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Verfasst am: 27.07.05, 19:53 Titel: Ab wann gilt ein Mandat als erteilt, Aufklärungspflicht ?
Hallo Community,
hoffe hier richtig zu sein, um eine Einschätzung zur sachlage zu erhalten. Folgender Fall:
Mandant kommt zum Anwalt, und bittet um Hilfe wg. Vorwurf des "Verwenden eines Mobiltetelefones während der Führung eines KFZ" !
Im Hintergrund: für diesen Vorwurf exisitiert ein Bußgeldbescheid der 1 Punkt in Flensburg mitbringt. Der Führerschin des Mandanten hat aber bereits 17 Punkte.
Der Anwalt rät, anstelle der risikobehafteten Prozedur den Prozess zu gewinnen, auf Zeit zu spielen, gegenüber dem bußgelderstellenden Gericht (um die Rechtskraft des einen Punktes zeitlich zu verzögern) und in der Zwischenzeit mittels Abbauseminar 2 Punkte aus dem Register zu löschen.
Die Sache gilt als Vereinbart.
Der Anwalt erstellt eine erste Kostennote in der er die Bußgeldangelegenheit komplett abrechnet. Die Rechung wird beglichen.
Der Anwalt gewinnt durch Verhandlung mit dem zuständigen Richter Zeit, und der Mandant führt sein Punkteabbausemniar durch und erhält 2 Punkte Rabatt.
In der Zwischenzeit hat der Anwalt bei der entsprechenden Behörde einsicht in die Führerscheinakte geholt um zu Erfahren, was der Mandat bereits wusste, nämlich der Punktestand ist 17!
Nachdem die 2 Punkte getilgt wurden, holt der Anwalt erneut Einsicht in die Akte um den Abbau der Punkte zu verifizieren.
Es folgt eine weitere Abrechung des Anwaltes, in der er die Sache "Mandant ./. Stadt X" abzurechnen wünscht, denn diese Angelegeheit sei ja nun erledigt.
Der Mandant fällt aus allen Wolken, denn er weis nichts von einer Sache "Mandant ./: Stadt X" und fragt ob es sich um einen Irrtum handeln könne.
Anwalt antwortet: Kein Irrtum, ich hatte Ihnen ja gesagt es würde teuer! Ich habe Sie in der Führerscheinangelegenheit umfassend beraten, und Ihnen den Führerschein gerettet.
Mandant fragt: Wann habe ich Ihnen ein Mandat "gegen Stadt X" erteilt, und erhält als Antwort eine von Ihm unterzeichnete Prozessvollmacht zur Vorlage für die Stadt X.
Der Mandant erinnert sich vague daran, dem Anwalt im ersten Beratungsgespräch einige Dokumente unterzeichnet zu haben. Möglicherwiese wurde bei der Unterzeichung auch gesagt:
Dies ist die Vollmacht für das Amtsgericht, und diese ist um die Akte bei der Stadt X einzuholen, damit wir sehen wieviel Punkte tatsächlich im Führerschein sind!
Und nun meine eigentliche Frage. Ich empfinde das Vorgehen des Anwaltes als geschicktes Unterjubeln, eines Doppelmandates obwohl der Mandant in einer einzigen Notsituation (nämlich der Gefahr für seinen Führerschein) zu ihm kam. Auf gar keinenn Fall hat der Anwalt erklärt seine Tätigkeit umfasse zwei separat abzurechnenden Mandate.
Vielmehr erweckte er den Eindruck er führe "eine" Strategie (Mandat) durch, und hole dazu die nötigen Informationen eben (auch) bei der Stadt ein.
Ist das Unterzeichnen einer Prozessvollmacht gleichbedeutend mit der Erteilung eines Mandates ? Oder könnte es sein, dass ein Anwalt in einer Angelgeheit an 2 verschiedenen Stellen Informationen beschaffen muss und sich deshalb gegenüber jeder dieser Stellen als bevollmächtigt ausweisen muß ?
