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Verfasst am: 30.11.05, 13:10 Titel: 1-facher oder 1,5-facher Satz
Hallo zusammen,
wie wird festgelegt, ob der einfache oder der 1,5-fache Satz berechnet wird? Gibt es dazu irgendwelche Festlegungen?
Dann habe ich noch andere Frage:
Angenommen, A hat Rentenberater B einen Auftrag zur Durchführung eines Verschlimmerungsverfahrens beim Versorgungsamt erteilt. Darf in einem Vertrag eine Klausel enthalten sein, die in der Art z.B. lautet, dass durch eine Vergütungsvereinbarung die nach dem RVG möglichen Höchstgebühren überschritten werden? Wäre so etwas, falls es so geschrieben würde, sittenwidrig oder in irgendeiner Weise rechtlich strittig?
es geht um ein Verfahren zur Durchführung eines Verschlimmerungsantrages beim Versorgungsamt. Hierzu wurden Fragebögen an die behandelnden Ärzte geschickt, und nachdem diese ausgefüllt wurden, soll beim Versorgungsamt eben dieser Antrag gestellt werden. Ist das so etwas hochkompliziertes?
wie wird festgelegt, ob der einfache oder der 1,5-fache Satz berechnet wird? Gibt es dazu irgendwelche Festlegungen?
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Wofür? Für wen? Gehts genauer??
Wenn man eine halbwegs vernünftige Antwort haben möchte, dann sollte man eine Frage formulieren, aus der ersichtlich ist, was man eigentlich wissen möchte. Ich würde ja gerne helfen, aber hellsehen kann ich nicht. Geht es hier um Anwaltsgebühren, oder was?? _________________ Karma statt Punkte!
Es geht in diesem Beispiel um einen Rentenberater, der nach RVG abrechnet. Angenommen, der würde für diese Bearbeitung des Verschlimmerungsantrages (d.h. Anschreiben der betreffenden Ärzte, Einsichtnahme in die Akte des Versorgungsamtes sowie Stellen des Verschlimmerungssantrages) den 1,5-fachen Satz eines Betrages von 520,00 EUR verlangen, wäre dies dann im allgemeinen in Ordnung? Ich habe mich heute durch das RVG gekämpft und dort was gefunden unter Nummer 2500, wo steht, man könnte zwischen 40,00 und 520,00 EUR verlangen, aber von einem 1,5-fachen Satz steht da nichts. Ich hoffe, das reicht für eine Beantwortung. Leider ist das RVG für einen Laien nicht so verständlich. Deshalb hoffe ich, dass mir hier jemand weiterhelfen kann.
Es geht in diesem Beispiel um einen Rentenberater, der nach RVG abrechnet!
Na also, jetzt blick´ ich es auch!
Ob ein Rentenberater grundsätzlich nach RVG abrechnen darf, weiß ich nicht, er ist jedenfalls nicht in § 1 RVG genannt.
Mal unterstellt, er darf:
Wie hat er denn abgerechnet? Liegt die Rechnung schon vor? In Ihrer Frage passen nämlich zwei Dinge nicht zusammen:
Entweder man legt einen Gebührensatz zugrunde (= 1,0 oder 1,5 oder irgend etwas anderes), dann muß es aber einen Wert geben, aus dem man diesen Gebührensatz berechnet.
Oder man rechnet innerhalb eines Gebührenrahmens ab (in Ihrem Beispiel zwischen 40,-€ und 520,-€). In dieser Rechnung hat dann aber ein Gebührensatz nichts zu suchen.
Vorliegend dürfte wohl - wie Sie richtig rausgesucht haben - nach Nr. 2500 abzurechnen sein.
Wie der Anwalt den Gebührenrahmen bestimmt, also ob er 40,- € abrechnet oder 100,- oder 520,- etc. ist in sein Ermessen gestellt. Allerdings steht in der Anmerkung zu Nr. 2500, daß eine Gebühr von mehr als 240,- € nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Inwieweit der Anwalt hier sein Ermessen ausgeübt hat, kann ich nicht beurteilen, werde mich auch hüten, dies zu tun.
Und im übrigen: Für Laien ist das RVG auch nicht gemacht! _________________ Karma statt Punkte!
Super, vielen Dank schon mal für die schnelle Antwort.
Noch was zur Erklärung:
Angenommen, das Ganze hätte sich folgendermaßen zugetragen:
Mandat A unterschreibt in dieser Sache eine Vergütungsvereinbarung mit folgendem Inhalt:
1.) Für die Vertretung des Mandanten in der o.g. Angelegenheit erhält Herr Rentenberater B ein Honorar in Höhe von: 1,5-fache Höchstgebühr, netto
2.) Die einfache Höchstgebühr gemäß VV 2500 beträgt € 520,00. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass durch diese Vergütungsvereinbarung die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz möglichen Höchstgebühren überschritten werden.
