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Verfasst am: 04.09.06, 15:44 Titel: Zugang und Obliegenheiten
Hallo in die Runde !
Ein Erbe tritt ja automatisch in das bestehende Versicherungsverhältnis ein (gehen wir mal von einer Wohngebäudeversicherung aus ). Die Jahresprämie wird jeweils mit Zugang der Rechnung fällig (nach den AWB zwar anders geregelt, hier wurde individuell etwas anderes vereinbart). Weil die Versicherung vom Tod des VN gar nichts mitbekommt, schickt sie auch die Rechnung für ´05 an die alte Adresse. Nichts geschieht. Auch auf die qualifizierte Mahnung hin geschieht: nichts. Fein, denkt man sich...wie denn auch? Der VN betrachtet ja seit geraumer Zeit die Gänseblümchen von unten!
Aaaaber: es gibt die Erbin E, die regelmäßig den Briefkasten leert, das Haus renoviert und schlussendlich selbst einzieht. Natürlich wurden sowohl Rechnung als auch Mahnung per einfacher Post versandt, wie im Massengeschäft üblich . Also nüscht mit Beweisbarkeit. Zur Krönung "kündigte" die Versicherung dann (die Prämie kam und kam ja nicht). Allerdings geschah die "Kündigung" allein durch einen internen Vermerk im System, da das VU ja dachte, die Adresse stimme nicht mehr (Nachforschungen via EMA und Nachlassgericht haben nichts ergeben, die Mahnung seinerzeit war als unzustellbar zurück gekommen). Dass das keine Kündigung war, ist klar.
So, natürlich kam das Eichhörnchen, dieser Teufel, daher, und der Dachstuhl brannte aus. Schaden: hunderttausend Euro.
Die Versicherung kann weder den Zugang der Rechnung, noch den der Mahnung beweisen, ein Berufen auf § 39 Abs. 2 VVG wird also schwierig. Auch die Kündigung war ja keine. Grundsätzlich wird sie also zahlen müssen.
Interessieren würde mich folgendes: gibt es eine Art Obliegenheit der Erbin, nach dem Erbfall dem VU bescheid zu geben ("Hallo liebe Versicherung, Euer VN ist tot, jetzt bin ich da!")? So quasi "analog" § 10 VVG (der ja in diesem Fall gerade nicht zieht, ich meine nur "sowas Ähnliches").
In der Sachverhaltsbeschreibung finde ich einen (vermeintlichen?) Widerspruch:
* die Erbin E leert regelmäßig den Briefkasten
* die Rechnung und die Mahnung kamen als unzustellbar zurück
(wenn Briefe an den bisherigen, jetzt verstorbenen Hauseigentümer von der Post nicht eingeworfen werden, wie kann die Erbin dann den Briefkasten leeren, da ist ja nie was drin... oder kommen nur manche Briefe zurück, andere werden eingeworfen, je nachdem, welcher Briefträger gerade Dienst hat? naja, ist ja eigentlich auch egal)
Jedenfalls kenne ich keine Obliegenheit, weder im VVG noch in den Bedingungen, wonach sich der Erbe beim Versicherer melden muss. §§ 69/70 VVG passen hier nicht, da geht es um "rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung".
Steht was im BGB? Meines Wissens auch nicht. Nach § 1922 BGB geht der Vertrag so wie er ist auf den Erben über, der Erbe wird damit automatisch neuer Versicherungsnehmer. Aber ich finde nirgendwo eine Vorschrift, die besagt, der Erbe hat sich als neuer Vertragspartner zu melden. Hmm. Schon merkwürdig.
Beim Versicherer ist aber wohl auch einiges schiefgelaufen. Die Mahnung kam als "unzustellbar" zurück. Da sollte man wissen, was die Post auf den Umschlag geschrieben hat: Empfänger unbekannt? Unbekannt verzogen? verstorben? oder einfach nciht zustellbar, deswegen zurück?
Jedenfalls hätte der Versicherer die Mahnung dann nochmal per Einschreiben rausschicken müssen, um die Zugangsfiktion ( § 10 VVG) zu erreichen. Da er das nicht getan hat, ist keine Mahnung zugegangen, er bleibt weiterhin in der Haftung.