Welche Aufklärungspflicht hat der Anwalt gegenüber dem Mandanten im geschilderten Fall ? Hätte er nicht erklären müssen, dass er in dieser einen Angelegenheit dem Mandaten 2 Mandate in Rechung stellen will / muss ?
Zumal die erbrachte Leistung (nämlich die Erörterung des Punktestandes) überflüssig (weil Punktestand bekannt) war, und auch vom Mandanten ohne anwaltliche Hilfe hätte beigeholt werden können.
Würde es Sinn machen einen solchen Vorfall bei der Anwaltskammer zur Beschwerde einzureichen ?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 28.07.05, 10:14 Titel: Re: Ab wann gilt ein Mandat als erteilt, Aufklärungspflicht
Auf das Essentielle zusammengestrichen:
arwin hat folgendes geschrieben::
Mandant fragt: Wann habe ich Ihnen ein Mandat "gegen Stadt X" erteilt, und erhält als Antwort eine von Ihm unterzeichnete Prozessvollmacht zur Vorlage für die Stadt X.
Der Mandant erinnert sich vague daran, dem Anwalt im ersten Beratungsgespräch einige Dokumente unterzeichnet zu haben.
Anders ausgedrückt: wer etwas unterschreibt, ohne es zu lesen, kann sich hinterher nicht mehr wirklich berechtigt beschweren. Erst recht dürfte er es ausgesprochen schwer haben nachzuweisen, man habe ihm etwas "untergejubelt". _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Es mag sein, dass das Unterzeichnen von Dokumenten eine verantwortungsvolle Handlung ist, aber das Vertrauen dass zischen einem Anwalt und seinem Mandanten bestehen sollte, steht gleichermaßen in einem besonderen Verantwortungsstatus und kann eben wie im geschilderten Fall auch mal geschickt zum eigenen Vorteil ausgenützt werden.
Leider aber haben Sie das "Essentielle" nicht wirklich bei Ihrem Zusammenstrich erwischt! Möglichweise weil ich zu sehr ins Detail gegangen bin.
Denn die Kernfrage ist
Zitat:
ist das Unterzeichnen einer Prozessvollmacht gleichbedeutend mit der Erteilung eines Mandates ?
und
Zitat:
...Hätte er nicht erklären müssen, dass er in dieser einen Angelegenheit dem Mandaten 2 Mandate in Rechung stellen will / muss ?
denn
Zitat:
...erweckte er den Eindruck er führe "eine" Strategie (Mandat) durch, und hole dazu die nötigen Informationen eben (auch) bei der Stadt (zwei Quellen) ein.
und deshalb
Zitat:
Würde es Sinn machen einen solchen Vorfall bei der Anwaltskammer zur Beschwerde einzureichen ?
Ich bin Händler. Wen ich nicht auf jeder Seite meines Angebotes mindestens 20mal auf alle Umstände der Preisgestaltung und Vertragsgrundlagen dreifach hinweise und die Kenntnisnahme durch den Kunden doppelt und dreifach bestätigen lasse, bleibt im Zwiefel immer der Kunde im Recht!
Ich sehe eben nicht ein, warum sich die Gattung der Juristen von einer vergleichbaren Verantwortung freisprechen könnte. Würde mich also freuen, wenn zu den vorstehenden Fragen jemand eine Einschätzung geben kann.
Ich bin Händler. Wen ich nicht auf jeder Seite meines Angebotes mindestens 20mal auf alle Umstände der Preisgestaltung und Vertragsgrundlagen dreifach hinweise und die Kenntnisnahme durch den Kunden doppelt und dreifach bestätigen lasse, bleibt im Zwiefel immer der Kunde im Recht!
