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Verjährung von Ansprüchen aus Nebenkostenabrechnung?
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Yvonne
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 09:00    Titel: Verjährung von Ansprüchen aus Nebenkostenabrechnung? Antworten mit Zitat

Es geht um die Abrechnungen 2000 - 2003. Sämtliche Abrechnungen wurden fristgerecht erstellt und dem Mieter überlassen, inkl. aller geforderter Belege. Jährlich legt der Mieter Einspruch gegen die Abrechnung ein, mit Hilfe eines vom Mietervereins gefertigten und vom Mieter "abgetippten" Schreibens. Der letzte Einspruch, also Einspruch für die Nebenkostenabrechnung 2003 (wurde dem Mieter im September 2004 zugestellt), erfolgt Ende Dezember 2004.
Im April 2005 werden alle Einsprüche abgearbeitet, d.h. die Schreiben detailliert beantwortet und der Mieter zur Zahlung bis 31.07.05 aufgefordert.
Der Mieter antwortet nun mit einem wieder mal vorgefertigten Schreiben des Mietervereins, daß sämtliche Ansprüche verjährt wären und er die Nachzahlungsbeträge nicht mehr zahlen werde.

Was nun?

Ich bin der Meinung, daß die Forderung für 2003 keinesfalls verjährt ist. Der Einspruch des Mieters erfolgte Ende Dezember 2004 und er kann wohl kaum verlangen, daß man innerhalb weniger Tage reagiert.
Was aber ist mit 2000 - 2002?
Die Abrechnungen sind ja jeweils fristgerecht zugegangen, lediglich die Einsprüche wurden jetzt erst bearbeitet.
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@migo
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 09:13    Titel: Antworten mit Zitat

Also wenn es an den Abrechnungen nichts auszusetzen gibt, dann aber schleunigst zum Anwalt. Der hat Euch aber ganz schön vorgeführt.
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Yvonne
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 09:24    Titel: Antworten mit Zitat

Meiner Meinung nach gibt es nichts auszusetzen, der Mieterverein sieht das anders.
Für mich ist halt die Frage, ob es jetzt nur noch um die Abrechnung 2003 geht oder ob ich 2000 - 2002 auch noch nachfordern kann.
Insgesamt geht es um ca. 2000 Euro, also auch nicht die Welt. Allerdings geht es mir bei diesem Mieter so langsam ums Prinzip.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 09:38    Titel: Antworten mit Zitat

Der Einspruch gegen die Abrechung von 2000 wurde erst April 2005 bearbeitet?
Sei's drum.

Ich hab jetzt die Regeln für "Altfälle" nicht im Kopf.
Aber hat der Mieter durch den Einspruch nicht eine Verjährungshemmung nach §203 BGB in Gang gesetzt? Ich würde das mal prüfen.

Wo ist eigentlich RM. Urlaub? Frechheit!
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Yvonne
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 09:55    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Der Einspruch gegen die Abrechung von 2000 wurde erst April 2005 bearbeitet?


Verlegen
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 10:36    Titel: Antworten mit Zitat

Für die Abrechnungszeiträume, die vor dem 1.9.2001 enden, ist noch die alte Rechtslage vor In-Kraft_Treten der Mietrechtsreform anzuwenden. Mehr als 12 Monate darf er sich auch in diesen alten Fällen nicht Zeit lassen. Allerdings ist die Frist keine Ausschlußfrist. Der Vermieter kann die Abrechnung also auch nach Ablauf dieser Frist vorlegen.
Nach Sachlage ist diese aber vorgelegt worden. Eine Frage der Hemmung (Verjährung)
Von 2000-2005 ist für ne Bearbeitung ME etwas lange? Überrascht Überrascht Überrascht
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Yvonne
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 10:57    Titel: Antworten mit Zitat

Werner hat folgendes geschrieben::

Von 2000-2005 ist für ne Bearbeitung ME etwas lange? Überrascht Überrascht Überrascht


Ja, sehe ich ja auch so. Den Schuh ziehe ich mir an und schäme mich ganz furchtbar. Hab´s halt immer aufgeschoben, da es ja nun spannendere Arbeiten gibt Winken
Und auch wichtigere, denn es geht ja wie gesagt nur um ca. 2000 Euro.