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edit: ich muss mich korrigieren: venn der VN verstorben ist, gilt die Zugangsfiktion von § 10 VVG nicht. Der Versicherer muss, um wirksam zu mahnen, den Erben als neuen VN anschreiben. Wie er das allerdings hätte rauskriegen können, wenn schon eine Anfrage beim nachlassgericht erfolglos bleibt,weiß ich derzeit auch noch nicht.
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Was ich noch merkwürdig finde: Nachforschung beim EMA und sogar beim Nachlassgericht sollen erfolglos geblieben sein... _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Mogli, Du sprichst mir aus der Seele - da sind wir ganz einer Meinung .
Klar, die Versicherung hat total gepennt! Aber das läuft eben wie immer im Massengeschäft nach dem Motto: "Schwund is immer!".
Die Erbin hat, so nehme ich an, nach dem Tod des Erblassers einfach sein Namensschild vom Briefkasten entfernt, was ja auch völlig normal ist. Seitdem hat sie wohl die Werbung aus dem kasten geräumt oder wasweißich, jedenfalls keine Versicherungspost.
Auch ich sehe keinerlei Meldepflicht.
Das hat ganz klar die Versicherung versemmelt - ich wollte nur mal testen, ob ich nicht vielleicht etwas übersehen habe, was sofort ins Auge springt.
Danke!
aber andererseits: was hätte der Versicherer denn noch tun können, außer beim Einwohnermeldeamt (erfolglos) und sogar beim Nachlassgericht (auch erfolglos) nachzufragen, um die Rechnungen und Mahnungen wirksam zustellen zu können?
Da fällt mir nämlich auch nix anderes mehr ein. Ein Außendienstler, der kriegt vielleicht noch was raus, wenn er seine Kunden kennt. aber sonst?
Anfrage beim Grundbuchamt? wird wohl ebenso erfolglos bleiben, nachdem schon das Nachlassgericht nichts weiß (was ich aber immerhin merkwürdig finde, hier sollte eigentlich was gehen) _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
@asphaltsurfer @Mogli
Hallo ihr beiden, ich fürchte ihr sucht im Nebel herum. Als Erbe tritt man sämtliche Rechte und auch PFLICHTEN aus dem Ererbten an. Als VN hat man (gem. VVG) die Obliegenheitspflicht Änderungen am versicherten Risiko umgehend zu melden. Dazu gehört auch die Änderung der Person des VN. Weiter handelt es sich bei Versicherungsbeiträgen um eine Bringschuld (Nicht Nachlaufschuld) Zahlt der Erbe die Gebäudevers. nicht handelt es sich um eine weitere Vertragsverletzung, die zu einer Mahnung, dann zu einer Mahnung nach § 39 VVG führt und schließlich zum Verlust des Versicherungsschutzes. Natürlich wird die Versicherung versuchen den VN zu kontakten, wenn dieser sich aber tot stellt (oder ist) , wird sie erst nach Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens davon Kenntnis erhalten, in der Praxis oft genug erst danach. (In eigenen Fällen habe ich erst nach bis zu 12 Jahren vom Tod eines VN erfahren, bei meinem Kundenstamm von über 2000 VN ist der Kontakt zum Einzelnen nicht mehr möglich, eine Vers. Gesellschaft hat z.T Millionen)
Einwohnermeldeamt: Unsicherer Kunde. Habe gerade selber zwei Fälle aktuelle bei denen ich nach Entrichtung der Kosten schriftlich erfuhr, das eine Auskunft nicht möglich sei.
Grundbuch: Unter welchen Umständen bekommt man dort noch Auskunft? Kann dies das Vers.Unternehmen nachweisen?
IMHO Fazit: Nicht Versicherung hats versemmelt sondern Pech gehabt lieber Erbe: Ein klarer Fall von Obliegenheitsverletzung. Selber Schuld. _________________ Kind regards
Die Erbin hat, so nehme ich an, nach dem Tod des Erblassers einfach sein Namensschild vom Briefkasten entfernt...
