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Ist dies Arbeitsverweigerung eines Anwaltes???
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KeepSmile
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 10.10.05, 18:08    Titel: Ist dies Arbeitsverweigerung eines Anwaltes??? Antworten mit Zitat

Hallo Forum,
ich hoffe nun im richtigen Forum zu sein!

Herr H hat Streit mit Vermieter V. Beide Parteien sind anwaltlich vertreten und können sich nicht einigen, deshalb wird es zu einem Prozeß kommen. Die Rechtschutzversicherung des Herrn H übernimmt die Kosten des Prozesses nicht. Herr H hat noch die Möglichkeit über die Prozeßkostenhilfe zu beantragen.
Um Prozeßkostenhilfe zu erhalten, muss der Proßzess Aussicht auf Erfolg haben, d.h. der konkrte Streit muss dargestellt werden.

Herr H hat nun Post von seinem Anwalt A bekommen, der wie folgt aussieht:

Der Unterzeichner ist derzeit aus zeitlichen Gründen gehindert diese Angelegenheit im Wege der Proesskostenhilfe zu führen.

Ist das als Arbeitverweigerung des Anwalts A zuverstehen, was kann Herr H jetzt machen Traurig ? Schliesslich hat Herr H schon Vorschuss geleistet.

Muss Anwalt A Prozeßkostenhilfe für Herr H beantragen? Oder muss Herr H das erledigen und den Streit selber konkret darstellen, verfassen und ans Gericht schicken Verlegen ?

Vielen Dank
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kdtimm
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Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 1858
Wohnort: Aachen

BeitragVerfasst am: 10.10.05, 18:29    Titel: Antworten mit Zitat

‘n Abend.

Hr. H kann froh sein, nicht weiter auf die Dienste des Unterzeichners vertrauen zu müssen, der augenscheinlich nur an seinem Honorar, nicht aber an der Sache interessiert ist.
Desweiteren könnte Hr. H einen jungen Anwalt eine Chance geben, der sicherlich gern bereit ist, im Rahmen der PKH tätig zu werden.

Hat der Unterzeichner weiter verwertbare Leitungen erbracht, gebührt ihm der Vorschuss. Wenn nicht, Zurückzahlung fordern und ggf. mit neuen RA durchsetzen.
_________________
Mit freundlichen Grüssen,
aber bitte mit der nötigen Skepsis geniessen, ist nur meine Meinung.
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KeepSmile
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 10.10.05, 18:46    Titel: Antworten mit Zitat

Anwalt A hat lediglich an die Rechtschutz geschrieben wegen Kostendeckung,leider übernimmt die Rechtschutzversicherung die Kosten nicht.

Wenn Herr A zu einem anderen (jungen) Anwalt wechselt, befürchtet er doch doppelt zahlen zu müssen.

Deshalb die Frage, ob dies eine Arbeitsverweigerung des Anwalts A ist, wenn das so ist, hat Anwalt A kein Recht mehr weitere Kosten in Rechnung zu stellen, schliesslich besteht zwischen H und A einen Vertrag, wobei A den Vertrag nicht erfüllt hat.

diese Frage ist auch nicht unwichtig:

muss Anwalt A den PKH-Antrag für H stellen? Dabei würde A einen Klageentwurf machen müssen. Wie soll H als Laier so was machen können?

Vielen Dank
KeepSmile
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kdtimm
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Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 1858
Wohnort: Aachen

BeitragVerfasst am: 10.10.05, 18:55    Titel: Antworten mit Zitat

Leider ist es so, dass A nicht machen muss, bzw, wenn Sie die Mittel hätten ihn dazu zu zwingen, bräuchten Sie ihn sicher nicht.
Wenden Sie sich an einen Mieterverein. Die sind oftmals engagiert und fähig.
_________________
Mit freundlichen Grüssen,
aber bitte mit der nötigen Skepsis geniessen, ist nur meine Meinung.
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KeepSmile
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 10.10.05, 20:39    Titel: Antworten mit Zitat

"Der Unterzeichner ist derzeit aus zeitlichen Gründen gehindert diese Angelegenheit im Wege der Prozesskostenhilfe zu führen."

Was bedeutet dieser Satz juristisch für den Mandant?

1. Muss der Mandant warten bis der Anwalt wieder Zeit hat?
2. Wenn die Prozesskostenhilfe nicht beantragen würde, hätte der Anwalt dann Zeit?
3. Ist dies eine Mandatniederlegung des Anwaltes und damit der Vertrag zwischen Mandant und Anwalt erloschen?

Vielen Dank
KeepSmile
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kdtimm
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Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 1858
Wohnort: Aachen

BeitragVerfasst am: 10.10.05, 20:45    Titel: Antworten mit Zitat

2.
_________________
Mit freundlichen Grüssen,
aber bitte mit der nötigen Skepsis geniessen, ist nur meine Meinung.
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Servicer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 10.10.05, 23:00    Titel: Antworten mit Zitat

KeepSmile hat folgendes geschrieben::
....


Haben Sie Ihrem Anwalt nicht vor dem ersten Gespräch gesagt, dass Sie PKH beantragen wollen ? Falls Sie das nicht getan haben, werden Sie nicht um die Zahlung einer Beratungsgebühr herumkommen.

Ihr Anwalt ist auch nicht verpflichtet, das Mandat auf PKH-Basis für Sie zu betreiben oder auch nur einen PKH-Antrag für Sie zu stellen. Sie hätten vorher die "Fronten" mit ihm klären müssen.

