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Nur ich hatte so verstanden, ein RA könne nur für die Informationsaufnahme und für das "Nachdenken" Geld verlangen.
Das kann er auch. In Zivilsachen z. B. dann, wenn er einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung oder für die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren erhält. Der Vergütungsanspruch entsteht - fraglich ist lediglich dessen Höhe. Nimmt der Anwalt z. B., nachdem ihm ein Auftrag erteilt wurde, außergerichtlichem tätig zu werden, lediglich entsprechende Information durch den Mandanten entgegen und kommt es dann nicht (mehr) zur Vertretung nach außen, so ist eine Geschäftsgebühr fraglos entstanden. Allerdings bewegt sich die Höhe der Gebühr am untersten Rahmen, hier also bei 0,5. _________________ Karma statt Punkte!
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