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Wozu Gebühren?
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
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BeitragVerfasst am: 03.08.07, 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Eine ganz schön arrogante Meinung haben Sie von Realschülern. Ich denke, jeder Grundschüler versteht, daß GEZ-Gebühren keine Nutzungsgebühr, sondern die allgemeine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Fernsehens sind (so das BVerfG).

*Rofl* Aus eigener Erfahrung kann ich sagen mindestens 7 von 10 Hochschulabsolventen wissen das noch nicht einmal... Fast alle gehen davon aus, dass es sich um eine Nutzungsgebühr handelt und fallen aus allen Wolken, dass auch ein defekter Fernseher, den man nicht mehr Nutzen kann trotzdem gebührenpflichtig ist. Erstaunlich, dass Sie bei Realschülern eine so hohe Quote an tiefen Verständnis der Rundfunkgebührenstaatsvertrages hinsichtlich Unterschied "Nutzungsgebühr" und "Bereithalten eines gebührenpflichtigen Gerätes" vermuten...

Zitat:

Die Motivation ist doch klar: wer garantiert dem Staat, daß die Privaten ab morgen nicht nur noch 24 Stunden Telefon-Quiz, Soaps und Softpornos senden? Dann stünde der Staat dumm da mit seinem "Bildungsauftrag", wenn er sich darauf verläßt, die Privaten würden das schon alles selber erledigen.

Auch auf den ÖR wird das Geld zu über 90% für Schwachsinn verpulvert der sein äquivalent genauso auf den Privaten findet. Mit Bildungsauftrag hat das nur noch marginal was zu tun. Den kann man auch für 1 Euro Gebühr im Monat erfüllen. Besonders pervers ist, dass es ja auf den ÖR sogar Sendungen gibt, die mit Bildungsauftrag mal nichts zu tun haben und bei denen soviel Geld verschleudert wird, dass ein privater sich das mal nicht leisten kann. Da werden über sechstellige Summe verpulvert, wenn irgend ein Promi mal für 5 Minuten bei Thomas vorbeischaut, dann aber auch gleich wieder gehen muss um seinen Flieger zu erwischen... Alles auf Gebührenzahlerkosten

Zitat:

Wer sie nicht bezahlen kann, muß sie nicht bezahlen. Es wird also niemand von dem Bildungsangebot ausgeschlossen, nur weil er kein Geld hat.

Diese Aussage ist schlicht falsch. Es gibt keine einkommensabhängige Befreiung mehr.
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roebuck
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Anmeldungsdatum: 03.08.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 03.08.07, 13:40    Titel: Antworten mit Zitat

Der Unterschied liegt im staatlich vorgesehenen Verwendungszweck: Die KfZ-Steuer wird zur allgemeinen Haushaltsfinanzierung verwendet (war ursprünglich eine Art "Luxussteuer"), die GEZ-Gebühren finanzieren nur den staatlichen Rundfunk. Die LKW-Maut-Gebühren dürfen zum Beispiel auch nur zur Finanzierung des Strassenbaus benutzt werden, da LKWs nach Auffassung des Gesetzgebers eine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit für die Strassen trifft (höhere Abnutzung durch LKWs usw.). Diese besondere Finanzierungsverantwortlichkeit trifft auch auf Rundfunkteilnehmer zu, da Menschen ohne Enpfangsgerät ja gar nichts vom staatlichen Rundfunk haben und deshalb auch nicht über allgemeine Steuern zu seiner Finanzierung beitragen sollen.
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 03.08.07, 13:44    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Diese besondere Finanzierungsverantwortlichkeit trifft auch auf Rundfunkteilnehmer zu, da Menschen ohne Enpfangsgerät ja gar nichts vom staatlichen Rundfunk haben und deshalb auch nicht über allgemeine Steuern zu seiner Finanzierung beitragen sollen.

