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wolfer Interessierter
Anmeldungsdatum: 07.07.2005 Beiträge: 18
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Verfasst am: 07.07.05, 15:37 Titel: Wen muss man in die Wohnung lassen? |
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Muss man den Mann der Vermieterin in die Wohnung lassen, wenn sich potentielle Nachmieter die Wohnung anschauen?? Oder reicht es, dieVermieterin selbst hineien zulassen?? |
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Karsten FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
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Verfasst am: 07.07.05, 15:46 Titel: |
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Wenn der Mann im Auftrag der Vermieterin handelt (Eventuell hat er ja einen Bierdeckel dabei, wo das draufsteht), kann auch er das machen.
Was soll aber dieser Zinnober? Spätestens bei der Wohnungsübergabe rächt sich diese Schikane dann doch. |
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wolfer Interessierter
Anmeldungsdatum: 07.07.2005 Beiträge: 18
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Verfasst am: 07.07.05, 15:51 Titel: |
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d.h. ohne vollmacht geht nix?? und wenn sie eh dabei ist? |
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windalf FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
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Verfasst am: 07.07.05, 15:59 Titel: |
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Also wenn die Vermieterin mit ihrem Mann zusammen antrabt seh ich eigentlich auch keinen Grund warum beide in der Wohnung rumtrampeln müssen. Es reicht wenn sich die Vermieterin diese alleine anguckt... |
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Ratz FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.06.2005 Beiträge: 206
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Verfasst am: 07.07.05, 16:17 Titel: |
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Das würde sich aber evtl. bei der Übergabe genauso rächen.
Soll sich der Mieter, nachdem die VM die Wohnung betreten hat, in den Türrahmen stellen, wild mit der Hand rumfuchtlen und mit den Worten: Duu kummmst hier nüsch rein .. !! ihm die Tür vor der Nase zuknallen?  _________________ *** Das Licht am Ende eines Tunnels kann auch ein Idiot mit einer Kerze sein *** |
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Lucky FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4099
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Verfasst am: 07.07.05, 16:18 Titel: |
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Es geht Sie nichts an, ob die Vermieterin alleine kommt oder mit Ehemann. Es ist ja schliesslich deren Eigentum - und nach vorheriger Terminanmeldung haben beide das Recht, die Wohnung zu betreten.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe. |
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wolfer Interessierter
Anmeldungsdatum: 07.07.2005 Beiträge: 18
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Verfasst am: 07.07.05, 16:29 Titel: |
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aber doch nur sie ist unsere Vertargspartnerin...
es ist nur so, daß der mann der Vermieterin uns schon öfters ziemlich beschimpft hat, wenn er schlechte laune hatte. |
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windalf FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
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Verfasst am: 07.07.05, 16:37 Titel: |
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Zitat: |
Es geht Sie nichts an, ob die Vermieterin alleine kommt oder mit Ehemann. Es ist ja schliesslich deren Eigentum - und nach vorheriger Terminanmeldung haben beide das Recht, die Wohnung zu betreten.
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Artikel 13 gilt doch immer noch und mir würde spontan auch kein sachlicher Grund einfallen warum beide die Wohnung gleichzeitig betreten müssten. Es reicht auch wenn einer dies tut. Warum sollte man beide gleichzeitig die Wohnung betreten lassen müssen? |
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Lucky FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4099
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Verfasst am: 07.07.05, 16:41 Titel: |
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windalf hat folgendes geschrieben:: | Warum sollte man beide gleichzeitig die Wohnung betreten lassen müssen? |
Vielleicht weil die Wohnung beiden gehört?
Vielleicht weil die Vermieterin "Begleitschutz" oder einen Zeugen braucht?
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe. |
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windalf FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
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Verfasst am: 07.07.05, 16:45 Titel: |
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Zitat: |
Vielleicht weil die Wohnung beiden gehört?
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Aus meiner Sicht kein Grund Artikel 13 auszuhebeln...
Zitat: |
Vielleicht weil die Vermieterin "Begleitschutz" oder einen Zeugen braucht?
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Versteh ich mal als Witz... und das die Vermiterin gerne einen Zeugen hätte ist nicht Problem des Mieters. Auch hier aus meiner Sicht keine Grund Artikel 13 auszuhebeln...
