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Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 13.10.08, 11:40 Titel:
I-user hat folgendes geschrieben::
Und wenn der RA weitere Unterlagen anfordert, um die Beurteilung vorzunehmen, der Mandant bzw. Nicht-Mandant die angeforderten Unterlagen aber nicht schickt? Kann man dann immer noch davon ausgehen, dass er eine Begutachtung möchte?
Auch dann ist der RA offenbar schon beratend tätig gewesen, indem er die übersandten Unterlagen durchgearbeitet hat und zu dem Schluß gekommen ist, daß für eine endgültige Bewertung weitere Unterlagen erforderlich sind.
Damit ist der Vergütungsanspruch entstanden. (Wäre dem nicht so, könnte ein Mandant immer durch Zurückbehaltung auch nur eines relevanten Schriftstückes eine beliebig komplexe Beratung als "nicht vergütungspflichtig" deklarieren, was offenbar absurd ist.)
Da der RA grundsätzlich nicht den Erfolg schuldet, ist also auch eine Bewertung der Form "anhand der vorgelegten Unterlagen nicht zu bewerten" eine kostenauslösende Beratungsleistung.
Und wie schon mehrmals gesagt, wenn es nur um die Frage geht "würden Sie mich gegen meinen Nachbarn vertreten?", hätte man sicher keine Unterlagen mitgeschickt. Außer man spekulierte bewußt darauf, auf diesem Umweg "für umsonst" gleich eine Erfolgsbewertung zu bekommen ("Nein, keine Chance auf Erfolg." - "Danke, das nein genügt, das kostet ja nichts, oder?") _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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