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Nöle FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.12.2004 Beiträge: 126
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Verfasst am: 23.11.05, 12:39 Titel: MwSt in Kostennote |
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Wenn ein Anwalt im eigenen Interesse tätig wird und später die Rechnung dem Verursacher stellt, kann er die MwSt weglassen mit der Begründung, dass er ja sein eigenes Interesse vertreten hat?
 _________________ Gruß Nöle |
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Se_Fish FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 26.06.2005 Beiträge: 68
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Verfasst am: 23.11.05, 15:23 Titel: |
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Wäre cool, denn dann würde ich bei meinen Rechnungen zukünftig auch keine MWSt mehr ausweisen, da das Geschäft in meinem Interesse war.
Nein, ich denke, das geht nicht, da auch der Anwalt seine Einnahmen versteuern muss. Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren. |
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13 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.09.2005 Beiträge: 1535 Wohnort: Lower Saxony
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Verfasst am: 23.11.05, 15:30 Titel: |
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Ein Beispiel:
Der RA A. ist Kläger, eine Privatperson B. ist Beklagter.
B. verliert den Zivilprozess (Geltendmachung von Honoraransprüchen) und A. macht jetzt seine Kosten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend. In dieser Rechnung kann er die USt. nicht mit ausweisen, weil er in aller Regel vorsteuerabzugsberechtigt ist (§ 104 II ZPO). Die USt. darf daher nicht mit festgesetzt werden. _________________ MfG
13
Lach nicht!! Freu Dich anders!  |
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Nöle FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.12.2004 Beiträge: 126
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Verfasst am: 23.11.05, 16:59 Titel: |
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Se_Fish hat folgendes geschrieben:: | Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren. |
Mir liegt so eine Rechnung als Kopie vor, war nicht an mich. Da die Angelegenheit, außergerichtlich, recht windig und willkürlich ist, habe ich geraten nicht zu zahlen.
Eine Nachahmung kann ich nicht empfehlen. _________________ Gruß Nöle |
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Ophelia FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.11.2005 Beiträge: 27
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Verfasst am: 23.11.05, 20:31 Titel: |
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Im Normallfall kann ein RA die Mwst im Kostenfestsetzungsverfahren nicht fordern. Normalerweise wird das Gericht aber von alleine darauf hinweisen....
Ophelia |
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Nöle FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.12.2004 Beiträge: 126
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Verfasst am: 24.11.05, 12:20 Titel: |
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Ophelia hat folgendes geschrieben:: | Im Normallfall kann ein RA die Mwst im Kostenfestsetzungsverfahren nicht fordern. Normalerweise wird das Gericht aber von alleine darauf hinweisen....
Ophelia |
Wie ich weiter oben schon geschrieben habe war es außergerichtlich, außerdem ist der Adressat nicht der Auftraggeber. Der RA hat sich selbst beauftragt und verlangt nun 650,- . , einfachso. So ein Geschäftsgebaren war mir bisher völlig fremd. _________________ Gruß Nöle |
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Se_Fish FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 26.06.2005 Beiträge: 68
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Verfasst am: 24.11.05, 21:48 Titel: |
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Moment, der "Kläger" kann doch seinen Schaden geltend machen. In dem Fall seine eigenen Gebühren. Vor allem die MWSt. muss er ja tatsächlich bezahlen, nämlich dem FA, was ja für ihn ein tatsächlicher Schaden ist!?
Kann also ein RA tatsächlich sein eigenes Honorar als Ausgabe vor dem Finanzamt geltend machen wenn er sich selbst vertritt?
Verstehe ich nicht.
Dass ein RA die MWSt nicht berechnen darf, wenn der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt ist, war mir klar, da diese MWSt ja keinerlei Schaden darstellt, da sie von den Steuern abziehbar sind. Aber wie verbucht denn ein RA die Einnahmen (bzw. Ausgaben ) wenn er sich selbst vertritt? |
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kdtimm Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 09.09.2005 Beiträge: 1858 Wohnort: Aachen
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Verfasst am: 24.11.05, 22:01 Titel: |
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Normalerweise würde er die MwSt seinen Mandanten in Rechnung stellen.
Ist er selber der Mandant, rechnet er gegen und kommt auf Null. _________________ Mit freundlichen Grüssen,
aber bitte mit der nötigen Skepsis geniessen, ist nur meine Meinung. |
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Nöle FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.12.2004 Beiträge: 126
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Verfasst am: 25.11.05, 14:38 Titel: |
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Er selber kommt auf Null, ja. Wenn er aber Rechnungsnummer und Az auf einem Firmenbogen vergibt ist es keine private Rechnung mehr. Sie muss in der Buchhaltung auftauchen.
Was ist, wenn der Adressat die MwSt absetzen will?
Muss nicht der RA wenigstens die Steuer eintreiben und weiterleiten? _________________ Gruß Nöle |
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beinstrong Gast
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Verfasst am: 25.11.05, 15:58 Titel: |
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Nöle hat folgendes geschrieben:: | Er selber kommt auf Null, ja. Wenn er aber Rechnungsnummer und Az auf einem Firmenbogen vergibt ist es keine private Rechnung mehr. Sie muss in der Buchhaltung auftauchen
Muss nicht der RA wenigstens die Steuer eintreiben und weiterleiten? |
Wenn der Anwalt in eigener Sache tätig wird, dann erbringt er gewissermaßen eine Leistung an sich selber. Das ist dann stl. ein nicht steuerbarer Innenumsatz. Sprich, es fällt keine USt an.