Ich stimme Ihnen zu das dies ein Affentheater ist und es sicherlich sinnvoll ist beide reinzulassen. Aber rechtlich gesehen ist es imho in Ordnung einen draussen stehen zu lassen... (man belehre mich nicht-Juristen bitte eines besseren dann aber mit "echten" Argumenten) |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 07.07.05, 16:56 Titel: |
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Tja im Inet gibt es folgenden Artikel... nach dem Kommentar darf also der Mann mit es sei denn es gibt Bedenken gegen die Person. Wobei ich dann vermute das die Bedenken sehr hoch angesetzt sein müssen. Sprich das der Mieter nicht einfach sagen kann er kann die Nase des Manns nicht sehen und deshalb muss dieser draussen bleiben.
http://www.breiholdt.de/cgi/intern/news_show.pl?nachricht1039895732 hat folgendes geschrieben:: |
Datum: 13.12.2002 --- Immobilienrecht
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Besichtigungsrecht des Vermieters
Will der Vermieter seine Mietwohnung verkaufen, so kann er vom Mieter die Duldung der Besichtigung der Wohnung mit Kaufinteressenten verlangen, wobei bei Berufstätigkeit des Mieters auf dessen Belange Rücksicht zu nehmen ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Besichtigung dreimal monatlich nach einer Ankündigungsfrist von drei Tagen werktags zwischen 19 und 20 Uhr erfolgt, die Dauer des Termins 30 bis 45 Minuten nicht übersteigt.
Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 24.05.2002, Aktenzeichen 2/17 S 194/01
Kommentar:
Ein Besichtigungsrecht ergibt sich aufgrund mietvertraglicher Nebenpflichten in Verbindung mit § 242 BGB, wenn ein berechtigtes Interesse hierfür vorliegt, welches gegenüber dem hoch zu bewertenden Interesse des Mieters an der Wahrung seiner räumlichen Privatsphäre Bedeutung hat. Zumeist ist im Mietvertrag ein Besichtigungsrecht nur für den Fall des Verkaufs bzw. der Neuvermietung der Wohnung enthalten, wobei im Einzelfall die Vereinbarung auf Wirksamkeit zu prüfen ist. Losgelöst hiervon läßt sich ein solches Besichtigungsrecht auch als mietvertragliche Nebenpflicht begründen mit dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen des Mieters, d.h. das Besichtigungsrecht ist schonend auszuüben, so wird der Mieter im Regelfall nicht verpflichtet sein, für die Besichtigung Urlaub zu nehmen. Es bestehen auch keine Bedenken, wenn der Vermieter seinen Ehepartner als Begleitperson hinzuzieht, es sei denn, es würden berechtigte Bedenken gegen die Person bestehen. |
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Yvonne FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.09.2004 Beiträge: 2522 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 07.07.05, 16:57 Titel: |
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Es könnte ja auch sein, daß die Vermieterin ihren Ehemann beauftragt hat, ihr bei der Nachmietersuche behilflich zu sein - ähnlich wie andere einen Makler beauftragen.
Zu diesem Zweck müsste er dann selbstverständlich dabei sein. |
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wolfer Interessierter
Anmeldungsdatum: 07.07.2005 Beiträge: 18
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Verfasst am: 07.07.05, 17:02 Titel: |
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kann sie demnach JEDEN bitte, ihr bei der Suche behilflich zu sein?? Und infolge dessen müssen wir JEDEN in die Whng. lassen?? |
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windalf FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
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Verfasst am: 07.07.05, 17:06 Titel: |
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Ok das muss ich dann wohl als "echtes" Arguement gelten lasen
Zitat: |
Es bestehen auch keine Bedenken, wenn der Vermieter seinen Ehepartner als Begleitperson hinzuzieht, es sei denn, es würden berechtigte Bedenken gegen die Person bestehen.
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Der Satz ist ja auch ein echtes Schmankerl. Es bestehen auch keine Bedenken.... es sei denn es würden berechtigte Bedenken...  |
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questionable content FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.02.2005 Beiträge: 6312 Wohnort: Mein Körbchen.
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Verfasst am: 07.07.05, 17:39 Titel: |
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windalf hat folgendes geschrieben:: | Zitat: |
Es geht Sie nichts an, ob die Vermieterin alleine kommt oder mit Ehemann. Es ist ja schliesslich deren Eigentum - und nach vorheriger Terminanmeldung haben beide das Recht, die Wohnung zu betreten.
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Artikel 13 gilt doch immer noch und mir würde spontan auch kein sachlicher Grund einfallen warum beide die Wohnung gleichzeitig betreten müssten. Es reicht auch wenn einer dies tut. Warum sollte man beide gleichzeitig die Wohnung betreten lassen müssen? |
Der Artikel 13, der zwischen Staat und Bürgern gilt? Seit wann ist der Vermieter der Staat?
Ansonsten Zustimmung. Es gibt keine Limitation nur auf den Vermieter, wenn sachliche Erwägungen für die Mitnahme einer zweiten Person sprechen. Ob Ehemann oder sonstjemand ist völlig egal, solange es nicht erkennbar mißbräuchlich wäre.
Und die - s.o.- gibt es in jedem Fall. Eine dem entgegenstehende besondere Unzumutbarkeit für den Mieter - ein schutzwürdiges Interesse - ist m.E. auch nicht zu erkennen. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions. |
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