Das ist eine unsachliche Fehldarstellung. Sie können gern die Sache emotionalisieren. Wenn Sie allerdings gern Ihre Erwägungen auf Unwahrheiten stützen wollen, erübrigen sich Erörterungen. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Das ist eine unsachliche Fehldarstellung. Sie können gern die Sache emotionalisieren. Wenn Sie allerdings gern Ihre Erwägungen auf Unwahrheiten stützen wollen, erübrigen sich Erörterungen.
Gut! Jenseits jeder Emotion, und Unwahrheit:
Warum werden denn diese "sachlichen" Fragen eigentlich nicht beantwortet ->
Ist das unterzeichnen einer Vollmacht gleichbedeutend mit der Erteilung eines Mandates?
Durch welche Handlung, gilt ein Mandat als erteilt?
Ist es denkbar, dass man einem Anwalt die Vollmacht für Tätigkeiten gegenüber 2 verschiedenen Stellen innerhalb eines Mandates unterzeichnet ?
edit _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Zuletzt bearbeitet von questionable content am 28.07.05, 12:42, insgesamt 1-mal bearbeitet
Das ist eine unsachliche Fehldarstellung. Sie können gern die Sache emotionalisieren. Wenn Sie allerdings gern Ihre Erwägungen auf Unwahrheiten stützen wollen, erübrigen sich Erörterungen.
Gut! Jenseits jeder Emotion, und Unwahrheit:
Warum werden denn diese "sachlichen" Fragen eigentlich nicht beantwortet ->
Gerne! Wenn Sie daraus emotional Schlussfolgern wollen, obwohl Sie die Antwort - und sogar die Frage evtl. gar nicht verstehen - tun Sie das aber auf eigenes Risiko.
arwin hat folgendes geschrieben::
Ist das unterzeichnen einer Vollmacht gleichbedeutend mit der Erteilung eines Mandates?.
Nein.
arwin hat folgendes geschrieben::
Durch welche Handlung, gilt ein Mandat als erteilt?.
Durch formgerechten Vertragsschluss.
arwin hat folgendes geschrieben::
Ist es denkbar, dass man einem Anwalt die Vollmacht für Tätigkeiten gegenüber 2 verschiedenen Stellen innerhalb eines Mandates unterzeichnet ?
Ja. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
diese Antworten entsprechen in etwa meiner eigenen (möglicherweise etwas zu emotionalen ) Einschätzung.
Allerdings fehlt es mir vermutlich an der nötigen Intelligenz um zu begreifen, dass man daran zweifeln könnte, dass ich die Frage die selbst stellte auch verstehe:
questionable content hat folgendes geschrieben::
...und sogar die Frage evtl. gar nicht verstehen
In der Regel greife ich bei Verständnisproblemen auf etwas zurück, was zugegeben in unserer Zeit nicht mehr überall von Bedeutung ist: gesunder Menschenverstand!
Sollte dieser Hinweis darauf hindeuten, dass es in der Juristerei grundsätzlich schwer sei wird, sich gegen dessen standesgemäßen Habitus durchzusetzen, so bin ich mir dessen durchaus bewußt. Trotzdem verfüge ich geburtsbedingt über einen intesiven Gerechtigkeitsdrang, und kann mich den daraus entschlüpfenden Trieben manchmal nur schwer widersetzen.
diese Antworten entsprechen in etwa meiner eigenen (möglicherweise etwas zu emotionalen ) Einschätzung.
In der Regel greife ich bei Verständnisproblemen auf etwas zurück, was zugegeben in unserer Zeit nicht mehr überall von Bedeutung ist: gesunder Menschenverstand!
[/quote]
Die Warnung war ernst gemeint. Sie ist ein ganz klassisches Problem von Rechtsdiskussuionen mit Laien und insbesondere in Foren.
U.a. stecken dahinter folgende Probleme:
- Emotionale Befangenheit.
- Fehlende Fachkenntnis.