Zitat: | Was ist, wenn der Adressat die MwSt absetzen will? | Wer ist denn der Adressat der Rechnung des Anwaltes? Doch er selber. So wie in jedem Prozeß der Mandant Adressat der Rechnung des Anwalts ist und nicht der Prozeßgegner. Dieser muß - wenn er verliert - die Anwaltskosten nur im Wege des Schadensersatzes bezahlen. Er selber wird dadurch aber nicht zum Leistungsempfänger des gegnerischen Anwaltes. Und könnte daher die USt auch nicht abziehen, wenn welche entstehen würde. |
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questionable content FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.02.2005 Beiträge: 6312 Wohnort: Mein Körbchen.
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Verfasst am: 25.11.05, 17:40 Titel: |
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Nöle hat folgendes geschrieben:: |
Was ist, wenn der Adressat die MwSt absetzen will?
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Falls mit "der Adressat" der Kostenschuldner gemeint ist: Aus dessen Sicht ist das nur ein Schadenersatzanspruch in Höhe des Kostenschadens des Anspruchstellers. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions. |
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kdtimm Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 09.09.2005 Beiträge: 1858 Wohnort: Aachen
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Verfasst am: 26.11.05, 01:39 Titel: |
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Jetzt bin ich aber verwirrt.
Der Schadensersatzanspruch umfasst auch sie MwSt, wenn diese tatsächlich angefallen ist. Dies ist imo unabhängig davon, ob der Kostenschuldner vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht.
Dies würde jedoch bedeuten, dass der Anwalt seinen Mandanten (sich) die MwSt nicht i.R. stellt, vielmehr diese vom Gegner fordern müsste. _________________ Mit freundlichen Grüssen,
aber bitte mit der nötigen Skepsis geniessen, ist nur meine Meinung. |
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Lischi FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.10.2005 Beiträge: 503
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Verfasst am: 26.11.05, 01:46 Titel: |
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Von welchen Kosten wird hier geredet? Habs so verstanden, dass es um die Kosten/Ausgabendes Anwaltes geht, sprich: Ausgaben die er an andere leisten musste um sein eigenes Interesse vor Gericht durchzustzen? Oder? |
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Lischi FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.10.2005 Beiträge: 503
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Verfasst am: 26.11.05, 02:24 Titel: |
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Lischi hat folgendes geschrieben:: | Von welchen Kosten wird hier geredet? Habs so verstanden, dass es um die Kosten/Ausgabendes Anwaltes geht, sprich: Ausgaben die er an andere leisten musste um sein eigenes Interesse vor Gericht durchzustzen? Oder? |
Ich hab die ursprüngliche Frage folgendermaßen verstanden, Beispiel:
Anwalt A hat den Mandanten M beraten/vertreten, M verweigert jedoch das Honorar, weil er meint das A ne Lusche war. Die Frage der Zahlung des Honorars landet vor Gericht! Hab keine Ahnung von Jura, auch nicht von den Honoraren von RAe, daher möge man mir nachsehen, wenn ich folgendes konstruiere:
Rechtsanwalt A kann seinen Anspruch auf das Honorar vor Gericht nicht allein durchsetzen bzw. beweisen, sondern muss sich eines externen Sachverständigen bedienen um nachzuweisen, dass er im Recht ist und einen Anspruch auf Honorar hat.
Die Rechnung des Sachverständigen an den RA lautet auf 1.000€ + 160 € USt/MwSt. Der RA bezahlt die Rechnung natürlich...1.160 € weg.
Der RA gewinnt das Verfahren vor Gericht, muss die Kosten des Verfahrens nicht tragen, bzw. der Gegener muss seine Auslagen bezahlen.
Da der RA jedoch vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes ist, bekommt er die in Rechnung gestellte USt des Sachverständigen vom Finanzamt zurück, er hatte also "netto" nur Kosten i.H.v. 1.000 € und diese Kosten kann er dann auch nur gegenüber dem vor Gericht Unterlegenen verlangen, weil mehr hat er ja unterm Strich nicht aufgewendet...
Oder wie war die Frage? |
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Nöle FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.12.2004 Beiträge: 126
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Verfasst am: 26.11.05, 12:50 Titel: |
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Dann muss ich wohl doch den Fall konkreter beschreiben:
Person X betreibt im Rahmen einer Initiative in einer Großstadt eine Internetseite auf der auf Hartz4 Beratungen hingewiesen wird. Ein unbekannter RA, der seine Kanzlei ca 20 Km entfernt hat, meint das währe unlauterer Wettbewerb, denn er führe ja schließlich auch Hartz4 Beratungen durch. Die Person X ist kein RA, hat aber für die Beratungen u.a. einen kostenlosen zur Hand.
Der unbekannte RA will nun eine Unterlassungserklärung unterschrieben haben auf der eine Strafu#zahlung von 5000,-€ an ihn selbst festgesetzt ist. Diese Summe hat der unbekannte RA sich selbst ausgedacht. Die Kostennote geht nun von einem Streitwert von 10 000,-€ aus.
PS: Das Schreiben mit Unterlassungserklärung und Kostennote hat schallendes Gelächter ausgelöst. _________________ Gruß Nöle |
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