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Berufsunfähigkeitsversicherung
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maxa
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 09.09.05, 16:57    Titel: Berufsunfähigkeitsversicherung Antworten mit Zitat

Hallo,
ich habe zwei Fragen, dich mich schon länger in Zusammenhang mit einer Studienarbeit beschäftigen:

1. Kann ein Versicherer Auszahlungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung im Schadensfall verweigern, wenn Angaben zum Gesundheitszustand am Zeitpunkt des Vertragsschlusses fehlten, diese aber in keinem Zusammenhang mit der für die Berufsunfähigkeit zugrunde liegenden Krankheit stehen? Gibt es diesbezüglich Abstufungen bezüglich der Schwere der verschwiegenen Krankheiten? Wie werden "normale" Handicaps wie z.B. Bluthochdruck oder Ähnliches gewertet?

2. Wie sieht die Praxis in dem Falle aus, wenn man ein Versicherer verklagen möchte und dabei die eine RechtsschutzV des gleichen Versicherers nutzen möchte? Werden solche Fälle grundsätzlich in Versicherungsverträgen ausgeschlossen oder ist dies kein Problem?

Danke
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Rembrandt
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 10.09.05, 08:11    Titel: Antworten mit Zitat

zu Frage 1:

Der Versicherer hat ein Recht darauf, alle Erkrankungen zu erfahren. Bluthochdruck ist kein normales Handicap, sondern eine gefährliche Erkrankung.

zu Frage 2:

Dies ist grundsätzlich kein Problem. Es besteht eine organisatorische Trennung zwischen den beiden Versicherern. Die Rechtsschutzversicherung kann ihre Muttergesellschaft verklagen.
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maxa
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 10.09.05, 10:21    Titel: Antworten mit Zitat

danke für die Antwort. Wenn also ein Versicherter durch einen Bandscheibenvorfall arbeitsunfähig geworden ist und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seinen Bluthochdruck verschwiegen hat, bekommt er die Versicherungssumme nicht ausbezahlt?
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fagus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.01.2005
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 10.09.05, 11:12    Titel: Antworten mit Zitat

Genau so ist es.

Gruss - fagus
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Eifeler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 462

BeitragVerfasst am: 10.09.05, 11:35    Titel: Antworten mit Zitat

fagus hat folgendes geschrieben::
Genau so ist es.


Ohne jetzt lange zu suchen müssen kann ich sagen, dass es meines Erachtens nach so nicht ist. Verträge können vom Versicherer nur innerhalb einer gewissen Frist rückwirkend gekündigt werden, wenn wissentlich bei Vertragsabschluß Krankheiten verschwiegen wurden und diese nicht mit der jetzigen Berufsunfähigkeitserkrankung in Zusammenhang stehen.

Nehmen wir mal das Beispiel mit dem Bandscheibenvorfall: Bei Vertragsabschluß wurde der Bluthochdruck verschwiegen. Diese Erkrankung steht jedoch in keinem Zusammenhang mit dem jetzigen Bandscheibenvorfall der der Auslöser der Berufsunfähigkeit ist. Nun gibt es verschiedene Möglichkeiten:

a. Die Frist ist noch nicht abgelaufen.
Dann hat der Versicherer das Recht, den Vertrag rückwirkend zu kündigen und muß dementprechend auch nicht für die jetzige Berufsunfähigkeit aufkommen.

b. Die Frist ist bereits ausgelaufen.
Der Versicherer kann nicht rückwirkend kündigen. Da der jetzige Bandscheibenvorfall mit dem Bluthochdruck in keinem Zusammenhang steht muss er hierfür einstehen.
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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 10.09.05, 11:53    Titel: Antworten mit Zitat

Eifeler hat folgendes geschrieben::
Der Versicherer kann nicht rückwirkend kündigen. Da der jetzige Bandscheibenvorfall mit dem Bluthochdruck in keinem Zusammenhang steht muss er hierfür einstehen.


ganz so einfach isses nicht.

es handelt sich nicht um eine "rückwirkende Kündigung", sondern allenfalls um einen Rücktritt vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§§ 16 ff VVG bzw. die betreffenden Vorschriften in den ALB oder BUZ, hab ich grad nicht vorliegen). Bei Rücktrtt vom Vertrag gibt es eine 3-Jahres-Frist, außerdem bleibt die Leistungspflicht bestehen, wenn die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kausalität zum Schaden hat.

