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Aufrechnung durch Mieter?
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kuezi
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Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 21:55    Titel: Aufrechnung durch Mieter? Antworten mit Zitat

Kann der Mieter seinen Anspruch auf Auszahlung Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung (2006) gegen den Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung aus Betriebskostenabrechnung (2007) aufrechnen? oder haben hier Gerichte bereits anders entschieden?
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 22:08    Titel: Antworten mit Zitat

aufrechnen kann man mit fälligen ansprüchen gegen ansprüche, die erfüllt werden können. welcher das bei mehreren sein soll, bestimmt der aufrechnende. spricht also nichts dagegen, wenn die forderungen unstreitig sein sollten, sonst müßte man im vertrag nachsehen, ob dort ein aufrechnungsverbot enthalten ist.
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juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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kuezi
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Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 22:13    Titel: Antworten mit Zitat

danke Sehr glücklich
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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 04:42    Titel: Antworten mit Zitat

@kuezi: kurze Frage: wie ist der Abrechnungszeitraum für Betriebskosten definiert und wann wurde die Betriebskostenabrechnung 2007 mitgeteilt? Möglicherweise erledigt sich das Thema Aufrechnung.

Das Guthaben aus 2006 steht dem Mieter (noch) zu. Der Anspruch verjährt jedoch am 01.01.2010.

 
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Shit happens
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SLash
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 08:05    Titel: Antworten mit Zitat

Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::
Der Anspruch verjährt jedoch am 01.01.2010.
 

Wohl eher 01.01.2011.
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Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 16:40    Titel: Antworten mit Zitat

Auch möglich, deshalb habe ich ja nach dem Abrechnungzeitraum gefragt.

 
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kuezi
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Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 18:16    Titel: Antworten mit Zitat

also Abrechnungszeitraum ist z.b. 1.1.-31.12.06 (Guthaben - erhalten Oktober 07 und 1.1.-31.12.07 (Nachzahlung)- erhalten Oktober 08

- wann verjähren die Ansprüche eigentlich auf Auszahlung Guthaben und Nachzahlung?
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 18:21    Titel: Antworten mit Zitat

Drei Kalenderjahre nach dem der Anspruch entstanden ist. Das ist er mit der Zustellung der Abrechnung. Der erste Anspruch verjährt also Ende 2010, der Zweite demnach mit Ablauf des Jahres 2011.
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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kuezi
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Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 18:32    Titel: Antworten mit Zitat

wie ist es denn mit der Aufrechnung von Guthaben aus BetriebskostenA (2007), wenn
für die vermietete Wohnung ein zwangsverwalter bestellt ist - ich lese dort oft, dass die Aufrechnung wegen 1125 BGB unzulässig ist - aber 1125 regelt doch etwas bezüglich Hypothek?
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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 18:52    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Drei Kalenderjahre nach dem der Anspruch entstanden ist. Das ist er mit der Zustellung der Abrechnung.

Sorry Karsten, aber das stimmt mMn nicht.

Durch Mitteilung der Betriebskostenabrechnung kann lediglich der Anspruch beziffert werden. Die Entstehung des Anspruchs beginnt mE genau einen Tag nach dem Ereignis, dass die Verjährungsfrist auflöst. Das ist, bezogen auf Betriebskosten, der Tag nach Ablauf des Abrechnungszeitraums. Vgl Palandt, 68. Auflage 2009, § 199 BGB Rdn 3.

 
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kuezi
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Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 20:52    Titel: Antworten mit Zitat

ok- danke - aber was ist mit meiner Frage zum zwangsverwalter und der Aufrechnung 1125 BGB?
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pragmatiker
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Anmeldungsdatum: 25.07.2007
Beiträge: 1047

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 21:08    Titel: Antworten mit Zitat

Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::
Karsten hat folgendes geschrieben::
Drei Kalenderjahre nach dem der Anspruch entstanden ist. Das ist er mit der Zustellung der Abrechnung.

