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Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
Eben. Und das Schulgesetz gibt der Schulkonferenz das Recht, eine Schulordnung nach Mehrheitsbeschluss festzulegen.
Korrekt.
Zitat:
Die Schulordnung darf die Handynutzung verbieten
auch richtig.
Zitat:
und die Wegnahme des Geräts bei Zuwiderhandlung
so steht's im Gesetz.
Zitat:
sowie die Rückgabe erst nach Zahlung vorsehen.
Das ist nicht durch das Gesetz gedeckt, denn das ist weder verhältnismäßig, noch pädagogisch sinnvoll. Es handelt sich nicht um "Schadensersatz". Wenn der Schüler sich weigert, zu zahlen, wäre es auch keine - vom Gesetz ausdrücklich geforderte zeitweise Wegnahme, sondern eine dauerhafte. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Bei Beginn des Schulbesuches unterschreibt man eine Schulordnung, die es untersagt, ein Handy im Unterricht zu benutzen. Wird man erwischt, wird das Handy eingesackt und erst gegen eine Gebühr von 5 € wieder herausgegeben
Vielleicht sollte man erstmal klären, ob das "Wird man erwischt..." so auch in der Schulordnung steht oder bloß der erste Satz. Für mich klingt das nämlich eher so als wäre die Konsequenz mit der Gebühr nicht unbedingt schriftlich dort auch so festgehalten.
Hallo Kurt Knitz
Zitat:
Die Schulordnung darf die Handynutzung verbieten und die Wegnahme des Geräts bei Zuwiderhandlung sowie die Rückgabe erst nach Zahlung vorsehen.
Das Verbot der Nutzung im Schulbereich kann die Schule ohne weiteres in der Schulordnung festlegen. Die Schule kann aber nicht das Gerät über den Unterrichtsschluss hinaus einbehalten, da der Eigentümer gem. GG und BGB ein Recht an seinem Eigentum und somit auch einen Anspruch auf Herausgabe hat.
Die Wegnahme während der Unterrichtszeit ist als erzieherische Einwirkung und zur Beseitigung der Störung verhältnismäßig und angemessen. Zur Beschlagnahme oder Sicherstellung irgendwelcher Gegenstände (egal ob Handy oder anderes) über die Unterrichtszeit hinaus aber sind weder Lehrer noch Schulleitung berechtigt - dazu fehlt es an rechtlicher Ermächtigung bzw. Grundlage (und auch an der Verhältnismäßigkeit - nach Unterrichtsschluss besteht keine Gefahr der Störung mehr).
Gleiches gilt für die "Gebühr": Die Schule als öffentliche Verwaltung kann nur dann Gebühren erheben, wenn diese in einer Gebührenordnung bzw. Gebührenverzeichnis so vorgesehen sind. Wetten, dass es nirgends den Punkt "Beschlagnahme Handy durch Schule = 5 Euro" gibt? Öffentliche Gebühren per Hausordnung (und nichts anderes ist die Schulordnung) festlegen ist nicht möglich. Vergleich es doch z.B. mal mit dem Verwaltungs- und Gremienaufwand, den eine Stadt/Gemeinde betreiben muss, um eine Müllgebührenänderung um 50 Cent durchsetzen zu können. Da kommt man nicht wirklich auf die Idee, für eine Handy-Rückgabe-Gebühr reiche eine läppische Schulkonferenz und der abschließende rechtliche Segen eines Schulleiters, oder?
mitternachts Ansicht der Nötigung könnte man durchaus noch steigern, denn wer eine Sache rechtswidrig einbehält, macht sich der Unterschlagung strafbar.
So nachvollziehbar ärgerlich diese überall mit hingeschleppten Handys auch sind (da stimme ich vollkommen mit Dir überein) - so wie diese Schule das lösen will, gehts einfach nicht.
Sie unterschätzen die Kreativität nordrhein-westfälischer Behörden. Diese haben ein GebG NRW, dannach dürfen verschiedene Auslagen der Behörde durchaus immer verlangt werden, selbst wenn eine besondere dem Typ nach benannte Geührenerhebung nicht definiert ist.
Das gibts in NRW häufiger; ist dann (angeblich) keine "Strafe", sondern vielmehr "Verwaltungsaufwand". So jedenfalls mein Tip. Der Schüler könnte das lustig finden, sich das schriftlich geben zu lassen. Hier verwahrt die Sekretärin das Handy; und gibt es nur wieder herraus, wenn sie den rechtmäßigen Besitz des Schülers/der Eltern nach Aktenlage und Lichtbildausweis geklärt hat.
Zitat:
§ 10 Auslagen
(1) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so hat der Gebührenschuldner sie zu ersetzen. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogen gelten, soweit die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt, insbesondere:
[...]
7. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, und die Verwahrung von Sachen.
(2) Soweit die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt, kann die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.
Hervorhebung durch mich.
Grüße _________________ Ich hab keine Ahnung.
Rechtfertigt meiner Meinung nach aber kein Zurückbehaltungsrecht am Handy. Oder ist in diesem GebG NRW irgendwo noch ein Pfandrecht versteckt?
Da stellt sich mir doch glatt die Frage, ob solche vereinnahmten Gebühren zweckgebunden verwendet werden müssen oder nicht. An einen schulischen Förderverein weitergeben kann man sie aber sicher nicht, oder?
Rechtfertigt meiner Meinung nach aber kein Zurückbehaltungsrecht am Handy. Oder ist in diesem GebG NRW irgendwo noch ein Pfandrecht versteckt
Da bin ich überfragt. Da die Gebühr aber sofort mit der Entstehung, d.h. dem Verwaltungsaufwand (Sekretärin bewegt ihre vier Buchstaben) fällig werden kann ......?
