Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 06.12.04, 16:34 Titel: Ist ein solcher vertrag gültig?
Hi
Vor zwei Monaten klingelte an unserer Tür, mein 14 jähriger Bruder machte auf, ich bekam nichts von dem Gespräch den mein Bruder mit dem Herr führte. Als mein Bruder nach dem Gespräch wieder ins Wohnzimmer hereinkam, fragte meine Mutter was der Mann wollte. Mein Bruder erzählte das er einen Vertrag unterschrieben hat ,durch den er eine zeitung bekommt, darauf hin holte meine Mutter den Mann schnell ein und sagte ihm dass mein Bruder doch minderjährig ist und der Mann den Vertrag annullieren sollte, weil er doch mit einem 14 jährigen keinen Vertrag abschließen kann .Er hat den Vertrag auch sofort durchgestrichen. Jetzt nach 2 Monaten haben wir eine Zeitschrift bekommen für die wir 16 € bezahlen müssen.
Meine Fragen lauten nun:
1. Ist der Vertrag überhaupt gültig, wenn er mit einem 14 jährigem abgeschlossen wird?
2. Der Mann hat doch den vertrag sofort ungültig gemacht! ist das eine Abzocke?
3. Wie soll ich nun Vorgehen?
Der Firma eine E-Mail schicken?
MFG
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 06.12.04, 16:44 Titel:
Ein solcher Vertrag ist schwebend unwirksam. Ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist er nichtig. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Der Vertrag ist nicht nur unwirksam, weil die Eltern die für Minderjährigengeschäfte notwendige Zustimmung verweigert haben, wie bereits ausgeführt, sondern auch, weil die Mutter von ihrem Widerrufsrecht gem. § 355 BGB Gebrauch gemacht hat, das bei sog. Haustürgeschäften besteht. Insofern war eine "Annullierung" des Vertrages weder möglich, noch nötig. Er konnte nie Rechtswirkung entfalten.
Was jetzt? Schmeißen Sie die Zeitung weg und ignorieren Sie die Rechnung. Wenn die Herrschaften eine Mahnung o.ä. schicken, weiter ignorieren oder mit Strafanzeige wegen Nötigung und versuchten Betrugs drohen. Die hören dann schon auf...
Der Vertrag ist nicht nur unwirksam, weil die Eltern die für Minderjährigengeschäfte notwendige Zustimmung verweigert haben, wie bereits ausgeführt, sondern auch, weil die Mutter von ihrem Widerrufsrecht gem. § 355 BGB Gebrauch gemacht hat, das bei sog. Haustürgeschäften besteht. Insofern war eine "Annullierung" des Vertrages weder möglich, noch nötig. Er konnte nie Rechtswirkung entfalten.
Was jetzt? Schmeißen Sie die Zeitung weg und ignorieren Sie die Rechnung. Wenn die Herrschaften eine Mahnung o.ä. schicken, weiter ignorieren oder mit Strafanzeige wegen Nötigung und versuchten Betrugs drohen. Die hören dann schon auf...
wegwerfen? sehr klug! *hust*
zeitschrift aufheben! dem unternehmen mitteilen, dass die zeitschriften bei ihnen zu hause bereit zur abholung sind und sie keinerlei Verträge mit dem Unternehmen geschlossen haben. Die klagen sowieso net1
Ist es auch. Für unverlangt eingesandte Waren besteht keine Aufbewahrungspflicht. Es muß auch kein Kontakt mit dem Verlag aufgenommen werden. Einfach alles ignorieren, bis rechtliche Schritte angedroht werden (was ohnehin nicht geschehen wird, da diese Leute genau wissen, wie die Rechtslage vorliegend ist).
wegwerfen? sehr klug! *hust*
Ist es auch. Für unverlangt eingesandte Waren besteht keine Aufbewahrungspflicht. Es muß auch kein Kontakt mit dem Verlag aufgenommen werden. Einfach alles ignorieren, bis rechtliche Schritte angedroht werden (was ohnehin nicht geschehen wird, da diese Leute genau wissen, wie die Rechtslage vorliegend ist).
Und worauf begründen sie ihre Meinung?
Angenommen ich schicke ihnen Firmenunterlagen zu, weil ich aus Versehen die falsche Hausnr. angegeben habe und der Name rein zufällig identisch ist!
Dann haben sie wohl kaum das Recht die Unterlagen einfach wegzuwerfen! Der Versender (in diesem fiktiven Fall --> ich) habe dann ein Recht auf Schadensersatz!
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 08.12.04, 11:09 Titel:
In der Tat, §241a II BGB:
"Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können." _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
"Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können."
Wie schön, daß sie diesen Absatz kennen, der auf den vorigen Fall wohl zutrifft, nicht aber auf den Ausgangsfall. Der Sachverhalt des Threaderstellers stellt vielmehr einen Fall des § 241a Abs. 1 BGB dar, mit der Rechtsfolge - wie dem Gesetzestext unschwer zu entnehmen - daß ein Anspruch gerade nicht begründet wird
Ein Anspruch auf ZAHLUNG der Leistung nicht. Ein Anspruch auf RÜCKGABE der Lieferung schon.
De facto nicht. Denn natürlich muß die Sache herausgegeben werden, wenn sie konkret gefordert wird (also die Herren auf der Matte stehen, was die bestimmt wegen solchen Peanuts tun werden...), falls ich überhaupt die Tür aufmachen will, aber es besteht keine Aufbewahrungspflicht (aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt auch?), so daß ich die Sache nach Empfang sofort wegschmeißen kann. Schon gar nicht muß ich mir die Mühe machen, die Sache zurückzusenden. Woraus sollte sich dieser Anspruch denn wohl ergeben?
Natürlich muss ich nichts zurücksenden.
Eine Aufbewahrungspflicht ergibt sich aus eben der Tatsache, dass ich auch mit fremden Eigentum nicht machen kann, was ich will.
Wie oben gesagt: Zusenden muss ich nichts. Ich muss auch keine Benachrichtigungen verschicken odgl.
der Rückgabeanspruch ergibt sich aber direkt aus:
BGB § 812 Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Daraus ergibt sich auch eine Aufbewahrungspflicht.
Alles andere würde im übrigen zu kongolesischen Verhältnissen in unserem Lande führen.
§ 241a (1) BGB:
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
Im Gesetzestext steht ausdrücklich "unbestellt".
M.E. ist die Zeitschrift nicht unbestellt - sie wurde von dem Minderjährigen bestellt.
Daß der Vertrag mangels Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (wurde dem Vertreter gegenüber erklärt) von vorneherein unwirksam ist, steht auf einem anderen Blatt. Widerruf kommt für mich hier nicht in Frage, da der Vertrag gar nie gültig war.
Kann man sicherlich auch anders sehen, aber ich würde da auf Nummer sicher gehen.
Kontakt aufnehmen, Rechnung nicht zahlen, Zeitung aufheben ...
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite 1, 2Weiter
Seite 1 von 2
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.