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mahnbescheid
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ANGEL270185
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.06.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 10:13    Titel: mahnbescheid Antworten mit Zitat

Ich habe heute einen mahnbescheid bekommen, weiss gar nicht was ich jetzt machen soll. die forderung ist berechtigt. kann ich eine ratenzahlung jetzt noch vereinbaren? oder geht das ganz sicher vor gericht?
bitte um antworten.
mfg
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pinomer
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.06.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 11:15    Titel: mahnbesscheid bekommen Antworten mit Zitat

1. devise ruhe bewahren !

gegen den mahnbescheid kann widerspruch eingelegt werden - 2 Wochen
Frist
wenn kein wiederspruch eingelegt wird , kommt Vollstreckungstitel -
erst dann kommt der Gerichtsvollzieher

Ratenzahlung kann immer noch vereinbart werden -
bezüglich des zeitablaufes ( zustellung des mahnbescheides und beauftragung des Gerichtsvollziehers ) hängt es entscheidend davon ab,
ob der MB über einen Rechtsanwalt gekommen ist oder nicht

Erfahrungswerte bei Rechtsanwälten :
Mahnbescheid wird zugestellt - kein Widerspruch - dann wird nach ca 3-4 Wochen die Vollstreckung beantragt ( Widerspruchsfrist auch 2 Wochen )
wenn diese vorrüber wird nach 3-4 wochen der Gerichtsvollziher beauftragt

.... also bevor Besuch kommt ist noch ein wenig Zeit
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ANGEL270185
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.06.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 12:16    Titel: .... Antworten mit Zitat

Danke für deine antwort,
Aber soll ich den wiederspruch einlegen wenn der Mahnbescheid berechtigt ist???
Mit wem muss ich den jetzt die ratenzahlung beantragen.
Ich will nicht das es vor gericht geht. möchte es gerne monatlich abbezahlen.
was mach ich jetzt?
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 12:24    Titel: Re: .... Antworten mit Zitat

ANGEL270185 hat folgendes geschrieben::
Danke für deine antwort,
Aber soll ich den wiederspruch einlegen wenn der Mahnbescheid berechtigt ist???


Nein, auf keinen Fall!

Wenden Sie sich einfach an den Anspruchsteller bzw. dessen Anwalt. Allerdings haben Sie keinen Anspruch auf Ratenzahlung. Wenn sich der Anspruchsteller nicht darauf einläßt, kann er einen Vollstreckungsbescheid beantragen, damit er einen Titel in der Hand hat.
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Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Rohan
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 289
Wohnort: Ostwestfalen-Lippe

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 12:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Angel,

die Frage ist natürlich völlig berechtigt.

Ein Widerspruch macht selbstverständlich in der Regel nur Sinn, wenn entweder die Forderung vom Grundsatz her bestritten wird (ist hier ganz offensichtlich nicht der Fall) oder man aus anderen Gründen die Zahlung verweigern möchte.

Da hier, wenn ich Dich richtig verstehe, beides nicht zutrifft, kannst und solltest Du Dich umgehend mit Deinem Gläubiger in Verbindung setzen und sinnvoller Weise gleich einen Vorschlag zur Regulierung unterbreiten. Ich bin mir sehr sicher, dass dieser Vorschlag akzeptiert werden wird (eigentlich unnötig zu betonen, dass die Zahlungen in der Form dann auch zu leisten sind).

Die Alternative für den Gläubiger wäre in nächster Konsequenz die Beantragung eines Vollstreckungsbescheides. Da dieser (wie auch bereits der Mahnbescheid) Geld kostet, macht ein solches Vorgehen aus Sicht des Gläubigers keinen Sinn, wenn der Schuldner grundsätzlich seine Zahlungsbereitschaft signalisiert und auch entsprechend zahlt.

Viel Glück
Rohan
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"Wenn wir hier schon nicht gewinnen, dann zertreten wir denen wenigstens den Rasen !"
(Rolf Rüssmann; kurz vor dem Anpfiff bei einem übermächtigen Gegner ...)
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ANGEL270185
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Anmeldungsdatum: 10.06.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 12:41    Titel: Antworten mit Zitat

also heisst das das es jetzt unbedingt zur vollstreckung kommt wenn ich einen Mahnbescheid bekommen habe. natürlich nur wenn der meine ratenzahlung akzeptiert oder?
mfg
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pinomer
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.06.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 12:58    Titel: MAhnbescheid Antworten mit Zitat

@ANGEL270185
vollstreckungbescheid erfolgt NUR auf Antrag
also , wenn Gläubiger einverstanden ist mit Ratenzahlung KANN es gutgehen !
ABER : der MAhnbescheid steht - deine Widerspruchsfrist läuft
Ganz "schlaue" Gläubiger machen folgendes :
Sie sagen okay für Ratenzahlung - es wird eine TZ gemacht -Frist für den Widerspruch ist abgelaufen - Vollstreckungsbescheid wird erlassen unter Berücksichtigung der TZs

Also , ich persönlich würde IMMER Widerspruch gegen den MB einlegen - Kostet dich erstmal nix und du bist sicher , dass dich der Gläubiger nicht über den Tisch zieht !
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ANGEL270185
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Anmeldungsdatum: 10.06.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 13:00    Titel: Antworten mit Zitat