Dem Gesetz (haut mich: ich glaube das Fernmelde- oder "Post"-Gesetz ?) nach darf der Briefzusteller keine persönlich adressierte Sendung abgeben wenn der Adressat nicht auf dem Klingel-, Wohnungs- bzw. Briefkastenschild vermerkt ist. Auch in den, dem Briefzusteller seit Jahren bekannten Briefkasten, darf keine persönlich adressierte Sendung gelegt werden wenn das Namensschild fehlt/weg ist. Auch wenn das sicher noch hier und da gängige Praxis ist...
Selbst wenn ich irgendwo neu hin- oder einziehe und den Postboten abfange und ihm erkläre wer ich bin und das ich von nun an dort wohne darf er mir keine Post zustellen solange ich nicht meinen Namen auf den Briefkasten geklebt habe.
Ansonsten bin ich mir nicht sicher: Sicher ist: Es gibt nicht nur Rechte sondern auch Pflichten aus einem Vertragsverhältnis. Zumal bei rechtlichem Erbantritt ein Eigentumswechsel im Grundbuch vollzogen wird.
Aber soll der VR jetzt bei allen erfolglosen Mahnungen in der Gebäude-V. einen unbeglaubigten Grundbuchauszug anfordern (müssen)? Oder muss der Erbe sich kümmern und im Zweifel die Gesellschaft herausfinden (wie?).
Ich denke aber unabhängig davon, dass es auch Pflicht des Testamentsvollstreckers bzw. des Nachlassgerichtes wäre auf die Folgen des Übergangs der Gebäudeversicherung bei Erbe eines Gebäudes hinzuweisen. _________________ MfG,
Duisburger
Im "Kleingedruckten" nicht
Der Versicherer hat zunächst qualifiziert zu mahnen. Wird im § 39 V V G geregelt. Wobei für den obigen Fall m. E. auch § 40 V V G in Frage kommen dürfte.
PS: @Duisburger: Meintest Du vielleicht das BAPostG (BundesanstaltPost Gesetz) ) _________________ Kind regards
Die Post in Form von Rechnung/Mahnung/ Kündigung war nicht zustellbar; der neue Besitzer bzw.Erbe war nicht zu ermitteln; der Beitrag wurde nicht gezahlt. Warum also sollte der Versicherer regulieren? Wenn die Prämie nicht gezahlt wird, erlischt der Versicherungsschutz.
Die §§ 39 und 40 bedürfen eines Adressaten - den gibt es in diesem Fall nicht.
Unter den Obliegenheiten ist aufgeführt, wozu der VN im Versicherungsfall verpflichtet ist, sonst nichts.
Der Rest ist einfach: kein Beitrag = kein Versicherungsschutz.
der Beitrag wurde nicht gezahlt. Warum also sollte der Versicherer regulieren? Wenn die Prämie nicht gezahlt wird, erlischt der Versicherungsschutz.
nee, so einfach ist das wirklich nicht.Vorausgesetzt, es liegen keine anderen Obliegenheitsverletzungen vor dann bleibt der Versicherer so lange in der Haftung, bis die Verzugsfolgen des § 39 VVG (bzw. bei Gebäuden auch noch § 91 VVG beachten) eingetreten sind. Diese Verzugsfolgen können erst eintreten, nachdem die Mahnung tatsächlich (beweisbar) zugegangen ist und die Frist verstrichen ist.
Dem Versicherer wird eine Beweiserleichterung durch die Zugangsfiktion in § 10 VVG zugestanden; aber das gilt eben nicht für den Fall, dass der VN verstorben ist und ein Erbe (noch) nicht bekannt ist (vgl. Prölss/Martin, Anm. 2 zu § 10 VVG). _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Als Erbe tritt man sämtliche Rechte und auch PFLICHTEN aus dem Ererbten an.
Korrekt. Soweit bin ich einverstanden. Der Erbe wird neuer VN und hat alle Pfilichten aus dem Vertrag zu erfüllen
Mike R. hat folgendes geschrieben::
Als VN hat man (gem. VVG) die Obliegenheitspflicht Änderungen am versicherten Risiko umgehend zu melden. Dazu gehört auch die Änderung der Person des VN.
