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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 13.09.08, 18:15    Titel: Antworten mit Zitat

Edelmieter hat folgendes geschrieben::
Volker Kles hat folgendes geschrieben::
Wenn die beide ebenfalls nicht wollen (reichlich konstruiert das ganze),
dann keine Einberufung durch einen, mehrere oder 25 %, sondern durch alle Eigentümer.
Das Gesetz sieht diese Art der Einberufung (Einladung aufgrund von 100% der Eigentümer) nicht vor. Der (unzulässig) Einberufende macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.

In einem solchen Fall sollte man sich erst um einen möglichen neuen Verwalter und Beirat kümmern bevor man sich in eine solche Auseinandersetzung einlässt
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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Chess45
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 15.09.08, 17:45    Titel: Antworten mit Zitat

Edelmieter hat folgendes geschrieben::
...Das Gesetz sieht diese Art der Einberufung (Einladung aufgrund von 100% der Eigentümer) nicht vor.....

Ist auch nicht zweckmäßig, da 100% Eigentümer gleich schriftlich beschließen dürfen.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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diehappgirl
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.11.2006
Beiträge: 83

BeitragVerfasst am: 18.10.08, 18:28    Titel: außerordentliche Eigentümerversammlung Antworten mit Zitat

Der Verwaltervertrag ist zum Ende des Jahres gekündigt. Also muss ein neuer Verwalter her. Wie lange muss der Verwaltungsbeirat warten, um selbst die außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen zu können. Der Noch-Verwalter reagiert nicht auf Anfragen bzw. Anträge bzw. gibt ausweichende Antworten. Die 25%-Hürde ist kein Problem (zumindest bei uns), da es im Interesse der Eigentümer ist, einen neuen Verwalter zu wählen.
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Edelmieter
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Anmeldungsdatum: 11.05.2005
Beiträge: 800
Wohnort: OLG Hamm ist zuständig

BeitragVerfasst am: 18.10.08, 22:37    Titel: Re: außerordentliche Eigentümerversammlung Antworten mit Zitat

diehappgirl hat folgendes geschrieben::
Wie lange muss der Verwaltungsbeirat warten, um selbst die außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen zu können. Der Noch-Verwalter reagiert nicht auf Anfragen bzw. Anträge bzw. gibt ausweichende Antworten.

Das kommt im Einzelfall auf die jeweiligen Umstände an. Begründet der Verwalter, das er innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes X eine Versammlung einberuft, so ist die Versammlung von ihm einzuberufen. Verzögert er offensichtlich die Einberufung oder Versammlung, kann der Verwaltungsbeiratvorsitzende (VBV) tätig werden. Entscheidend ist, ob der Verwalter pflichtwidrig handelt. Dies dürfte der Fall sein, wenn die Verzögerung derart erfolgt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft davon ausgehen muss, im neuen Jahr ohne Verwalter dasteht.

Man sollte dem Verwalter eine angemessene Frist setzen und darauf hinweisen, dass die Versammlung, falls keine Einberufung oder Reaktion erfolgt, vom VBV eingerufen wird. Der VBV sollte in jedem Fall auch den Verwalter zur Versammlung einladen. Bis Ende des Jahres sind noch zwei Monate Zeit. Dies sollte man berücksichtigen und einen Termin für Mitte/Ende November vorgeben.
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