Auch Juristen haben hier stets irgendwo Lücken allerdings oft auf höherem Niveau. Sie wissen jedoch in der Regel, dass Sie nicht alles wissen und können grob einschätzen wo ihre Lücken sind.
Wenn jedoch bei Frage oder Antwort Fachbegriffe und Wertungen verwendet werden, die sSe nicht wirklich verstehen, riskieren Sie Missverständnisse auf eigenes Risiko. Ebenso, wenn Sie sich die eigene Befangenheit nicht zugestehen. Und bitte nicht vergessen: Ein Mitleidspost mit Lügen wäre auch kein Problem. Nur entscheidet der Richter nicht aufgrund von Märchen die einer aus Mitleid erfindet. Und wer verliert, zahlt.
Danke für die Sachlichkeit nach dem Hinweis. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Damit haben Sie vom Grundsatz her sicherlich absolut Recht. Ich habe mit meinen Kommentaren nur versucht ein wenig "Stimmung in den nüchternen Alltag" zu bringen. Anders sollen sie bitte nicht zu verstehen sein.
In der Sache allerdings, muß ich sagen dass der wie Sie es nennen "formgerechten Vertragsschluss" vermutlich gleichermassen im Handel zu berücksichtigen wäre. Von daher erlaube ich mir eben eine (möglicherweise von Ihnen auch als laienhaft eingeschätze) aus der persönlichen Erfahrung beruhende Beurteilung der Situation.
Es ist auch nicht von so massiver Bedeutung, dass die Emotionen darüber kochen müßten. Ich bin eben der Auffassung, dass jemand gegen das "von mir erwartete" vertrauensvolle Handeln, sicherlich im grenzwertigen Rahmen Vorteil genommen hat.
Und genau hier möchte ich eben versuchen meine Rechte wahrzunehmen.
Befangen oder nicht, wenn also eine unterzeichnete Prozessvollmacht nicht gleichzusetzen wäre mit der Erteilung eines Mandates, so bleibt diese Mandatserteilung eben in Ihrer differnzierten Form nachzuweisen.
Es sei denn ich stelle folgende für die Juristerei geltende Formel auf
unterzeichnete Prozeßvollmacht = formgerechter Vertragsschluss = Mandat !
Weil in irgendwelchen Musterprozessen bereits Urteile zur Kennzeichung dieser Interpretation gefällt wurden, von denen ich natürlich keine Ahnung habe.
ich bin gerne bereit unter gewissen Umständen für diese Erfahrung zu investieren. Das Problem an der Sache ist eben, dass man in der Arena des Juristen mit seinem Waffen anzutreten hat, und in der Jury sitzen eben seine Berufgenossen.
Aber würde ich einem Handwerker an vergleichbarer Stelle gewähren, wenn er mir bei der Reparatur des Wasserhahns gleich das Siphon mitausgewechselt hat und dies in Rechnung stellt, obwohl ich Ihn nicht dazu beauftragt habe ? Vielleicht hatte er mich ja gefragt ob er sich das Siphon mal angucken solle, was ich ihm bejahte. Aber was das schon der "formgerechte Vertragsschluss" der zum Ausbau berechtigte ?
Würde man in so einer Situation auch Befangenheit unterstellen ?
Befangen oder nicht, wenn also eine unterzeichnete Prozessvollmacht nicht gleichzusetzen wäre mit der Erteilung eines Mandates, so bleibt diese Mandatserteilung eben in Ihrer differnzierten Form nachzuweisen.
Das ist z.B. eines der besagten Probleme: "Vollmacht" ist nur die Erklärung durch welche der Anwalt ermächtigt wird, im Prozess aufzutreten. "Vollmacht" wird allerdings umgangssprachlich enenso wie "Vertrag" oft für das Formular verwendet das man unterzeichnet. Und in diesem kann neben der Vollmacht auch noch ganz anderes geregelt sein.