Aber im vorliegenden Fall (Verschweigen von Hypertonie) wird der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Da gelten viel längere Fristen (ich schau am Montag gerne mal nach), und der Vertrag wäre von Anfang an nichtig. Keine Leistungspflicht.
_________________
Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Eifeler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 462

BeitragVerfasst am: 10.09.05, 13:53    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::
Bei Rücktrtt vom Vertrag gibt es eine 3-Jahres-Frist, außerdem bleibt die Leistungspflicht bestehen, wenn die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kausalität zum Schaden hat.


Also hier müßte ich mich ehrlich gesagt in den nächsten Tagen nochmals durchlesen.

Aber warum wird denn im vorliegenden Fall der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten? Da laut maxa "diese aber in keinem Zusammenhang mit der für die Berufsunfähigkeit zugrunde liegenden Krankheit stehen"
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fagus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.01.2005
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 10.09.05, 14:18    Titel: Antworten mit Zitat

Das waren bis zur Änderung des entsprechenden Paragraphen (§124 BGB) 30 Jahre. Das wurde (hach wie grossmütig ist doch der Gesetzgeber) auf 10 Jahre reduziert.
Diese gesetzliche Änderung ist am 01.01.2002 in Kraft getreten. Für alle Verträge die vor diesem Datum abgeschlossen wurden beginnt die Frist von 10 Jahren am 01.01.2002 zu laufen. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist für Versicherungsverträge die vorher abgeschlossen wurden also jetzt spätestens nach dem 01.01.2012 nicht mehr möglich.
Bis dahin ist im geschilderten Beispiel Anfechtung und Leistungsfreiheit seitens des Versicherers auf Grund des Vorwurfs der arglistigen Täuschung jederzeit möglich. Es gibt wohl auch keinen Versicherer der bei Kenntniss davon in einem solch eindeutigen Fall nicht gerne davon Gebrauch machen würde.
Ist im leistungsfall das Lieblingsinstrument der Gesellschaften, denn je nach Laufzeit und Vertrag ist ein BU Fall für die Versicherung in der Regel ein Millionenschaden den sie sich gerne erspart.
Argumentiert wird da ganz einfach. Man pickt sich jede Kleinigkeit heraus die bei Vertragsabschluss nicht explizit erwähnt wurde und erklärt dass es bei Kenntniss davon nicht zum Vertragsabschluss gekommen wäre. Dazu reichen weit simplere Dinge als eine ernsthafte Sache wie Bluthochdruck und man muss noch nicht mal eine Kausalität konstruieren.....
Darüber lässt sich vor Gericht dann trefflich die nächsten 10 Jahre streiten so sich der Versicherungsnehmer das leisten kann. Vor Obsiegen gibt es kein Geld aus dem Vertrag, sogar die Prämien müssen meist weiterbezahlt werden da es ja oft um Kombinationen von LV und BU Versicherung geht.
Der Ausgang ist immer ungewiss, der Versicherungsnehmer aber in den meissten Fällen der Verlierer.
Das alles hat mit einem eventuellen Vertragsrücktritt nichts zu tun. Dafür sind die Fristen wie schon angedeutet vertraglich geregelt und liegen wie auch schon angesprochen bei z. b. 3 Jahren

gruss - fagus
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maxa
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 10.09.05, 14:48    Titel: Antworten mit Zitat

bleibt also nur die arglistige Täuschung übrig. Wenn ein Versicherter nie "krank" aufgrund des Bluthochdruckes war und angesichts, dass ab einem gewissen Alter über 50% der Bevölkerung darunter leiden, es nicht als Vorerkrankung bei Vertragsabschluss angesehen und damit angegeben hat, werden dann die Gerichte generell von einer arglistigen Täuschung ausgehen, oder doch eher von einer Verletzung der §§16ff VVG? Kurz gefragt: Wäre eine Klage sinnvoll?
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 10.09.05, 14:49    Titel: Antworten mit Zitat