(Übrigens gibt es abgeschleppte und sichergestellte Autos auch erst mit Bezahlung zurück - Laufende Kosten hin oder her.)
hispanola hat folgendes geschrieben::
Da stellt sich mir doch glatt die Frage, ob solche vereinnahmten Gebühren zweckgebunden verwendet werden müssen oder nicht.
Sind doch zweckgebunden: für die Verwahrung des Handys.
Die Autos müssen auch ohne sofortige Zahlung ausgehändigt werden - auch wenn man den Besitzern oft was anderes weis machen will. Da gab es schon mehrere Urteile zu. Mag aber sein, dass das davon abhängt, aufgrund welcher Rechtsgrundlage was beschlagnahmt/versetzt/sichergestellt wird.
Für die Beschlagnahme eines Handys hat die Schule aber gar keine Rechtsgrundlage - der Vergleich mit den Autos würde also eh hinken...
Nein, mit dem zweckgebunden meinte ich die Verwendung des Geldes nach Einnahme. Es gibt ja sicher Vorschriften, für was eine Verwaltung die eingenommenen Gebühren, Verwarnungs- und Bußgelder etc pp verwenden kann/muss. Einfach mal so einem Verein zukommen lassen geht ja nicht.
Für die Beschlagnahme eines Handys hat die Schule aber gar keine Rechtsgrundlage.
Doch, nämlich wie oben beschrieben die Ordnungsmaßnahme gegen den Schüler.
hispanola hat folgendes geschrieben::
Es gibt ja sicher Vorschriften, für was eine Verwaltung die eingenommenen Gebühren, Verwarnungs- und Bußgelder etc pp verwenden kann/muss.
Für die Sekretärin, die (teilweise nur wegen den dummen Handys) angestellt wurde.
Ob eine (beliebige) Zahlung, an den Förderverein zulässig ist, weiss ich nicht. Aber wenn er z.B. für die Schule wirbt.
Ob das gerichtsfest ist, wenn es direkt heißt diese individuelle Zahlung für das Handy geht an den Förderverein, wage ich auch zu bezweiffeln.
Im Übrigen hab ich getippt, dass die Schule die 5 Euro mal nicht als Strafe, sondern als Verwaltungsaufwand begründet, ob das so ist, wissen wir hier natürlich nicht.
Grüße _________________ Ich hab keine Ahnung.
Für die Beschlagnahme eines Handys hat die Schule aber gar keine Rechtsgrundlage.
Doch, nämlich wie oben beschrieben die Ordnungsmaßnahme gegen den Schüler.
Nein. Die Ordnungsmaßnahmen sind abschließend in dem § 53 des Schulgesetzes aufgeführt. Eine wie auch immer geartete "Zahlung" ist nicht dabei. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
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Nein. Die Ordnungsmaßnahmen sind abschließend in dem § 53 des Schulgesetzes aufgeführt. Eine wie auch immer geartete "Zahlung" ist nicht dabei.
Herr mitternacht,
man war sich doch einig, dass die "zeitweise Wegnahme von Gegenständen" dannach zulässig ist. § 53 SchulG NRW haben Sie selbst zitiert.
Hier Schreibt die Schulordnung die Wegnhme sogar verbindlich vor. - Der Schüler wurde darüber informiert. Wenn er also im Unterricht damit rumfuchtelt, so stellt er sinngemäß fast einen Antrag, der Lehrer möge es Ihm einstweilen wegnehmen. Das ist eine Amtshandlung des Lehrers.
So dann gibt es im Gebührengesetz eine Aufzählung von Verwaltungskosten, welche die Behörde immer in Rechnung stellen darf. Das beste Beispiel sind Kopierkosten. Sie gehen zu einer Behörde und stellen unangenehme Fragen nach Rechtfertigungen zu Maßnahmen der Behörde, mit denen Sie nicht einverstanden sind. Sie möchten, dass die Behörde ihre Angeben auf Grund von Dokumenten, welche Sie zitiert belegt. Damit sie das bloß nicht zu oft machen, verlangt die Behörde überhöhte Verwaltungskosten. Natürlich empfinden Sie das als represive Maßnahme/Strafe.
Anderes Beispiel: sie verlieren einen Büchereiausweis; dass macht dann 20 Euro gemäß Verwaltungsaufwand. Ein Schelm, wer der Behörde disziplinarische Intentionen unterstellt.
So ist es hier, für die Verwahrung von Sachen (Handys), dürfen grundsätzlich Verwaltungskosten erhoben werden; vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 GebG NRW. "Verwaltungskosten" sind (angeblich) keine "Strafen".
Ob die Einbehaltung bis zur Zahlung rechtens ist, dürfte extrem strittig sein.
Dass die Schule die fünf Euro im Zweifel mit Verwaltungsaufwand rechtfertigt, war ein Tip von mir - aus leidvoller Erfahrung mit obigen Beispielen in NRW.
Jedenfalls hoffe ich, jetzt verstanden worden zu sein.
Grüße _________________ Ich hab keine Ahnung.
Nein. Die Ordnungsmaßnahmen sind abschließend in dem § 53 des Schulgesetzes aufgeführt. Eine wie auch immer geartete "Zahlung" ist nicht dabei.
Herr mitternacht,
man war sich doch einig, dass die "zeitweise Wegnahme von Gegenständen" dannach zulässig ist. § 53 SchulG NRW haben Sie selbst zitiert.
Richtig. Dies steht aber nicht unter "Ordnungsmaßnahmen", sondern unter "Erziehungsmaßnahmen". Dies ist sorgfältig zu unterscheiden. _________________ mitternächtliche Grüße.
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