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ObscurusNox
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 16.05.07, 15:15    Titel: Antworten mit Zitat

Aber was ist denn mit § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags? Demnach müsste doch die private Anmeldung reichen. Oder verstehe ich das falsch?

Zitat:
(3) 1 Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn
1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und
2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.

2 Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten


Quelle: http://hh.juris.de/hh/gesamt/RdFunkGebStVtr_HA.htm#P5-P5-A3
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