werde ich nicht mit einer Gasrechnung beweisen können.
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 19.02.09, 13:31 Titel: |
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Metzing hat folgendes geschrieben:: | Das sehe ich anders. Ein Kontoauszug ist eine Privaturkunde, also ein Beweismittel. |
Nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage und aller für und gegen mich sprechender Argumente gebe ich Metzing kleinlaut recht.
Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben:: | Ist denn eine Privaturkunde nicht nur dann ein Beweismittel im Sinne des Urkundsbeweises, wenn sie unterschrieben ist? |
Nein, das ergibt sich schon aus dem Gesetz (§ 416 ZPO: "Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben...sind"). _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 19.02.09, 15:05 Titel: |
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Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben:: | Nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage und aller für und gegen mich sprechender Argumente gebe ich Metzing kleinlaut recht. |
Ich fühle mich geadelt.
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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0-Ahnung FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.02.2009 Beiträge: 77
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Verfasst am: 23.02.09, 15:24 Titel: |
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also, festzustellen ist:
Kontoauszüge erfüllen die Anforderungen an Beweismittel und sind ausreichend Beweis für getätigte oder erhaltene Zahlungen! |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 23.02.09, 15:35 Titel: |
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Ja. _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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Tim_S. FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.11.2008 Beiträge: 305
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Verfasst am: 23.02.09, 17:45 Titel: |
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N´abend,
interessante Erläuterungen: Heißt das, dass ein nicht unterzeichneter Kontoauszug nicht Augenscheinsobjekt ist, sondern "Privaturkunde" im Sinne von...äh, ja im Sinne welcher Norm eigentlich. Welche Norm der §§ 415 ff. ZPO verweist dann eigentlich auf den § 286 ZPO? Irgendwie scheint es dort immer nur die öffentliche oder die private U. nach § 416 ZPO zu gehen, keine Norm scheint so richtig zu passen.
Danke. |
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0Klaus FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 2595
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Verfasst am: 25.02.09, 21:59 Titel: |
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Hallo,
ich habe nichts dazu gefunden. Es handelt sich eben um eine Urkunde ohne Unterschrift, dh das Schriftstück unterliegt der freien Beweiswürdigung.
Angenommen, A klagt im Urkundsprozess Entgelt aus Kaufvertrag ein, B hat überwiesen, dann dürfte der Kto-Auszug kein Anscheinsobjekt, sondern eine Urkunde (=verkörpferte Gedankenerklärung, die einen Aussteller erkennen lässt) sein. Gleiches dürfte für EC-Zahlungsbelege/Kassenbons gelten. _________________ mfg
Klaus |
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Tim_S. FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.11.2008 Beiträge: 305
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Verfasst am: 26.02.09, 09:03 Titel: |
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Moin,
Zitat: | Angenommen, A klagt im Urkundsprozess... |
Danke für den Hinweis. Bei Zöller § 592 Rz. 15 findet man es dann auch sehr deutlich. Selbst bloße Faxausdrucke von nicht unterschriebene Ausdrucken elektronischer Dateien sind im Sinne des Urkundenverfahrens "Urkunde".
Wieder was gelernt. |
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0-Ahnung FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.02.2009 Beiträge: 77
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Verfasst am: 01.03.09, 13:01 Titel: |
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schön, ich schau gleich mal rein in den Zöller!, Danke für den Hinweis |
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