Daher fasse ich es einfach: Der Mandant bestreiten, den "Auftrag" gegeben zu haben, Maßnahmen gegenüber der Gemeinde vorzunehmen. Genauer gesagt: er erinnert sich nicht, es getan zu haben aber er hat definitiv einige Erinnerungslücken.
Definitiv hat er aber einen Auftrag erteilt, die Angelegenheit mit dem Führerschein zu regeln.
Man wird sich also um folgendes streiten. Durfe der Anwallt davon ausgehen, dass davon auch die Einholung von Informationen etc. bei der Gemeinde umfasst war?
Abwegig ist dies nicht. Denn "ein" Projekt/Auftrag etc. kann das Vorgehen gegenüber vielen Parteien umfassen.
Ähnlich - unjuristisch - wie der "eine" Auftrag an einen Makler "100.000 qm Lagerfläche im Hafenbezirk zu beschaffen" nicht bedeutet, dass er diese nur von einer Person "erwirbt".
Nur verpflichtet ggf. das Gebührenrecht den Anwalt, statt einer Gesamtsumme die Abrechnung nach Mandaten zu machen.
Zentrale Frage ist also auch, was damals genau mandatiert wurde, als man den Auftrag gab. Aus Laiensicht dürfte der Unterschied gering sein. Umgekehrt kann es gut sein, dass dem Anwalt nicht erkennbar gemacht wurde, dass hier eine Grenzziehung gewünscht ist. Und ehrlich gesagt - ohne dies könnte es sein, dass es üble Schlamperei gewesen wäre, sich nicht die Akten der Stadt anzusehen.
arwin hat folgendes geschrieben::
Das Problem an der Sache ist eben, dass man in der Arena des Juristen mit seinem Waffen anzutreten hat, und in der Jury sitzen eben seine Berufgenossen.
Das ist bzgl. Gerichtsverfahren gegen Anwälte tendenziell Unsinn. Die Zurückhaltung mag größer sein unter Anwaälten einen Kollegen bei unklarer Beweislage anzugehen, teils werden Mandate abgelehnt und man sucht sich eben einen anderen Anwalt dafür aber mehr auch nicht. Negative Wunschträume, Richter oder sogar der eigene Anwalt würden hier für einen Kollegen das Recht offen beugen, sind theoretisch möglich, aber praktisch kaum der Fall.
arwin hat folgendes geschrieben::
Aber würde ich einem Handwerker an vergleichbarer Stelle gewähren, wenn er mir bei der Reparatur des Wasserhahns gleich das Siphon mitausgewechselt hat und dies in Rechnung stellt, obwohl ich Ihn nicht dazu beauftragt habe ?
Hier dürfte aber vermutlich um folgendes gestritten werden:
Evtl. hat man in Richtung Bad gezeigt, gesagt "Mein Waschbecken ist kaputt" und wundert sich nun, dass der Anwalt dies nicht auch als "Mein Wasserhahn muss repariert werden" verstanden hat. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
ich freue mich über Ihre Antwort, weil Sie doch deutlich macht, wie schwierig die Situation zu betrachten ist. Ich kann Ihren Ausführungen in allen Belangen folgen.
An einer Stelle möchte ich Ihren übrigens sehr treffenden Vergleich
questionable content hat folgendes geschrieben::
Evtl. hat man in Richtung Bad gezeigt, gesagt "Mein Waschbecken ist kaputt" und wundert sich nun, dass der Anwalt dies nicht auch als "Mein Wasserhahn muss repariert werden" verstanden hat
noch ergänzen.
In der Realität würde der Handwerker vermutlich in "einer" Rechung abrechnen: Anfahrt, Abfahrt, Instandsetzung Wasserhahn, auswechseln Siphon, Material, Arbeit = Summe X.