Wo spielt sich das ganze denn ab?
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KeepSmile
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 10.10.05, 23:33    Titel: Antworten mit Zitat

Herr H ging davon aus, das die Kosten vonder Rechtsschutzversicherung übernommen wird. Leider übernimmt die RS die Kosten nicht.

Das ganze spielt sich in Aachen ab.

Der Anwalt lässt seinem Mandant eiskalt im Regen stehen.
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Buffy24
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 16.10.05, 21:01    Titel: Antworten mit Zitat

Will der Rechtsanwalt einen Auftrag nicht übernehmen, so hat er die Ablehnung unverzüglich zu erklären. Der Begriff der Unverzüglichkeit ergibt sich aus § 121 BGB und bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern".
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KeepSmile
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 16.10.05, 21:52    Titel: Antworten mit Zitat

Herr H hat den Anwalt angeschrieben und gefragt , ob dies als Mandatsniederlegung zu verstehen sei?

"Der Unterzeichner ist derzeit aus zeitlichen Gründen gehindert diese Angelegenheit im Wege der Prozesskostenhilfe zu führen."

Eine Frist von 7 Tagen zur Stellungnahme wurde gesetzt. Die Frist ist schon abgelaufen und Anwalt A antwortet einfach nicht.

Was kann man hier machen?
(An alle Anwälte: hier macht einer euren Ruf kaputt, bitte helf mir)
Der Mandant kann doch nicht warten bis Anwalt A wieder Zeit für ihn hat.

Danke
KeepSmile
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Bernhard Diener
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.04.2005
Beiträge: 465

BeitragVerfasst am: 17.10.05, 10:32    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
(An alle Anwälte: hier macht einer euren Ruf kaputt, bitte helf mir)


Oh Schreck, ihr Anwälte, da müsst ihr unbedingt was dagegen unternehmen! Auf den Arm nehmen
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 17.10.05, 19:05    Titel: Antworten mit Zitat

KeepSmile hat folgendes geschrieben::

Was kann man hier machen?
(An alle Anwälte: hier macht einer euren Ruf kaputt, bitte helf mir)


Da Forum ist für die Diskussion und Weitergabe allgemeiner Rechtsinformationen.Wenn Sie Hilfe in einer konkreten Rechtsangelegenheit brauchen, gehen sie bitte zu einem Anwalt.


KeepSmile hat folgendes geschrieben::

Der Mandant kann doch nicht warten bis Anwalt A wieder Zeit für ihn hat.
Dann sollte er halt zu Anwalt B gehen.
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Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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KeepSmile
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Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 19.10.05, 10:23    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
KeepSmile hat folgendes geschrieben::
Der Mandant kann doch nicht warten bis Anwalt A wieder Zeit für ihn hat.


Zitat:
Dann sollte er halt zu Anwalt B gehen.


Das wäre wohl die beste Lösung für die Anwälte, weil der Mandant für Anwalt A und Anwalt B aufkommen muss.

Vielen Dank für diesen Tipp

KeepSmile
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 19.10.05, 11:21    Titel: Antworten mit Zitat

KeepSmile hat folgendes geschrieben::


Das wäre wohl die beste Lösung für die Anwälte, weil der Mandant für Anwalt A und Anwalt B aufkommen muss.


Und wofür sollte da relevant sein?

Mal abgesehen von dem Punkt, dass es einer gehörigen Portion Ignoranz bedarf um hier auf der einen Seite vorzutragen, dass H PKH bekommt und dann überhaupt das Argument zu bringen, dass er die Anwaltskosten des B tragen müsse.

Führen A und B gemeinsam Kasse? Haben der hypothetische A und B etwa miteinander zu tun? Die Antwort dürfte an diesem Punkt ein klares Nein sein.

Wenn Handwerker A Schindluder bei Reparaturarbeiten betreibt/eine Arbeit ablehnt und der Kunde nicht mehr mit ihm zusammen arbeiten will, muss er halt einen anderen Handwerker holen. Nicht anders bei Anwälten.
_________________
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KeepSmile
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Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 20.10.05, 11:14    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wenn Handwerker A Schindluder bei Reparaturarbeiten betreibt/eine Arbeit ablehnt und der Kunde nicht mehr mit ihm zusammen arbeiten will, muss er halt einen anderen Handwerker holen. Nicht anders bei Anwälten.


Anwalt A lehnt seine Arbeit ja nicht direkt ab, er schreibt nur, dass er im Moment keine Zeit für Angelegenheiten im Rahmen der PKH hat. Auch eine Mandatsniederlegung lehnt er schriftlich ab.

Weiter schreibt er: Wenn H im Hinblick auf die finanzielle Situation eine Fortführung des Mandetes gegen Entgelt durch den Unterzeichner nicht wünschen, kann das Mandatverhältnis durch H gekündigt werden.

Zwischen Mandant H und Anwalt A betsteht einen Vertrag, weil H dem Anwalt A das Vollmacht unterschrieben hat. Ausserdem eine Vorkasse geleistet.

Wenn H nun zu Anwalt B geht. Wird Anwalt A mit Sicherheit H eine dicke Rechnung schicken, weil der Streitwert mehr als 50.000,00 EUR geht.

Mit anderen Worten Anwalt A hat keine Zeit für PKH aber wenn H ihn bezahlt dann hätte er Zeit. Wenn H das Mandatverhätnis kündigt und zu Anwalt B wechselt, stellt A dem H eine Rechnung. Und Anwalt B arbeitet mit Sicherheit auch nicht umsonst.

so ist im Moment der aktuelle Stand

KeepSmile (weiss nicht mehr weiter)
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