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Gebührenteilung!?
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 19.12.07, 10:09    Titel: Antworten mit Zitat

mwjm hat folgendes geschrieben::

Der Klägeranwalt macht geltend:
3100 + 7002
zuzüglich
3401 + 3402 + 7002

Nein, so habe ich Wayne nicht verstanden:

Er teilt sich mit dem Hauptbevollmächtigten das Honorar. Der Mandat bekommt keine Rechnung von Wayne als Unterbevollmächtigtem. Sie schrieben selber, daß die Rechnung an den Mandanten nur pro forma geschrieben wird, da sie für die Kostenfestsetzung benötigt wird. Der Klägeranwalt als Hauptbevollmächtigter kann dem Mandanten gegenüber auch keine Nr. 3401, 3402 geltend machen, weil das Gebührentatbestände des Unterbevollmächtigten sind, die er gar nicht abrechnen kann. Möglicherweise schreiben einige Kanzleien solche Rechnungen und konstruieren sich daraus irgendwelche Gebührenteilungen - richtig sind sie nicht.

Zitat:
Wirklich, wie soll denn das auf andere Forenmitglieder wirken? Böse

Das sind, zumindest hier, die übliche Gebührenabsprachen zwischen den Anwälten. Mit den Augen rollen Der Mandant soll nicht zusätzlich damit belastet werden, daß er einen Anwalt beauftragt hat, der seinen Kanzleisitz nicht am Gerichtsort hat. Unterbevollmächtigte hier bekommen die Hälfte der Gebühren, die einem Hauptbevollmächtigten zustehen - mehr nicht.

Etwas anderes ist es, wenn der Mandanten tatsächlich einen Unterbevollmächtigten beauftragt. Dieser kann dann dem Mandanten gegenüber natürlich seine Gebühren, so wie angefallen, abrechnen. Das sollte in Waynes Fall aber wohl gerade nicht so sein.
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 19.12.07, 12:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hilfe - ich kann zwar lesen, was ihr schreibt, aber scheinbar ist der RVG-Teil meines Gehirns dafür nicht ausgeprägt genug, um das auch zu verstehen.

Gibt's nicht zufällig ein Buch à la "RVG für Schwerst..."??

Was mich wirklich stört, ist, dass zwei Rechnungen geschrieben (und auch unterschrieben) werden müssten. Diese müssen dann ja auch verbucht werden - also am Finanzamt vorbei. Da aber ja nur eine Rechnung bezahlt würde, müsste die andere Rechnung storniert werden.

Also irgendwie will dieses Konstrukt nicht als rechtmässig in mein Hirn.

Die Frage, die sich mir stellen würde, falls das tatsächlich mal relevant würde, ist, ob man da tatsächlich "mitmacht".

Sehe ich das zu eng?
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mwjm
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 19.12.07, 13:16    Titel: Antworten mit Zitat

Entweder so
WayneInteressierts hat folgendes geschrieben::
Da aber ja nur eine Rechnung bezahlt würde, müsste die andere Rechnung storniert werden.
oder die andere wird erst gar nicht eingebucht.
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Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 19.12.07, 13:22    Titel: Antworten mit Zitat

Naja, das ist sogar mir klar. Winken

Aber trotzdem würden dann 2 Rechnungen existieren, von denen eine nur "zum Schein" ausgestellt wäre.

Ist das wirklich unerheblich?
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mwjm
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 19.12.07, 13:29    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Er teilt sich mit dem Hauptbevollmächtigten das Honorar.
Genau genommen nicht. Genau genommen bekommt er - hoffentlich - das ganze Honorar. Die Berechnung (des ganzen Honorars) wird nur durch Teilung fiktiver Gebühren vorgenommen.
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Der Mandat bekommt keine Rechnung von Wayne als Unterbevollmächtigtem.
Das habe ich auch nicht behauptet. Mit "geltend machen" war die Kostenfestsetzung gemeint; das haben Sie ja dankenswerter Weise auch bemerkt.
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Der Klägeranwalt als Hauptbevollmächtigter kann dem Mandanten gegenüber auch keine Nr. 3401, 3402 geltend machen, weil das Gebührentatbestände des Unterbevollmächtigten sind, die er gar nicht abrechnen kann.
Also ich habe grundsätzlich kein Problem, dem Mandanten eine Rechnung zu präsentieren, in der auch die Kosten des Unterbevollmächtigten (sofern zuvor abgestimmt gewesen) enthalten sind.
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Der Mandant soll nicht zusätzlich damit belastet werden, daß er einen Anwalt beauftragt hat, der seinen Kanzleisitz nicht am Gerichtsort hat.
Die Wahl trifft der Mandant, berechtigter Weise. Er kann einen Anwalt an seinem Sitz beauftragen. Das ist ja sogar für das Kostenfestsetzungsverfahren im Grunde anerkannt.
Sorry, Wayne, KoMa und ich beharken uns schon seit längerem. (Sie wird froh sein, wenn ich wenigstens über die Feiertage urlaubsbedingt meine Finger am Skistock anstatt auf der Tastatur habe)
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 19.12.07, 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

mwjm hat folgendes geschrieben::

Sorry, Wayne, KoMa und ich beharken uns schon seit längerem. (Sie wird froh sein, wenn ich wenigstens über die Feiertage urlaubsbedingt meine Finger am Skistock anstatt auf der Tastatur habe)


Hauptsache, ihr habt euch anschliessend wieder lieb. Winken

Ich überlege die ganze Zeit, ob ich als Unterbevollmächtigter dieses "Spiel" mitmachen würde oder eben nicht...
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mwjm
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 19.12.07, 14:24    Titel: Antworten mit Zitat

WayneInteressierts hat folgendes geschrieben::
Ich überlege die ganze Zeit, ob ich als Unterbevollmächtigter dieses "Spiel" mitmachen würde oder eben nicht...
Neeiiiin! Bitte nur als Terminsvertreter. lautes Lachen
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 19.12.07, 15:15    Titel: Antworten mit Zitat

@Wayne: Sie haben Post! Cool
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 19.12.07, 16:44    Titel: Antworten mit Zitat

mwjm hat folgendes geschrieben::
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Er teilt sich mit dem Hauptbevollmächtigten das Honorar.
Genau genommen nicht. Genau genommen bekommt er - hoffentlich - das ganze Honorar. Die Berechnung (des ganzen Honorars) wird nur durch Teilung fiktiver Gebühren vorgenommen.


Pfeil
WayneInteressierts hat folgendes geschrieben::
Hinsichtlich Ihres Gebührenanteils sehen wir die hälftige Teilung der bei einem ortsansässigen Anwalts anfallenden Gebühren an. Für die Abwicklung ist es zwingend erforderlich, dass Sie uns eine Rechnung gemäß Gebührenteilung und eine weitere Rechnung zur Kostenfestsetzung mit den gesetzlichen Gebühren übermitteln.

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