In Vergleich zu der besagten Geschichte aber würden abgerechnet:
1. Anfahrt, Abfahrt, Instandsetzung Wasserhahn, Material, Arbeit = Summe X
2. Anfahrt, Abfahrt, auswechseln Siohon, Material, Arbeit = Summe Y
Und das genau ist ja der springende Punkt. Ich erlaube mir (noch) zu unterscheiden, ob ich einen Anwalt mit der Vertretung meiner Interessen gegenüber Dritten beauftrage,
oder aber Ihn ermächtige Auskünfte bei Dritten einzuholen die er benötigt im Zusammenhang mit einem Mandat um die von Ihm selbst vorgeschlagene Strategie durchzuführen.
Im übrigen, wäre vielleicht in dieser Hinsicht ein Vergleich von Gebühren sinvoll für die gleiche Tätigkeit eingebettet in 1 Mandat, bzw. ausgegliedert in 2 einzeln zu berechnende Mandate. Allein hier ist mir inzwischen bekannt, das wohl jedes Mandant gleich mit einer Grundgebühr beginnt, und allein die pauschale Vergütung für Kommunkation (fax Tel usw.) auf einen Höchstbetrag limitiert ist. Könnte es sein, dass die Abrechnung der gleichen erbrachten Leistung über 2 Mandate mehr Umsatz bringt, als wenn Sie in ein einziges Mandat eingebettet ist ?
Wie sieht es mit der Aufklärungspflicht eines Anwaltes über diesen Umstand aus ?
Kann man nicht erwarten, dass der Mandant (der ja in der Regel kein Jurist ist) in der Annamhe um Hilfe in der "einen" Sache den Anwalt konsultiert, darüber aufgeklärt werden sollte, dass sich die Angelegenheit in mehrere Verschiedene Mandate aufteilt ?
Wenn nicht, könnte einem durchaus passieren, dass man ohne es zu merken in der vermeitlich "einen" Sache gleich 3, 4, oder mehr Mandate erteilt, ohne es zu merken ?
Ihre Ausführungen sind mir verständlich, und aus Sicht des Juristen im übrigen für mich sogar nachvollziehbar. Ich finde aber Ihre Betrachtungsweise enthebt den Anwalt alzusehr aus einer für mein Verständnis zumindest geselschaftlich erforderlichen Verantwortung, denn er ist im Hinblick auf das für Laien schwer zu verstehende Gebührengeflecht dieses Berufsstandes doch deutlich im Vorteil.
Übrigens, der Mandant hat keine Erinnerungslücken! Er hat lediglich der Frage zugestimmt "besser bei der Stadt Auskunft einzuholen, für alle Fälle". Aber konnte er diese Zusage als Beauftragung eines weiteren Mandates erkennen ?
Könnte es sein, dass die Abrechnung der gleichen erbrachten Leistung über 2 Mandate mehr Umsatz bringt, als wenn Sie in ein einziges Mandat eingebettet ist ?
Ja, das ist möglich. Bedenken Sie aber umgekehrt bitte, dass der Anwalt oft keine Wahl haben wird, ob er "zusammen" oder "getrennt" abrechnet. Das wid ihm üblicherweise vom Gesetz (RVG) vorgegeben. Das RVG wiederum stellt - das ist typisch fürs Recht - auf Rechtsverhältnisse ab, also immer auf die Beziehungen zwischen zwei Parteien.
arwin hat folgendes geschrieben::
Wie sieht es mit der Aufklärungspflicht eines Anwaltes über diesen Umstand aus ?
Auf Anfrage immer.
Von sich aus: Grds. nein (ja, es gibt hierzu Ausnahmen unter bestimmmten Umständen) , jedenfalls soweit er nach Gesetz abrechnet.
Vergleich: Wenn Sie zu einer Pommesbude kommen und "Zweimal Fritten mit Mayo" rufen, ist es ziemlich wurst, ob Sie den Aushang mit den Preisen wirklich gelesen haben. Wenn dann die Portion überraschend 5 € kostet, hilft dat nix, da war das eigene Risiko, weil man nicht gefragt hat.
