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Kündigung
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blackmagic
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.10.2004
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 20.09.05, 17:11    Titel: Kündigung Antworten mit Zitat

Hallo,

anbei ein Fall, den ich gerne lösen möchte. Mal angenommen:


Man lebt zusammen in einer Wohnung (nicht verheiratet), aber
in eheähnliche Gemeinschaft.
Nun streitet man sich. Im Mietvertrag stehen beide drin.

Wenn man nun ausziehen will, dann muss man doch seine Kündigung
nicht nur dem Vermieter geben, sondern auch seinem Partner, oder?
Man kann ja nicht heimlich kündigen und dann sitzt man plötzlich mit
der Miete alleine da.

Kann jemand zu diesem Fall etwas sagen?
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Christoph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 20.09.05, 17:44    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn zwei Partner im Mietvertrag stehen und einer ausziehen will, gibt es eigentlich nur zwei Möglichkeiten:

1.) der ausziehende Mieter bittet den Vermieter darum, aus dem Mietvertrag entlassen zu werden, worauf der Mieter aber keinen Anspruch hat.

2.) beide Mieter kündigen den Mietvertrag.

Da beide im Vertrag stehen, müssen auch beide kündigen. Einer allein reicht nicht aus.
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Testsieger2003
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.10.2004
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 20.09.05, 21:28    Titel: Antworten mit Zitat

Nabend zusammen,

ich wollte gerade einen nahezu identischen Fall schildern, bin dann auf diese Konstruktion hier gestoßen.

Ich empfinde die Regelung - vorausgesetzt, Christophs Antwort ist korrekt - als äußerst ungerecht.
Denn es ist ja rein theoretisch möglich, daß derjenige Mieter, der NICHT ausziehen möchte, sich weigert, den Mietvertrag ebenfalls zu kündigen. Dies würde folglich bedeuten, daß derjenige, der gerne ausziehen möchte, im Grunde machtlos ist und im schlimmsten Falle ein Leben lang in diesem Mietverhältnis gebunden bleibt. Derjenige, der nicht ausziehen möchte und sich daher weigert, eine Kündigung ebenfalls zu unterschreiben, hätte dann den anderen Partner völlig unter Kontrolle. Es muss doch eine Möglichkeit geben, aus dem Mietverhältnis herauszukommen, auch wenn der andere (Mitmieter) eine Kündigung nicht möchte. Auf die Gutmütigkeit des Vermieters möchte ich hier mal nicht eingehen, da bei zwei sehr solventen Mietern der Vermieter ja im Grunde dumm wäre, wenn er einen Partner allein aus dem Vertrag entlassen würde; immerhin hat er mit zwei solventen Mietern ja auch eine *doppelte* Sicherheit.

Viele Grüße,
Testsieger
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Yvonne
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 20.09.05, 21:37    Titel: Antworten mit Zitat

Testsieger2003 hat folgendes geschrieben::

Ich empfinde die Regelung - vorausgesetzt, Christophs Antwort ist korrekt - als äußerst ungerecht.


Christophs Antwort IST korrekt.
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Testsieger2003
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.10.2004
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 20.09.05, 21:46    Titel: Antworten mit Zitat

Prima, dann gestaltet sich die Situation ja so, wie von mir beschrieben (befürchtet).

Wäre es denn eine Möglichkeit, seitens desjenigen, der gerne ausziehen möchte, die Mietzinszahlungen komplett einzustellen, die Zahlungen also komplett dem anderen Teil zu überlassen, der die Miete dann eben allein zahlt oder eben auch nicht komplett aufbringen kann, was im Endeffekt eine Kündigung seitens des VM nach sich ziehen wird?

Ich vermute zwar nicht, daß dies geht, da entweder der VM seine Ansprüche gegenüber beiden Vertragspartnern geltend machen kann oder aber derjenige, der nicht ausziehen möchte, den anderen Mitmieter in Anspruch nehmen kann, aber ich frage trotzdem mal...

Ansonsten sehe ich hier wirklich - zumindest was das Mietrecht betrifft - dringenden Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers (soweit wir denn einen hätten Lachen ) .

Viele Grüße,
Testsieger
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Testsieger2003
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.10.2004
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 20.09.05, 21:57    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe gerade nochmal in den Mietvertrag der Parteien geschaut, und dort findet sich unter §30 (Personenmehrheiten als Vetragsparteien) Abs. 4 folgende Klausel:

Tatsachen, die für einen Mieter eine Verlängerung oder Verkürzung des Mietverhältnisses herbeiführen oder für oder gegen ihn einen Schadenersatz- oder sonstigen Anspruch begründen, haben für die anderen Mieter die gleiche Wirkung-

Hilft diese Regelung eventuell noch demjenigen, der gerne ausziehen möchte, oder hat das mit o.g. Situation nichts zu tun?

Nochmals danke und Gruß,
Testsieger
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 21.09.05, 08:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Testsieger,

ganz so schlimm ist es auch nicht, daß der ausziehende Mieter ein Leben lang haften muß.

Soweit ich weiß, verhält es sich z.b. bei in Scheidung lebenden Ehepaaren wie folgt:

Wenn das Ehepaar zusammen einen Mietvertrag unterschrieben und nun in Trennung lebt, weil es sich scheiden lassen will und einer der beiden auszieht verhält es sich wie folgt.

