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Es gibt bei Geschäftsräumen keinen gesetzlichen Kündigungsschutz z.b. kann der Mieter einer Kündigung nicht widersprechen, wenn sie für ihn eine Härte bedeuten würde (Sozialklausel) Vertragliche Kündigungsregelungen können aber gegen Vorschriften zum Schutz vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen.
Kündigungsfristen können frei vereinbart werden. Der Gewerbemietvertrag kann also u.U. sehr kurze Fristen enthalten. Sieht der Vertrag keine Regelung vor, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Eine Kündigung ist spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres möglich.
angenommen, ein gewerblicher mietvertrag hat ein vertraglich festgesetzte kündigungsfrist frist von einem jahr, und die zugesicherte möglichkeit, einen nachmieter stellen zu dürfen.
-welche möglichkeiten gäbe es hier, um den/die nachmieter zu vermeiden, um die räume selbst nutzen zu können?
Zitat:
Vertragliche Kündigungsregelungen können aber gegen Vorschriften zum Schutz vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen.
d.h die vertraglichen regelungen stehen über den Vorschriften zum Schutz vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen?
In Gewerbemietverträgen ist der Schutz des Mieters - aber auch des VM - sehr begrenzt. Insbesondere, da zumeist individuell ausgehandelte Verträge vorliegen, die nicht der AGB-Kontrolle unterliegen. Selbst wenn es sich um vorformulierte Verträge handelt, ist die AGB-Kontrolle bei gewerblichen Verträgen deutlich geringer als bei Verbrauchern.
Als VM kann deshalb einfach gekündigt werden. Wenn der M das Recht hat, die Sache unterzuvermieten oder einen Nachfolger anzudienen, kann der VM das nicht verhindern. Die Nachmieterstellung soll doch vermutlich nur dann zum tragen kommen, wenn der M kündigt, oder?
Wenn der M das Recht hat, die Sache unterzuvermieten oder einen Nachfolger anzudienen, kann der VM das nicht verhindern.
dachte, hier könnte man eigenbedarf anmelden, den nachmieter ablehnen, oder ähnliches.
keine chance?
kann doch nicht sein, dass ein vermieter einen mieter vor die nase gesetzt bekommt, ohne einfluß zu haben.
Zitat:
Die Nachmieterstellung soll doch vermutlich nur dann zum tragen kommen, wenn der M kündigt, oder?
ja
ein weitere möglichkeit, an die ich dachte, war nur, dem mieter vorherzu kündigen, um der nachmieterstellung zuvorzukommen und zu vermeiden-wäre das denkbar?
Wenn der M das Recht hat, die Sache unterzuvermieten oder einen Nachfolger anzudienen, kann der VM das nicht verhindern.
dachte, hier könnte man eigenbedarf anmelden, den nachmieter ablehnen, oder ähnliches.
keine chance?
kann doch nicht sein, dass ein vermieter einen mieter vor die nase gesetzt bekommt, ohne einfluß zu haben.
Zitat:
Die Nachmieterstellung soll doch vermutlich nur dann zum tragen kommen, wenn der M kündigt, oder?
ja
ein weitere möglichkeit, an die ich dachte, war nur, dem mieter vorherzu kündigen, um der nachmieterstellung zuvorzukommen und zu vermeiden-wäre das denkbar?
Vermutlich will der Mieter doch nur deshalb einen Nachmieter stellen, um dei 1jährige Kündigungsfrist zu umgehen, oder?
Dann sagen Sie ihm doch einfach, daß das nicht nötig ist, weil Sie die Räumlichkeiten selbst nutzen wollen. Ich sehe das Problem gar nicht ?
Wenn der M das Recht hat, die Sache unterzuvermieten oder einen Nachfolger anzudienen, kann der VM das nicht verhindern.
dachte, hier könnte man eigenbedarf anmelden, den nachmieter ablehnen, oder ähnliches.
keine chance?
kann doch nicht sein, dass ein vermieter einen mieter vor die nase gesetzt bekommt, ohne einfluß zu haben.