Sorry Karsten, aber das stimmt mMn nicht.

Durch Mitteilung der Betriebskostenabrechnung kann lediglich der Anspruch beziffert werden. Die Entstehung des Anspruchs beginnt mE genau einen Tag nach dem Ereignis, dass die Verjährungsfrist auflöst. Das ist, bezogen auf Betriebskosten, der Tag nach Ablauf des Abrechnungszeitraums. Vgl Palandt, 68. Auflage 2009, § 199 BGB Rdn 3.

 


die fälligkeit der betriebskostennachzahlung ergibt sich bei klugen vermietern nach dem datum, das sie als fälligkeit reinschreiben.

was die verjährung angeht, so hilft das lesen des gesetzes meist weiter: § 195 BGB: 3 Jahre für Nachzahlungsforderung aus fälligen Betriebskosten. Beginn der Verjährung: § 199 Abs. 1 BGB
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 22:20    Titel: Antworten mit Zitat

kuezi hat folgendes geschrieben::
... wenn für die vermietete Wohnung ein zwangsverwalter bestellt ist - ich lese dort oft, dass die Aufrechnung wegen 1125 BGB unzulässig ist - aber 1125 regelt doch etwas bezüglich Hypothek?


ja, er regelt den haftungsumfang der hypothek und die beschränkten möglichkeiten, den hypothekengläubiger zu "benachteiligen". über eine recht lange paragrafenkette (genau: §§ 148, 152, 20, 21 ZVG, 1124 II, 1125 BGB) kommt man vom zwangsverwalter zur hypothek. es hilft, sich dabei vors auge zu halten, dass der zwangsverwalter die dinglichen gläubiger "vertritt", also nur aufgrund einer dinglichen sicherung überhaupt nur bestellt werden kann. die regeln über die hypothek gelten auch für die grundschuld.

ob im konkreten fall nun eine aufrechnung möglich ist oder nicht, ist eine komplizierte rechtsfrage, die von den genauen umständen und insbesondere von der art und dem entstehungszeitpunkt der forderung abhängt.
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juggernaut

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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 05:02    Titel: Antworten mit Zitat

pragmatiker hat folgendes geschrieben::
was die verjährung angeht, so hilft das lesen des gesetzes meist weiter: § 195 BGB: 3 Jahre für Nachzahlungsforderung aus fälligen Betriebskosten. Beginn der Verjährung: § 199 Abs. 1 BGB

Stimmt. Und du wirst es kaum glauben, ich lese sogar die Kommentare dazu. Aber vielleicht steht da ja was falsches.

Dann erkläre du mir mal, wann der Anspruch auf auf Rückzahlung zuviel geleisteter Betriebskostenvorauszahlungen entsteht und wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

Abrechnungszeitraum sei der 01.01.- 31.12. eines Jahres.

 
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 08:26    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst mal ist Pragmatiker zuzustimmen: Bei einer Forderung des Vermieters beginnt die Fälligkeit mit dem Datum, dass er zur Zahlung setzt. Da die Abrechnung aber von ganz allein nach 30 Tagen fällig würde und der Vermieter dem Mieter sowieso genau diese 30 Tage als Prüfungsfrist geben muss, hat das nur dann Sinn, wenn er länger auf sein Geld verzichten will, als er müsste. - Sooo klug ist das dann eher nicht, aber Mieter bezahlen meist verlässlicher, wenn man auch ein Datum angibt.

Bei einer Rückzahlung ist die Fälligkeit mit der Abrechnung gegeben. Denn die Rechnungsstellung löst hier die Fälligkeit aus.

Ich denke, du verwechselst gerade den Anspruch des Mieters auf Erstellung der Abrechnung (denn der entsteht tatsächlich erst mit dem Ablauf der Jahresfrist) und den Anspruch des Mieters, b.z.w. des Vermieters, auf die Zahlung der sich daraus ergebenden Summe.
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