Wenn der eine von beiden auszieht, haftet er trotzdessen noch für alle Forderungen aus dem Mietverhältnis. Dies giilt zumindest solange, wie beide noch verheiratet sind. Ist das Trennungsjahr abgelaufen und die Scheidung rechtsgültig ausgesprochen worden, wird im Normalfall durch das Urteil des Familiengerichtes auch der ausziehenden Mieter aus dem Mietvertrag entlassen. Falls nicht automatisch, dann halt eben auf Antrag.

Warum sollte es bei wilden Ehen anders sein ? Ob der Antrag auf Entlassung aus dem Mietvertrag sofort nach Auszug gestellt werden kann, weiß ich aber nicht.

Selbstverständlich kann der ausziehende MIeter seine Mietzahlung einstellen. Dann muß der verbleibende Mieter die MIete allein aufbringen. Jedoch kann der verbleibende Mieter sich die Mietzahlungen auf dem Zivilwege vom ausziehenden wieder zurückholen.
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 21.09.05, 08:54    Titel: Antworten mit Zitat

Testsieger2003 hat folgendes geschrieben::
Nabend zusammen,

ich wollte gerade einen nahezu identischen Fall schildern, bin dann auf diese Konstruktion hier gestoßen.

Ich empfinde die Regelung - vorausgesetzt, Christophs Antwort ist korrekt - als äußerst ungerecht.


Daran ist nichts ungerecht. Die Ausziehwillige muss sich halt an den Bleiber wenden und diesen auf (Zustimmung zur) Kündigung verklagen.
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det11
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 1059
Wohnort: Würzburg bei Altertheim

BeitragVerfasst am: 21.09.05, 08:56    Titel: Antworten mit Zitat

Also das mit der Scheidung usw. hab ich noch nie gehört. Hört sich auch nicht logisch an.

Wenn eine(r) aus einem Vertrag will und der andere nicht gibts meines Wissens nur eine Möglichkeit :

Vor Gericht, auf Zustimmung klagen.

Gruss det11
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 21.09.05, 08:57    Titel: Antworten mit Zitat

Was hört sich nicht logisch an ?
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 21.09.05, 09:21    Titel: Antworten mit Zitat

Christoph hat folgendes geschrieben::
Was hört sich nicht logisch an ?


Logisch ist es wirklich nicht, dass das Familiengericht im Scheidungsverfahren über Rechtsverhältnisse Dritter entscheidet, die nicht am Verfahren beteiligt sind. Trotzdem ist dies üblicher Ablauf. Die Rechtsgrundlage dafür habe ich allerdings nicht gefunden. M.E. könnte dieses Verfahren sogar verfassungswidrig sein. Mir ist aber nicht bekannt, ob es schon eine entschprechende Verfassungsbeschwerde gab.
Die Entlassung eines Ehepartners aus dem Mietverhältnis kann allerdings nur bei einer Ehescheidung erfolgen.
Ein "wilde Ehe" ist keine Ehe und kann auch nicht durch Scheidung beendet werden. Hier handelt es sich um eine Gemeinschaft nach §§ 741 ff BGB. Jeder Teilhaber kann nach § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Auflösung der Gemeinschaft verlangen. Das bedeutet für ein Mietverhältnis, dass jeder Mieter einen Anspruch gegen den anderen Mieter auf Mitwirkung bei der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Dieser Anspruch muss notfalls eingeklagt werden.
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det11
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 1059
Wohnort: Würzburg bei Altertheim

BeitragVerfasst am: 21.09.05, 09:23    Titel: Antworten mit Zitat

@Christoph und RM :

Dankeschön, ich hab wieder was gelernt.

Gruss det11
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 21.09.05, 09:24    Titel: Antworten mit Zitat

Jaja, man sieht, das Lesen dieses Forums bildet ungemein weiter Lachen

Und ich bin froh, daß ich wieder richtig lag Winken
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SLash
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 22.09.05, 12:50    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn eine Lebenspartnerschaft in die Brüche geht und einer auszieht, muss mit dem Vermieter eine individuelle Absprache getroffen werden, dass der andere weiterhin in der Wohnung wohnen darf, wenn beide den Mietvertrag unterschrieben haben.

Ausnahme:
In einem Ehescheidungsverfahren kann das Familiengericht darüber entscheiden, welcher Ehepartner die Wohnung erhält. Diese Entscheidung ist für den Vermieter bindend.
Quelle: http://www.mdr.de/ratgeber/wohnen_garten/327624.html
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Betsy
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 101

BeitragVerfasst am: 22.09.05, 12:58    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, das ist so. Bei meiner Scheidung hatten wir beide einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung gestellt, die Wohnung wurde vom Richter mir zugewiesen. Allerdings wurden die Vermieter befragt. Die Vermieter waren bereit, das Mietverhältnis mit mir alleine fortzusetzen, nicht aber mit meinem Exmann. Ob diese Aussagen einen Einfluß auf die Entscheidung hatte, kann ich nicht sagen. Zumindest war es rechtlich notwendig, daß sie gehört wurden. Das wurde nämlich bei der ersten Anhörung vergessen, so daß der Richter damals keine endgültige Entscheidung treffen konnte (wohl aber eine vorläufige).

Meine Freundin war mit ihrem Lebenspartner nicht verheiratet und wollte die gemeinsame Wohnung kündigen. Er weigerte sich, sie hat ihn auf Zustimmung verklagt. Im Endeffekt wurde er zur Zustimmung verurteilt und mußte die gesamten Auslagen (ihren und seinen Anwalt sowie die Gerichtskosten) und die komplette Miete von "ihrem" Kündigungstermin bis zu "seinem" Kündigungstermin zahlen. Scheint also eine teure Angelegenheit zu sein, wenn man die Zustimmung verweigert.....
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