Die Frage ist für mich jetzt einfach nur, wie ich mich verhalten soll und kann?

Die Abrechnung 2003 kann ich noch problemlos fordern, denke ich, da der Einspruch erst Ende Dezember 2004 kam und wohl keiner erwarten kann, daß ich innerhalb weniger Tage nun ausgerechnet diese Sache erledige, um Fristen zu wahren - zumal ja die Abrechnungen alle fristgerecht erstellt wurden.

Ich frage mich, ob überhaupt eine Chance besteht, den anderen Beträge einzufordern? Wenn ich mir Karstens § 203 BGB durchlese denke ich schon, daß hier eine Hemmung der Verjährung eingetreten ist und deshalb die Forderungen nach wie vor bestehen.
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Susanne
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 10:58    Titel: Antworten mit Zitat

Die Forderung der Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung verjährt nach 3 Jahren, ab dem Zeitpunkt zu dem der Mieter die Kenntnis über die Forderung erlangt hat.
=>Zustellungsdatum
_________________
Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 11:00    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn also die Abrechnung für 2000 in 2001 rausging, dann müßte die Verjährung spätestens 31.12.2004 abgelaufen sein. Wenn aber in 2002 ein Widerspruch erfolgte, dann war für die Dauer der "Verhandlung" die Verjährung gehemmt. Da bis heute diese Verhandlungen von keiner Seite für beendet erklärt wurden, läuft m.E. die Verjährungsfrist noch. Frage Idee Ausrufezeichen Geschockt Lachen
oder?? Anwalt!
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Yvonne
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 11:03    Titel: Antworten mit Zitat

Na das hört sich doch gut an.
Dann werde ich dem Herrn in 2008 einen Brief dazu schreiben Winken
Nein, diesmal bin ich schneller Winken
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 11:17    Titel: Antworten mit Zitat

Nicht ganz so schnell:
Der 203 ist erst durch die Schuldrechtreform geändert worden.

Zitat:
§ 6 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001

(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Wenn nach Ablauf des 31. Dezember 2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung eine vor dem 1. Januar 2002 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, so ist auch insoweit das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.


Das könnte die Freude wieder zunichte machen!
Das ist für mich aber noch etwas kryptisch.
Gilt das nun für die Forderungen oder die Umstände, die zur Hemmung führen könnten ... oder?
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thdoerfler
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Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 11:34    Titel: Antworten mit Zitat

Allerdings galt bis zur Schuldrechtsreform für die Nebenkostenabrechnung eine längere Verjährung, die sich nicht rückwirkend verkürzt, sondern ab in Krafttreten der Schuldrechtsreform für Dauerschuldverhältnisse (1.1.2003) auf noch höchstens 3 Jahre gekappt wird.

Deshalb ist auch die Abrechnung für 2000, wenn sie 2001 zugestellt wurde, noch nicht verjährt.
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Yvonne
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 12:01    Titel: Antworten mit Zitat

Super, danke!
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 13:05    Titel: Antworten mit Zitat

Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen unterliegen der regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Forderungen aus Abrechnungen, die in 2001 zugegangen sind, verjähren nach § 195 BGB i.V.m. § 6 Abs. 4 EGBGB (nicht spätestens, sondern) frühestens mit Ablauf des 31.12.2004. Da es Verhandlungen über die Forderung gab, kommt eine Hemmung der Verjährung in Betracht. Hier scheint mir für den konkreten Fall anwaltliche Beratung sinnvoll zu sein.
Für Forderungen aus Abrechnungen, die in 2002 zugegangen sind, gelten keine Übergangsvorschriften mehr. Die regelmäßige Verjährung tritt also (frühestens) mit Ablauf des 31.12.2005 ein.
Streitig kann also zur Zeit letztlich nur die Frage sein, ob die Verjährung hinsichtlich der Nachforderung aus 2000 gehemmt war und wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt. Forderungen aus Abrechnungen für 2001 und folgende Jahre können noch nicht verjährt sein.
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Yvonne
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 20:54    Titel: Antworten mit Zitat

RM...ich hatte schon befürchtet, Sie wären in Urlaub Winken

Naja, scheint ja gut auszusehen. Wenn überhaupt brauche ich also nur 2000 abzuschreiben.
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