Ich wäre dir dankbar, wenn du mir sagen könntest, woraus sich diese Obliegenheit oder Rechtspflicht ergibt. Ich finde hierzu weder was im VVG noch in den Wohngebäude-Bedingungen. Aus dem BGB könnte sich vielleicht was ergeben, aber ich hab noch nix gefunden.
Mike R. hat folgendes geschrieben::
Weiter handelt es sich bei Versicherungsbeiträgen um eine Bringschuld (Nicht Nachlaufschuld) Zahlt der Erbe die Gebäudevers. nicht handelt es sich um eine weitere Vertragsverletzung, die zu einer Mahnung, dann zu einer Mahnung nach § 39 VVG führt und schließlich zum Verlust des Versicherungsschutzes.
Soweit auch richtig, nur setzt das voraus, dass eine Mahnung wirksam zugegangen ist. Und genau das ist im beschreibenen Beispiel vom asphaltsurfer gerade nicht geschehen.
Mike R. hat folgendes geschrieben::
Grundbuch: Unter welchen Umständen bekommt man dort noch Auskunft? Kann dies das Vers.Unternehmen nachweisen?
Als Versicherer komme ich jederzeit völig problemlos an einen Grundbuchauszug. Berechtigtes Interesse kann ich nachweisen. Aber im beschriebenen Fall scheint es ja so zu sein, dass der Erblasser immer noch als Eigentümer eingetragen war (Nachlassgericht konnte ja schon nicht weiterhelfen)
Mike R. hat folgendes geschrieben::
IMHO Fazit: Nicht Versicherung hats versemmelt sondern Pech gehabt lieber Erbe: Ein klarer Fall von Obliegenheitsverletzung. Selber Schuld.
Da bin ich (noch) anderer Meinung. Ich finde keine Obliegenheit, die der Erbe verletzt haben soll. Wär schön, wenn´s hier eine gäbe.
Es gibt natürlich Obliegenheiten, die der Erbe verletzt haben könnte, aber die treffen im vorliegenden Beispiel eben nicht zu: Der Erbe wird VN des Versicherungsvertrages, mit allen Rechten und Pflichten. Deshalb trifft ihn auch die Pflicht, dem Versicherer eine Gefahrerhöhung, z.B. Leerstand des Gebäudes, zu melden (vgl. § 10 VGB 88, §§ 23 ff VVG). Wenn er das nicht tut, ist der Versicherer leistungsfrei. Der Erbe könnte sich in diese Fall auch nicht darauf berufen, er habe keine Kenntnis vom Versicherungsvertrag gehabt. Aber, wie gesagt, das trifft hier nicht zu; das Gebädue war, zumindest zum Zeitpunkt des Dachstuhlbrandes, weiterhin bewohnt. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Mogli, ich sehe das exakt genauso.
§ 10 VVG ist nicht anwendbar auf den Todesfall, und abgesehen davon wurde ja nicht einmal ein Einschreiben verschickt, was auch Voraussetzung für die Zugangsfiktion gewesen wäre.
Weder aus den Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung, noch aus dem Gesetz ergibt sich eine solche Obliegenheit des Erben (hat mich, ehrlich gesagt, auch gewundert, ist aber so).
Das VU wird zahlen müssen (es sei denn, der Sachverständige stellt fest, dass der Brand durch eine von der Versicherung nicht abgedeckten Ursache ausgelöst worden ist, aber das ist eine andere Baustelle ), und dafür sind Versicherungen ja auch da . Eine Kündigung ist immernoch eine empfangsbedürftige Erklärung, da reicht ein interner Stornovermerk zum Glück nicht aus.
Was das Nachlassgericht angeht: da ich selber dort noch nie eine Anfrage gestartet habe kenne ich das Procedere nicht (ich habe nur die Akte, und die ist dünn; es wurde nur erwähnt, dass eine Erbenanfrage gestellt wurde). Dass das Gericht nicht reagiert haben soll ist mir aber auch völlig unverständlich! Wenigstens ein "So geht das nicht, Sie müssen persönlich vorbeikommen", oder ein "Sie als Versicherung haben keine Berechtigung, die Daten zu erhalten" ist garantiert gekommen.