Zitat:
Die Nachmieterstellung soll doch vermutlich nur dann zum tragen kommen, wenn der M kündigt, oder?
ja
ein weitere möglichkeit, an die ich dachte, war nur, dem mieter vorherzu kündigen, um der nachmieterstellung zuvorzukommen und zu vermeiden-wäre das denkbar?
ist es denn nun
a) möglich einfluss auf die wahl des nachmieters zu nehmen, diesen abzulehnen, oder sonstwie zu umgehen?
b) mittels vorzeitiger kündigung möglich, der nachmieterstellung zuvorzukommen, und diese zu vermeiden?
c) gibt es einen eigenbedarf bei gewerberäumen, den man anmelden kann, um so einer nachmieterstellung zu entgehen? unter welchen umständen greift dieser eigenbedarf?
d) gibt es sonstige möglichkeiten, eine nachmieterstellung zu umgehen?
Einen Nachmieter stellen zu dürfen ist eine Sache, einen Nachmieter ablehnen eine andere. Kommt hier dann wohl eher darauf an wie oder was im Vertrag vereinbart wurde.
0700fabsen00: Sie denken ein bischen verkehrt. Die Möglichkeit der Nachmieterstellung ist meistens nur gedacht für den Fall das der Mieter früher gehen will und deshalb einen Nachmieter vorschlagen kann. Sie müssen überhaupt nicht mehr vermieten, der Mieter kann ihnen niemanden vorschreiben.
Sagen sie dem Mieter einfach das er sich nicht nach einem Nachmieter umzuschauen braucht, eventuellen Nachmietern die sich bei ihnen vorstellen sagen sie einfach das sie das Objekt nicht mehr vermieten. Ihre Möglichkeit eine Nachmieterstellung zu verhindern ist einfach den Mieter von der Nachmietersuche zu entbinden. Der wird auch nix dagegen haben. _________________ Gruß,
Sunrabbit
Mein Beitrag ist nur meine persöhnlich Meinung und bietet keinerlei Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.
Dann kommt es sicher auf den genauen Vertragstext an den ein Anwalt ihres Vertrauens prüfen kann und darf. Im Allgemeinen würde ich sagen dann hat der Mieter halt Pech gehabt, aber ich kann ja nicht wissen was bei ihnen vereinbart wurde. _________________ Gruß,
Sunrabbit
Mein Beitrag ist nur meine persöhnlich Meinung und bietet keinerlei Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.
Unverständlich sind die Fragen nicht, nur völlig abwegig. Eine ordentliche Kündigung muss bei einem Mietverhältnis über Gewerberäume nicht begründet werden. Es grenzt also in gewisser Weise an Irrsinn, wenn man sich das Leben mit aller Gewalt selbst schwer machen will und nach einer nicht erforderlichen Begründung für Eigenbedarf suchen will.
Ob ein Nachmieter abgelehnt werden kann, hängt von den konkreten Vereinbarungen über die Nachmieterstellung ab.
Kann der Nachmieter nicht abgelehnt werden, bekommt der Vermieter "einen neuen Mieter vor die Nase gesetzt", weil er selbst dem Mieter das Recht dazu beim Vertragsabschluss eingeräumt hat. Es gibt also keine Grund, darüber zu lamentieren.
Kann der Nachmieter abgelehnt werden, muss der Mieter ab dem Zeitpunkt, zu dem der Nachmieter in den Vertrag eingetreten wäre, keine Miete mehr bezahlen.
Kann der Nachmieter nicht abgelehnt werden, bleibt noch immer die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.
Die ordentliche Kündigung zum nächsten möglichen Termin kann in aller Regel jederzeit ausgesprochen werden. Kündigungsfristen sind Mindestfristen. Es stellt sich dann die Frage, ob der Mieter für die Dauer der Kündigungsfrist einen Nachmieter findet, der auch noch Ablöse bezahlt.
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