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DReffects
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.03.2007
Beiträge: 92

BeitragVerfasst am: 12.08.07, 11:16    Titel: Antworten mit Zitat

Die Angesprochenen Dinge sind mir durchaus bewusst - mir geht es hier aber um die Möglichkeit zur Veröffentlichung, nicht um rechtmäßigkeit der Forderung bzw. die möglichkeit der neg. Feststellungsklage Smilie
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 12.08.07, 11:23    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich können sie den Brief veröffentlichen. Das Briefgeheimnis endet beim Empfänger. Nur sollte man darauf achten, daß man mit einer 1 zu 1 Veröffentlichung gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen kann.
Wenn man die Klarnamen und Adressen des Anwalts und des Mandanten aus dem Text editiert, wäre man was das angeht schon mal auf der sicheren Seite.
Und dann kommt es ggf. noch auf die Begleitumstände der Veröffentlichung an. Wenn z.B. die Veröffentlichung den Eindruck erweckt, den Mandaten von seinen Rechten abzuhalten, oder in irgendeinerweise Geschäftsschädigend oder ehrabschneidend sein könnte..
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DReffects
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.03.2007
Beiträge: 92

BeitragVerfasst am: 12.08.07, 13:32    Titel: Antworten mit Zitat

danke für die klarstellung.
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