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Meatball
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Anmeldungsdatum: 19.06.2006
Beiträge: 59
Wohnort: 48249 Dülmen

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 16:59    Titel: Antworten mit Zitat

Man glaubt es kaum, aber auch als Sandstrahler kann ein Fehler sehr teuer sein.
Besonders wenn man wie ich hauptsächlich Oldtimer-Karossen strahlt.
So eine Karosse hat durchaus auch mal einen Wert von 100.000 € und mehr.
Oder zu meiner Zeit als Monteur von Abfüll - und Verpackunganlagen, wo durch kleine Fehler eine sehr teure Maschine zerstört werden konnte.

Also auch ein unstudierter kann durch fehlerhafte Arbeit großen schaden anrichten.
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kdM
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Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 19:41    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::

Man kann es auch anders nennen: " Wer Leistung fordert, muss die Gegenleistung erbringen"!


Mal ganz naiv gefragt:
Wäre es bei einer geforderten Leistung von 453,20€ + Märchensteuer für eine Erstberatung und einen Brief denn zuviel verlangt, den Mandanten als Gegenleistung im Rahmen des Beratungsgespräches daraufhinzuweisen, daß er
a) aufgrund des Kostenprivilegs des § 12a ArbGG in jedem Falle, auch im Falle des Obsiegens, mit der Zahlung von eigenen Anwaltskosten zu rechnen hat, und
b) aufgrund der Mitgliedschaft in einer DGB-Gewerkschaft keinen Anspruch auf PKH hat,
so daß ihm nicht unerhebliche Kosten (und seien sie noch so gerechtfertigt) für die Bemühungen des Anwalts entstehen?
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„Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 20:03    Titel: Antworten mit Zitat

kdM hat folgendes geschrieben::
Mal ganz naiv gefragt:
Wäre es bei einer geforderten Leistung von 453,20€ + Märchensteuer für eine Erstberatung und einen Brief denn zuviel verlangt, den Mandanten als Gegenleistung im Rahmen des Beratungsgespräches daraufhinzuweisen, daß er
a) aufgrund des Kostenprivilegs des § 12a ArbGG in jedem Falle, auch im Falle des Obsiegens, mit der Zahlung von eigenen Anwaltskosten zu rechnen hat, und
b) aufgrund der Mitgliedschaft in einer DGB-Gewerkschaft keinen Anspruch auf PKH hat,
so daß ihm nicht unerhebliche Kosten (und seien sie noch so gerechtfertigt) für die Bemühungen des Anwalts entstehen?

Völlig richtig. Ich verstehe Anwälte nicht, die sich scheuen, im ersten Gespräch - besser noch davor - ihre Gebühren anzusprechen. Jedem Mandanten dürfte klar sein, daß anwaltliche Leistung etwas kostet. Probleme tauchen doch in der Regel erst dann auf, wenn der Mandant wegen eines hohen, für ihn nicht nachvollziehbaren, Gegenstandswertes mit einer entsprechend hohen Rechnung konfrontiert wird. Das Gebührenrecht ist für einen Laien nun einmal nicht transparent. Es wäre doch so einfach, den Hinweis gem. § 49 b Abs. 5 BRAO mit einem Gespräch über die voraussichtliche Höhe der Gebühren zu verbinden. Wenn Anwälte sich an dieser Stelle nicht so anstellen würden, gäbe es m. E. sehr viel weniger unzufriedene Mandanten.
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Hahn
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 11.08.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 21:35    Titel: Traumhonorare Antworten mit Zitat

wenn man vergleicht, das ein Frauenarzt für alle anfallenden Beratungen, Untersuchungen, Blutentnahmen, Spritzen incl. Material, die innerhalb von 3 Monaten anfallen, maximal stolze 25 Euro (fünfundzwanzig!) Brutto vor Steuer als sog. Kopfpauschale verdient!!!!!
Da kann man sehen was ein Mensch für ein Wert hat.
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Meatball
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2006
Beiträge: 59
Wohnort: 48249 Dülmen

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 21:50    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben.

Das wird aber gesellschaftsphilosophisch im Sinne von "ist jede Arbeit gleich viel wert?".

Hahn schrieb folgendes:

wenn man vergleicht, das ein Frauenarzt für alle anfallenden Beratungen, Untersuchungen, Blutentnahmen, Spritzen incl. Material, die innerhalb von 3 Monaten anfallen, maximal stolze 25 Euro (fünfundzwanzig!) Brutto vor Steuer als sog. Kopfpauschale verdient!!!!!

Wer erklärt jetzt mal einem doofen Maschinenschlosser mit Hauptschulabschluß
warum die Arbeit eines Anwaltes mehr wert ist als die eines Arztes der unter anderem auch Leben rettet.

Dieser Arzt hat auch alle die genannten Kosten und vieleicht mehr weil nicht nur eine Sekretärin, sondern auch Arzthelferinnen und teure Apparate bezahlen muss.
Und wenn dann sein Budget ausgeschöpft ist muss er die Patienten umsonst behandeln.

Da kann mir einer sagen was er will, irgendwas läuft falsch in diesem unserem Lande.
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Reno72
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.02.2008
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 22:24    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn man aber bedenkt, dass ein Anwalt bspw. im gerichtlichen Verfahren über eine Schadensersatzforderung von 1.200,00 EUR mit einer nicht seltenen Verfahrensdauer von 1,5 Jahren und mehr, einer Vielzahl umfangreicher Schriftsätze, Beweisaufnahme und mündlicher Verhandlung ein Gebührenaufkommen von 212,50 EUR hat, relativiert sich das ganz schnell.

Im vorliegenden Fall ergeben die einschlägigen Vorschriften zur Berechnung des Gegenstandswertes ein sicher schmerzliches Ergebnis.
Aber nicht umsonst muss der Anwalt darauf hinweisen, daß er nach Gegenstandswert abrechnet.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 20.09.08, 15:19    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vergleich Anwalt - Arzt ist - sorry - mehr als dämlich. Die genannten EUR 25,- (ob's stimmt, weiß ich nicht) bekommt der Arzt für einen Kassenpatienten. Die Rechnung für einen Privatpatienten dürfte wesentlich höher ausfallen! Mit den Augen rollen Beim Anwalt sind alle Mandanten "Privatpatienten", bis auf diejenigen, die mit einem Beratungshilfeschein kommen. Für deren Betreuung verdient der Anwalt max. EUR 70,- - dies auch dann, wenn sich die Tätigkeit über mehr als drei Monate hinzieht.
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Bob Loblaw
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Anmeldungsdatum: 18.06.2007
Beiträge: 1258

BeitragVerfasst am: 20.09.08, 16:14    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Für deren Betreuung verdient der Anwalt max. EUR 70,- - dies auch dann, wenn sich die Tätigkeit über mehr als drei Monate hinzieht.


Na, na wir wollen mal nicht die evtl. anfallende Einigungsgebühr unterschlagen. Winken
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