Als Erbe tritt man sämtliche Rechte und auch PFLICHTEN aus dem Ererbten an.
Korrekt. Soweit bin ich einverstanden. Der Erbe wird neuer VN und hat alle Pfilichten aus dem Vertrag zu erfüllen
Mike R. hat folgendes geschrieben::
Als VN hat man (gem. VVG) die Obliegenheitspflicht Änderungen am versicherten Risiko umgehend zu melden. Dazu gehört auch die Änderung der Person des VN.
Ich wäre dir dankbar, wenn du mir sagen könntest, woraus sich diese Obliegenheit oder Rechtspflicht ergibt. Ich finde hierzu weder was im VVG noch in den Wohngebäude-Bedingungen. Aus dem BGB könnte sich vielleicht was ergeben, aber ich hab noch nix gefunden.
Ergibt sich aus BGB (Erbrecht) und VVG. Der Erbe tritt mit allen Rechten und Pflichten ein. Er hat sich aber auch selbst (sofern kein Nachlassverwalter beauftragt wurde) um die Information der veränderten Eigentumsverhältnisse zu kümmern.
Was ich aber zuvor zu erwähnen vergaß: Die Beitragszahlung ist ebenso eine Obliegenheitspflicht gem. VVG. Nachdem er alle Pflichten übernimmt, kommt auch diese automatisch zum tragen. Wenn er also versäumt die Beiträge zu begleichen - unabhängig von einer Information des VSUnternehmens der veränderten Eigentumsverhältnisse - wird das Mahnverfahren nach § 39 VVG rechtsgültig eingeleitet. Als Erbe, auch wenn er namentlich dem Gläubiger evtl. nicht bekannt ist, ist er Rechtsnachfolger und somit haftbar.
Mogli hat folgendes geschrieben::
Mike R. hat folgendes geschrieben::
Weiter handelt es sich bei Versicherungsbeiträgen um eine Bringschuld (Nicht Nachlaufschuld) Zahlt der Erbe die Gebäudevers. nicht handelt es sich um eine weitere Vertragsverletzung, die zu einer Mahnung, dann zu einer Mahnung nach § 39 VVG führt und schließlich zum Verlust des Versicherungsschutzes.
Soweit auch richtig, nur setzt das voraus, dass eine Mahnung wirksam zugegangen ist. Und genau das ist im beschreibenen Beispiel vom asphaltsurfer gerade nicht geschehen.
Doch. Solange kein Rücklauf erfolgt (Empf. verstorben, verzogen), gilt eine Mahnung, auch eine nach § 39 VVG als ordentlich zugestellt. (Siehe Fallbeschreibung) Bis hierher lässt jedes VSUnternehmne aber noch mit sich reden.
Ernster wird es dann, wenn das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet wird. Wie du sicher weisst, gilt das gerichtl. Schreiben bereits ab Niederlegung im Briefkasten als zugestellt. (gerichtl. Mahnschreiben werden zwischenzeitlich als Einwurfeinschreiben zugestellt) Wenn der Postbote aber nichts vom Tod des Empfängers weiss (heute sehr möglich, nachdem selten noch ständige Boten auf der Tour sind) und der Name noch am Postkasten ist, nimmt das Verfahren seinen Lauf und der Schuldner wird, obwohl tot zur Zahlung verurteilt. Und hier packt wieder Erbrecht, der Erbe erbt auch die Schulden, auch wenn sie hier durch UNterlassung entstehen.
Mogli hat folgendes geschrieben::
Mike R. hat folgendes geschrieben::
Grundbuch: Unter welchen Umständen bekommt man dort noch Auskunft? Kann dies das Vers.Unternehmen nachweisen?
Als Versicherer komme ich jederzeit völig problemlos an einen Grundbuchauszug. Berechtigtes Interesse kann ich nachweisen. Aber im beschriebenen Fall scheint es ja so zu sein, dass der Erblasser immer noch als Eigentümer eingetragen war (Nachlassgericht konnte ja schon nicht weiterhelfen)
Das ist leider nicht richtig. Als Dritter komme ich nur an Grundbuchauszüge, bzw. an Auskünfte hierüber, wenn ich im Grundbuch als Gläubiger eingetragen bin (z.B. Finanzierung über Versicherung) oder ein berechtigtes Interesse nacheisen kann. Dieses kann ich jedoch nur mit einem gerichtl. Titel.