3.) Zusätzlich zu den o.g. Gebühren entsteht gemäß VV 7002 eine Postgebührenpauschale von € 20,00 (bei Mehrkosten Abrechnung nach Aufwand). ... Für jede gefertigte Fotokopie wird ein Betrag von € 0,50 und für jede Telefaxseite ein Betrag von € 1,30 dem Auftraggeber berechnet. Zu den vorgenannten Gebühren entsteht die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Angenommen, daraufhin wären nun zwei Abschlagsrechnungen in Höhe von je € 295,00 gekommen, wie sieht es damit aus.
Was mir auch seltsamt vorkommt, sind die Mehrkosten nach Aufwand bei der Portopauschale sowie die Faxgebühren.
Mandat A unterschreibt in dieser Sache eine Vergütungsvereinbarung mit folgendem Inhalt:
Nee, ne? Es gibt eine Honorarvereinbarung? Ja aber warum diskutieren wir denn dann hier? Wenn es so vereinbart ist, dann muß halt auch gezahlt werden! _________________ Karma statt Punkte!
Ich hoffe, ich werde nicht langsam lästig, aber ich hab noch eine Frage:
Das diese Vereinbarung so unterschrieben wurde, ist mir auch klar. Nur leider wurde diese Vereinbarung Mandant A nicht ausgehändigt, sondern erst auf Nachfrage per Fax geschickt. Ich war der Meinung, dass, wenn die Vereinbarung nach dem RVG falsch wäre, sie vielleicht sittenwidrig oder anfechtbar wäre. Dies ist wohl nicht so, oder?
Grundsätzlich sind Vergütungsvereinbarungen zulässig.
Grundsätzlich zulässig ist inzwischen auch, dass die Vergütungsvereinbarung in einen Vordruck, zusammen mit anderen Erklärungen, aufgenommen wird. Sie muss sich allerdings von diesen anderen Erklärungen optisch deutlich abheben.
Zur Höhe:
Nicht jede Vergütung, die den gesetzlichen Gebührenrahmen deutlich übersteigt, ist auch schon sittenwidrig.
Wann eine Vereinbarung im Einzelfall sittenwidrig ist, lässt sich allerdings nicht pauschal beantworten. Jedoch sind die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Sittenwidrigkeit stellt, ziemlich hoch. Die Sittenwidrigkeit wurde tatsächlich schon verneint, wenn das vereinbarte Honorar den gesetzlichen Gebührenrahmen um das Sechsfache übersteigt.
Das 1,5-fache des gesetzlichen Höchstsatzes scheint mir deshalb noch nicht sittenwidrig zu sein.
Ne, was soll an der Vereinbarung falsch sein. Es wird ja nun gerade nicht nach RVG abgerechnet, sondern eine Vergütung frei vereinbart. Das ist völlig i. O. Daß die Vereinbarung sich an Gebühren des RVG anlehnt, ist was völlig anderes. Irgendeinen Anhaltspunkt muß der Rentenberater ja haben.
Und Sittenwidriges kann ich hier nicht erkennen, auch nicht wenn das anderthalbfache der RVG-Höchstgebühr gefordert wird. Allerdings: vielleicht sollten Sie das nächste mal zu einem Anwalt gehen? Denn mit den gesetzlichen (d. h. RVG-Gebühren) wären Sie hier wohl kostenmäßig wesentlich besser gekommen! _________________ Karma statt Punkte!
Ich finde, es ist schon eine gewisse Abzocke. Wenn man als unwissender Otto-Normalo-Bürger dort einen Termin hat und dann gesagt bekommt, es kostet das 1,5-fache von € 520,00, und dann innerhalb einiger Sekunden entscheiden muss, ob ja oder nein, was soll man dann machen? Nochmal nach Hause gehen, in Ruhe überlegen? Und warum bekommt man die Vereinbarung nicht in Kopie ausgehändigt? Es hat auch nicht jeder die Möglichkeit, sich überhaupt durch den Paragraphen-Dschungel zu kämpfen. So ergeht es bestimmt nicht wenigen Leuten.
Der Rentenberater ist Anwalt und auf seiner Homepage steht, dass er an das RVG gebunden ist.
Das bedeutet nur, dass er keine niedrigeren Gebühren als im RVG festgelegt ist verlangen darf.
Höhere Gebühren darf ein Anwalt per Vergütungsvereinbarung immer vereinbaren.
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