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Kurz gesagt: Problem ist hier nicht die Höhe der Forderung, sondern die Frage, ob die Forderung überhaupt besteht! Diese Frage werden Sie hier im Forum aber höchstwahrscheinlich nicht beantwortet bekommen, denn um diese Problematik zu klären, müßte man schon die entsprechende Akte mal gelesen haben (siehe auch den Beitrag von Reno72, heute, 11.10 Uhr).
Sehe ich genauso.
Sollte u.U. aber eine Anspruchsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch bestehen, dann sind 1,3 gerechtfertigt (mit Kostenfestsetzungsbeschluss dann also 1,95 Gebühren gesamt).
Dass der Kläger vorgerichtlich nicht anwaltlich vertreten war, steht dem nicht entgegen.
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