Das galt einmal vor dem aktuellen Rundfunkgebührenstaatsvertrag..
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roebuck
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Anmeldungsdatum: 03.08.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 03.08.07, 13:46    Titel: Antworten mit Zitat

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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 03.08.07, 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

@roebuck
Na Sie müssen jetzt auch für Geräte Gebühren zahlen, die ersten nicht dafür konzipiert sind Rundfunk zu empfangen und zweitens auch überhaupt gar keinen Rundfunk empfangen...
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roebuck
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Anmeldungsdatum: 03.08.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 03.08.07, 14:00    Titel: Antworten mit Zitat

Stimmt, deshalb müsste es korrekterweise auch "Abgabe" heißen (Abgabe = Leistung für die Möglichkeit, eine öffentliche Gegenleistung in Anspruch zu nehmen). Ändert aber meiner Meinung nach nichts am Vorliegen eines besonderen Finanzierungszweckes.
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Andreas Hüttig
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.07.2007
Beiträge: 899

BeitragVerfasst am: 03.08.07, 14:06    Titel: Antworten mit Zitat

windalf hat folgendes geschrieben::
Zitat:

Wer sie nicht bezahlen kann, muß sie nicht bezahlen. Es wird also niemand von dem Bildungsangebot ausgeschlossen, nur weil er kein Geld hat.

Diese Aussage ist schlicht falsch. Es gibt keine einkommensabhängige Befreiung mehr.

Schlicht falsch ist definitiv übertrieben, auch wenn ich pauschalisiert habe. Natürlich kriegt nicht pauschal jeder, der kein Geld hat eine Befreiung, aber jeder der so wenig Geld hat, das er unter einen dieser Punkte fällt (und wer, abgesehen von Leuten die es kriegen könnten und es nicht beantragt haben, fällt denn da von den Armen nicht drunter?):
Zitat:
Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Neue Zuständigkeit seit dem 1. April 2005: Gebühreneinzugszentrale (GEZ)

Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt.

Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt wird:

1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes:
Aktueller Sozialhilfebescheid

2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches):
Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung

3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld sowie das Blatt des Berechnungsbogens, aus dem ersichtlich ist, ob Zuschläge nach § 24 Zweites Buch des Sozialgesetzbuches gewährt werden oder nicht.

4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz:
Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen

5. a. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben
Aktueller BAföG-Bescheid

b. Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99 , 100 Nr. 5 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB III, die nicht bei den Eltern leben
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

c. Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs. die nicht bei den Eltern leben
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Ausbildungsgeld nach §104 SGB III

6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG


9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG

10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG

11. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben
Aktueller Bewilligungsbescheid
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Andreas Hüttig
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Anmeldungsdatum: 11.07.2007
Beiträge: 899

BeitragVerfasst am: 03.08.07, 14:14    Titel: Antworten mit Zitat

roebuck hat folgendes geschrieben::
Der Unterschied liegt im staatlich vorgesehenen Verwendungszweck: Die KfZ-Steuer wird zur allgemeinen Haushaltsfinanzierung verwendet (war ursprünglich eine Art "Luxussteuer"), die GEZ-Gebühren finanzieren nur den staatlichen Rundfunk. Die LKW-Maut-Gebühren dürfen zum Beispiel auch nur zur Finanzierung des Strassenbaus benutzt werden, da LKWs nach Auffassung des Gesetzgebers eine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit für die Strassen trifft (höhere Abnutzung durch LKWs usw.). Diese besondere Finanzierungsverantwortlichkeit trifft auch auf Rundfunkteilnehmer zu, da Menschen ohne Enpfangsgerät ja gar nichts vom staatlichen Rundfunk haben und deshalb auch nicht über allgemeine Steuern zu seiner Finanzierung beitragen sollen.

Ich hatte sie extra gebeten nicht mit "das ist so, weil das ist so" zu argumentieren. Warum könnte die GEZ-Gebühr nicht als Fernsehsteuer zur allgemeinen Haushaltsfinanzierung verwendet werden (und der Haushalt bezahlt dann wiederum die Rundfunkanstalten)?
Warum kann die KFZ-Steuer nicht als TÜV-Gebühr Zweckgebunden nur dem Straßenverkehrswesen zukommen?
Also welche Gründe sprechen da definitiv gegen, so das dies auf garkeinen Fall umgewandelt werden KÖNNTE.