Beim Rechtsanwalt ist dieser "Aushang" das RVG. Das kennt der Mandant üblicherweise zwar nicht, aber der Anwalt kann in der Regel auch nur - unterstellt er macht keine Fehler - in engem Rahmen die Kosten beeinflussen. Dadurch ist der Mandant vor "unangemssenen" Forderungen geschützt. Was natürlich nicht heißt, dass die Summe am Ende nicht ein Schock sein könnte. Die Kosten ergeben sich aus dem, was in Auftrag gegeben wird und dem Streitwert.
arwin hat folgendes geschrieben::
Kann man nicht erwarten, dass der Mandant (der ja in der Regel kein Jurist ist) in der Annamhe um Hilfe in der "einen" Sache den Anwalt konsultiert, darüber aufgeklärt werden sollte, dass sich die Angelegenheit in mehrere Verschiedene Mandate aufteilt ??
Grds. nicht in dem Maß, wie Sie es erwarten - siehe Pommes mit Mayo-Beispiel. Und neutral betrachtet gab es ja zumindest einen ganz klaren Hinweis (so denn vorliegend:) die Vollmacht.
arwin hat folgendes geschrieben::
Wenn nicht, könnte einem durchaus passieren, dass man ohne es zu merken in der vermeitlich "einen" Sache gleich 3, 4, oder mehr Mandate erteilt, ohne es zu merken ???
Wenn man genau das in Auftrag gibt, ohne zu verstehen, was man damit tut - jederzeit.
"Lieber Anwalt, mach alles, damit ich wieder Strom habe". - Da darf man dann später nicht verwundert sein, wenn der Anwalt nicht nur die Stadtwerke verklagt, sondern auch den Auftrag eines Privatkraftwerks eingeleitet hat.
arwin hat folgendes geschrieben::
denn er ist im Hinblick auf das für Laien schwer zu verstehende Gebührengeflecht dieses Berufsstandes doch deutlich im Vorteil.???
Das ist bei fast allen Berufen an irgeneinem Punkt so und ist einfach ein Problem zumutbarer Kommunikation. Bei Einzelhändlern sei hier nur als Beispiel das Chaos angeführt, dass mangels Rechtskenntnis des Verbrauchers bei Sachmängeln entsteht.
Natürlich wird der Verbraucher dann oft sagen "Das hat mir niemand gesagt! - wie unseriös".
arwin hat folgendes geschrieben::
Übrigens, der Mandant hat keine Erinnerungslücken! Er hat lediglich der Frage zugestimmt "besser bei der Stadt Auskunft einzuholen, für alle Fälle". Aber konnte er diese Zusage als Beauftragung eines weiteren Mandates erkennen ?
Damit hat er den Gesamtumfang des Auftrags abgesteckt.
Vergleich: Wenn der Architekt bei der Planung fragt, ob er an die fertige Hausskizze noch einen Wintergarten ranhängen soll, darf man sich auch nicht wundern, wenn dadurch die ganze Sache teuer wird. Und wie gesagt: Wie dann genau abgerechent wid - ob nach Mandaten oder Gesamtpreis - das könnte durchs Gesetz einfach vorgegeben sein.
(Ich habe die gebührenrechtliche Seite bwußt nicht geprüft). _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Der Mandant wird übrigens dennoch, trotz der offensichtlichen Aussichtslosigkeit im ersten Schritt der Aussage ein weiteres Mandat in Auftrag gegeben zu haben wiedersprechen.
Möglicherweise werde ich über seine Erfahrungen hier wieder berichten, wenn sie sich zu den von Ihnen geschilderten Einschätzungen als gegensätzlich erweisen.
Der Mandant wird übrigens dennoch, trotz der offensichtlichen Aussichtslosigkeit im ersten Schritt der Aussage ein weiteres Mandat in Auftrag gegeben zu haben wiedersprechen.
Das ist m.E. eine durchaus professionelle Einstellung. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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