@ PINOMER!
Mir wurde aber gesagt ich soll keinen wiederspruch einlegen wenn der bescheid berechtigt ist.
oder?
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 13:03    Titel: Re: MAhnbescheid Antworten mit Zitat

pinomer hat folgendes geschrieben::

Also , ich persönlich würde IMMER Widerspruch gegen den MB einlegen - Kostet dich erstmal nix


Das ist Unsinn.
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 13:07    Titel: Re: MAhnbescheid Antworten mit Zitat

pinomer hat folgendes geschrieben::
Also , ich persönlich würde IMMER Widerspruch gegen den MB einlegen - Kostet dich erstmal nix und du bist sicher , dass dich der Gläubiger nicht über den Tisch zieht !


Um Gottes Willen...<kopfschüttel>
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


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pinomer
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.06.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 13:14    Titel: Antworten mit Zitat

ANGEL270185 hat folgendes geschrieben::
@ PINOMER!
Mir wurde aber gesagt ich soll keinen wiederspruch einlegen wenn der bescheid berechtigt ist.
oder?


Das ist natürlich die wirtschaftlichste Art um nicht noch zusätzliche Kosten entstehen zu lassen

an die kopfschüttler - ich weiss nicht wer und was sich hinter den pseudos
verbirgt - fakt ist aber doch erst mal , dass man durch widerspruch zeit gewinnt , weil erfahrungsgemäß ein Termin bei Gericht nicht so schnell zu machen ist - heisst also , dass ich zwar die kosten in die Höhe treibe aber mir ggf. mehr zeit verschaffen kann um ggf. zu bezahlen !
Gerichtstermin kann jederzeit zurückgepfiffen werden
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Rohan
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 289
Wohnort: Ostwestfalen-Lippe

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 13:15    Titel: Antworten mit Zitat

Zu den "klugen" Tipps von "pinomer" (auch von mir ein kräftiges *kopfschüttel*):

Pfeil Die Forderung ist berechtigt und unbestritten
Pfeil Ein Widerspruch könnte unter Umständen den Forderungsanspruch noch erhöhen
Pfeil Die Chance auf eine gütliche Einigung mit dem Gläubiger wäre nach einer solchen Maßnahme zumindest erschwert wenn nicht sogar aussichtslos...

Letztendlich musst Du selbst entscheiden, wie Du vorgehen willst. Ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist mit Sicherheit nicht die Lösung Deines Problems.

Gruß
Rohan
_________________
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pinomer
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Anmeldungsdatum: 09.06.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 13:24    Titel: Antworten mit Zitat

Rohan hat folgendes geschrieben::
Zu den "klugen" Tipps von "pinomer" (auch von mir ein kräftiges *kopfschüttel*):

Pfeil Die Forderung ist berechtigt und unbestritten
Pfeil Ein Widerspruch könnte unter Umständen den Forderungsanspruch noch erhöhen
Pfeil Die Chance auf eine gütliche Einigung mit dem Gläubiger wäre nach einer solchen Maßnahme zumindest erschwert wenn nicht sogar aussichtslos...

Letztendlich musst Du selbst entscheiden, wie Du vorgehen willst. Ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist mit Sicherheit nicht die Lösung Deines Problems.

Gruß
Rohan


Forderung - na warum wurde sie dann nicht"normal" bezahlt
"Vergessen " wurde sie auch nicht , denn es sind garantiert Mahnungen gekommen !
Widerspruch - nicht nur u.U. , sondern definitiv !
Gütliche Einigung - ? Der Gläubiger kann den Widerspruch zur Kenntnis nehmen und fertig -

@ANGEL270185 - will und darf keine Beratung machen - wenn Fragen da sind kurze pin - ggf. auch mit Daten des MB
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Rohan
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 289
Wohnort: Ostwestfalen-Lippe

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 13:37    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Forderung - na warum wurde sie dann nicht"normal" bezahlt
"Vergessen " wurde sie auch nicht , denn es sind garantiert Mahnungen gekommen !
Widerspruch - nicht nur u.U. , sondern definitiv !
Gütliche Einigung - ? Der Gläubiger kann den Widerspruch zur Kenntnis nehmen und fertig -

@ANGEL270185 - will und darf keine Beratung machen - wenn Fragen da sind kurze pin - ggf. auch mit Daten des MB



Du meine Güte, womit haben wir es hier zu tun ...?

Ich kann nur inständigst hoffen, dass ich mit Dir ("pinomer") niemals in einem Kundenverhältnis stehen muss.... (Andererseits: da Du über die Maße streitlustig zu sein scheinst, könnte die Gerichtsverhandlung recht unterhaltsam werden ...*g*)

@ Angel:

Lass Vorsicht walten und wende Dich ggf. an einen Anwalt.

Gruß
Rohan
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(Rolf Rüssmann; kurz vor dem Anpfiff bei einem übermächtigen Gegner ...)
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pinomer
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Anmeldungsdatum: 09.06.2005
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BeitragVerfasst am: 10.06.05, 14:56    Titel: Antworten mit Zitat

@rohan
keine angst - wüßte nicht wo wir da berühungslinien haben ....
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