Vor allem ihr Beispiel der LKW-Maut zeigt doch gerade den Unterschied. X Millionen Menschen nutzen die Autobahn, aber die LKW-Fahrer müssen gesondert dafür bezahlen.
Aber es gehen auch normale Steuergelder ins Straßenverkehrswesen, so daß einfach JEDER für die Autobahnen bezahlt (auch die Leute die garkein Auto haben).
Und niemand der einen LKW bezahlt muß einfach so Maut bezahlen, wenn er die Autobahn nicht nutzt.
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
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BeitragVerfasst am: 03.08.07, 14:14    Titel: Antworten mit Zitat

Fakt ist wer z.B. kein ALG2 beantragt aber auf ALG2-Niveau lebt muss trotzdem zahlen. Es gibt seit dem neuen Rundfunkgebührenstaatsvertrag keinen einkommensabhängigen Befreiungstatbestand mehr. Es besteht ein indirekter Zwang Sozialleistungen vom Staat zu beantragen um keine Rundfunkgebühr zahlen zu müssen...

Besonders lustig für z.B. Studenten die keinen Anspruch (mehr) auf Bafög haben...
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Zuletzt bearbeitet von windalf am 03.08.07, 14:17, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Michael348
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Anmeldungsdatum: 20.07.2007
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 03.08.07, 14:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich frage mich nur um noch etwas weiter zu jammern in welcher Weise wird den der Bildungsauftrag erfüllt?

Mit Telenovevas, teuern Show s, und zwischendurch noch ein paar Nachrichtensendungen und Dokumentationen!

Renter z. B. dürfen in Zukunft z.b. beim ZDF auf Volksmusik verzichten weil die Quote nicht stimmt!

Kommt bekannt vor nur ich dachte wir sind bei den ÖR! Da werden an anderer Stelle aber für Übertragungsrechte Millionen verprasst! (Ich bin kein Freund der Volksmusik!)

Ja es ist richtig sich an seinen Bundestagsab. zu wenden und was wird erreicht nichts den das ist doch in unserm Staat ein Tabuthema!

Es wird stadtessen immer weiter an der Gevbührenschraube gedreht!
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Andreas Hüttig
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.07.2007
Beiträge: 899

BeitragVerfasst am: 03.08.07, 14:18    Titel: Antworten mit Zitat

windalf hat folgendes geschrieben::
Fakt ist wer z.B. kein ALG2 beantragt aber auf ALG2-Niveau lebt muss trotzdem zahlen. Es gibt seit dem neuen Rundfunkgebührenstaatsvertrag keinen einkommensabhängigen Befreiungstatbestand mehr. Es besteht ein indirekter Zwang Sozialleistungen vom Staat zu beantragen um keine Rundfunkgebühr zahlen zu müssen...

Wenn es eine einkommensabhängigen Befreiungstatbestand gäbe, wäre man auch gezwungen "Sozialleistungen" vom Staat (nämlich die Gebührenbefreiung) zu beantragen um keine Rundfunkgebühr zahlen zu müssen...

Und wer ALG2 nicht beantragt, obwohl er es könnte KANN die Gebühren bezahlen (nämlich indem er ALG2 beantragt und so direkt mehr Geld in der Tasche hat. Ausnahme wäre hierzu, wenn er dermaßen verschuldet wäre, das selbst von beantragtem ALG2 nichts übrig bliebe und dann gilt wiederum was ich gesagt habe...der muß die Gebühr nicht zahlen).
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roebuck
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.08.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 03.08.07, 14:33    Titel: Antworten mit Zitat

Der Gesetzgeber hat insoweit auch eine Einschätzungsprärogative, ob er eine bestimmte Gruppe in besonderem Maße als verantwortlich für die Finanzierung einer bereitgestellten Leistung erachtet. Jedenfalls hat man ohne Empfangsgerät schon gar nicht die Möglichkeit, staatlichen Rundfunk zu nutzen, während eine Strasse ja auch ohne Auto genutzt werden kann durch Fußgänger, Fahrradfahrer, Gewerbetreibende usw. (das gilt natürlich nicht für Autobahnen). Ob das zwingende Gründe sind - siehe oben, die Einschätzung dürfte wohl nicht völlig unangemessen sein und sich im Rahmen der auch politisch beeinflussten Einschätzungbefugnis halten.
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Andreas Hüttig
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Anmeldungsdatum: 11.07.2007
Beiträge: 899