Kurze Rechtsprechungsübersicht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung findet sich z.B. bei Prölss/Martin, VVG-Kommentar, Anm 7 zu § 22 VVG.
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Grüße, Mogli
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maxa
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 10.09.05, 15:06    Titel: Antworten mit Zitat

danke, werde ich gleich mal in die BIB gehen. Aber in meinen Augen kommt arglistige Täuschung doch nur in Betracht, wenn der Versicherte den Vertrag nur mit dem Motiv abgeschlossen hat, eine ihm bekannte Krankheit nach Versicherungsabschluss zu Geld zu machen. Solch ein Betrug kann doch hier gar nicht nachgewiesen werden, da die Kausalität fehlt.
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 10.09.05, 15:27    Titel: Antworten mit Zitat

maxa hat folgendes geschrieben::

Aber in meinen Augen kommt arglistige Täuschung doch nur in Betracht, wenn der Versicherte den Vertrag nur mit dem Motiv abgeschlossen hat, eine ihm bekannte Krankheit nach Versicherungsabschluss zu Geld zu machen. Solch ein Betrug kann doch hier gar nicht nachgewiesen werden, da die Kausalität fehlt.


nee, so stimmt das nicht.

Wieder mal Prölss/Martin, VVG-Kommentar, Anm 2 zu § 22 VVG:

"Der VN muss auf die Entschließung des Versicherers Einfluss nehmen wollen und sich daher bewusst sein, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er die Wahrheit sage; eine Vermögensbeschädigung braucht aber nicht geplant zu sein" (m.zahlr. Nachw.)

Das heißt, der Antragsteller weiß von seiner Vorerkrankung und denkt sich, wenn ich das jetzt angebe, kommt möglicherweise ein Risikozuschlag oder ein Ausschluss, also sag ich lieber nix. Dann liegt bereits arglistige Täuschung vor.
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maxa
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 10.09.05, 15:34    Titel: Antworten mit Zitat

oh, richtig, eine günstigere Prämie als Motiv hatte ich vergessen.
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fagus
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Anmeldungsdatum: 06.01.2005
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 10.09.05, 20:22    Titel: Antworten mit Zitat

Sie sollten auch nicht vergessen, dass alle weisen Kommentare zum VVG die hier angesprochen wurden überhaupt nichts nützen, wenn der Richter dazu seine eigene Meinung hat. Stichwort wieder mal richterliche Unabhängigkeit.
Selbst einen völlig identisch liegenden oder ähnlichen vergleichbaren Fall der gewonnen wurde kann man selbst verlieren. Es gibt bei der BU Thematik prinzipiell mal nichts was man generell von der Rechtsprechung erwarten kann. Genau weiss man das erst wenn das Urteil gefallen ist.
Wenn der Richter also der Meinung ist, der Besuch der Rückenschule in jungen Jahren hätte angegeben werden müssen, ist das ganze gegessen. Alles schon dagewesen, und Rückenschmerzen werden ja schon als Volkskrankheit bezeichnet und auch in der Werbung immer verharmlost.
Vor Gericht sieht das aber dann ganz anders aus. Da wird vom mündigen Bürger eine ganz andere Sichtweise solcher Probleme verlangt. Auch ohne eine Diagnose.

Gruss - fagus
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Thom
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 26.09.05, 22:23    Titel: Antworten mit Zitat

Ach Fagus, jetzt ist mir mein erster Beitrag abhandengekommen. Auch wenn ich eigentlich keine richtige Lust habe:
Zum Millionenschaden den sie der betrügerischen Versicherung als Grund für Ihr Verhalten unterstellen.
VN 20 Jahre, Rente pro Monat seltene 1000,- € macht bei Endalter 65 gerade mal 540.000,- €. Und jetzt machen Sie sich mal Ihre Gedanken......VN 35, Rente pro Monat 700,- €, Endalter 60.............
Ein wirklicher Millionenschaden. Damit können Sie in der Bi.. Zeitung auftreten.
Rubrik: VOLKS/VERDUMMUNG
Thom
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