Warum sollte hier das VSUnternehmen noch nachfragen. Lt Fallbeschreibung konnte es keinen Verdacht auf Änderung der Eigentumsverhältnisse haben, weiter reicht ihm der Titel des Gerichtlichen Mahnbescheides. (Siehe oben, Erbe tritt ein)
Ähnlich verhält es sich beim Nachlassgericht, Auskunft nur bei Eintrag im Grundbuch oder bei berechtigtem Interesse. Hier reicht dem Unternehmjen aber wieder der gerichtliche Titel um die Ansprüche durchzusetzen.
Eione Nachfrage bei den o.g. würde nur zusätzliche Kosten verursachen ohne aber die rechtliche Stellung massgeblich zu ändern (Schadenminimierungspflicht?)
Mogli hat folgendes geschrieben::
Mike R. hat folgendes geschrieben::
IMHO Fazit: Nicht Versicherung hats versemmelt sondern Pech gehabt lieber Erbe: Ein klarer Fall von Obliegenheitsverletzung. Selber Schuld.
Da bin ich (noch) anderer Meinung. Ich finde keine Obliegenheit, die der Erbe verletzt haben soll. Wär schön, wenn´s hier eine gäbe.
Es gibt natürlich Obliegenheiten, die der Erbe verletzt haben könnte, aber die treffen im vorliegenden Beispiel eben nicht zu: Der Erbe wird VN des Versicherungsvertrages, mit allen Rechten und Pflichten. Deshalb trifft ihn auch die Pflicht, dem Versicherer eine Gefahrerhöhung, z.B. Leerstand des Gebäudes, zu melden (vgl. § 10 VGB 88, §§ 23 ff VVG). Wenn er das nicht tut, ist der Versicherer leistungsfrei. Der Erbe könnte sich in diese Fall auch nicht darauf berufen, er habe keine Kenntnis vom Versicherungsvertrag gehabt. Aber, wie gesagt, das trifft hier nicht zu; das Gebädue war, zumindest zum Zeitpunkt des Dachstuhlbrandes, weiterhin bewohnt.
Doch. Solange kein Rücklauf erfolgt (Empf. verstorben, verzogen), gilt eine Mahnung, auch eine nach § 39 VVG als ordentlich zugestellt.
Im vorliegenden Beispiel bestreitet der Erbe den Zugang der Beitragsrechnung und insbesondere der Mahnung. Der Versicherer kann den Gegenbeweis nicht führen. Weder Rechnung noch Mahnung wurden (wie es im Massengeschäft ja tatsächlich ist) per Einschreiben versandt.
Mike R. hat folgendes geschrieben::
Das ist leider nicht richtig. Als Dritter komme ich nur an Grundbuchauszüge, bzw. an Auskünfte hierüber, wenn ich im Grundbuch als Gläubiger eingetragen bin (z.B. Finanzierung über Versicherung) oder ein berechtigtes Interesse nacheisen kann. Dieses kann ich jedoch nur mit einem gerichtl. Titel.
sorry, da muss ich dich korrigieren. Es gehört zu meinen Aufgaben, gelegentlich Grundbuchauszüge anzufordern. Und es gab noch niemals Probleme damit. Der Gebäudeversicherer hat berechtigtes Interesse. Der braucht keinen gerichtlichen Titel.
Es genügt, ans Grundbuchamt zu schreiben: "Wir sind Versicherer des Gebäudes 12345 Entenhausen, Donald-Duck-Allee 17, Flurstück-Nr. 456/2. Bitte senden Sie uns einen aktuellen, unbegalubigten Grundbuchauszug". Der wird prompt eine Woche später im Posteingang liegen, zusammen mit einer Rechnung über 10 Euro. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
mal ne kurze zwischenfrage:
wie lange bleibt der versicherer bei so einer konstellation in der haftung? _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
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