BeitragVerfasst am: 03.08.07, 14:46    Titel: Antworten mit Zitat

Also offensichtliche Unterschiede gibt es keine, außer das der Staat das Vorrecht hat zu entscheiden "wir machen das so".
Hier komme ich wieder auf meine Frage zurück "gibt es eine Gebühr, Abgabe oder Steuer, die Besitzgebunden, aber nicht Nutzungsgebunden ist, abgesehen von der GEZ-Gebühr"?
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 03.08.07, 15:47    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Wenn es eine einkommensabhängigen Befreiungstatbestand gäbe, wäre man auch gezwungen "Sozialleistungen" vom Staat (nämlich die Gebührenbefreiung) zu beantragen um keine Rundfunkgebühr zahlen zu müssen...

Der Grund warum einige Leute kein ALG2 beantrage ist ganz einfach. Es gibt da nämlich auch gewisse Plichten. Es ist nicht nur der Grund alleine keine Sozialleistungen beantragen zu wollen. Wer sich hingegen von der Rundfunkgebühr befreien lässt hat außer einer Informationspflicht im Wesentlichen keine weiteren Pflichten.

Ihrer Argumentation nach soll jemand der sich von der Rundfunkgebühr auf Grund niedrigen Einkommens befreien lassen will, also gleichzeit wie ein wilder bewerben müssen (unabhängig von Erfolgsaussicht unds sinnhaftigkeit), damit er die Rundfunkgebühr nicht zahlen muss. Es gibt da noch zig andere Bespiele. Denken Sie doch bitte erstmal zu Ende bevor Sie mir irgend welchen Bemerkungen um sich schmeißen...

Zitat:

Und wer ALG2 nicht beantragt, obwohl er es könnte KANN die Gebühren bezahlen (nämlich indem er ALG2 beantragt und so direkt mehr Geld in der Tasche hat. Ausnahme wäre hierzu, wenn er dermaßen verschuldet wäre, das selbst von beantragtem ALG2 nichts übrig bliebe und dann gilt wiederum was ich gesagt habe...der muß die Gebühr nicht zahlen).

Ich nannte ja schon ein Gegenbeispiel. Studenten die kein Anspurch (mehr) auf Bafög haben (die haben nämlich auch kein ALG2-Anspruch)...

Es liegt also nicht nur alleine am "können"... Und das mit dem dermaßen verschuldet ist mal auch ziemlicher Schwachsinn. ALG2 ist so ohne weiteres überhaupt nicht pfändbar.

Wirklich tiefgehend scheinen Sie sich mit dem Thema nicht beschäftigt zu haben (Ich auch nicht, aber ich stelle auch keine solchen Behauptungen auf, die ich nicht wirklich vertreten kann)...
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Andreas Hüttig
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Anmeldungsdatum: 11.07.2007
Beiträge: 899

BeitragVerfasst am: 03.08.07, 16:15    Titel: Antworten mit Zitat

windalf hat folgendes geschrieben::
Ich nannte ja schon ein Gegenbeispiel. Studenten die kein Anspurch (mehr) auf Bafög haben (die haben nämlich auch kein ALG2-Anspruch)...

Ich zitiere mal einfach aus dem Post:
Zitat:
Zuletzt bearbeitet von windalf am 03.08.07, 15:17, insgesamt 1-mal bearbeitet

Und dazu das Datum aus meinem Post:
Zitat:
Verfasst am: 03.08.07, 15:18

Könnte es ggf sein, das ich ihren Beitrag (zum entsprechenden Zeitpunkt) vollständig zitiert habe?

Ist aber nicht weiter von Belang, brauchen sie auch garnicht drauf antworten, weil mMn erübrigt sich eine Diskussion mit ihnen.
Ich zitiere da einfach mal meinen Beitrag von 15:06
Zitat:
Schlicht falsch ist definitiv übertrieben, auch wenn ich pauschalisiert habe.

Das ich pauschalisiert habe, liegt im allgemeinen Sprachgebrauch. Das sie darauf herumreiten zeigt nur, das sie diskutieren um des Diskutierens willen, was definitiv nicht meine Absicht in diesem Forum ist. Dementsprechend lasse ich sie diskutieren mit wem auch immer.
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