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ich persönlich hätte verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 14 Nr. 6 BRAO soweit er Beamte betrifft. Ich sehe keinen Interessenskonflikt, wenn ein Staatsanwalt nebenbei ab und zu strafrechtsfremde Sachverhalte behandelt. So könnte er zB nach Dienstschluss in einer Rechtsberatungshotline über Sozialrecht beraten. Dadurch sind keine Interessenskonflikte denkbar, da keine Termine erforderlich werden.
Ergänzende Frage:
Gibt es eigentlich Staatsanwälte im Angestelltenverhältnis? Bei uns in Sachsen sind viele eigentlich hoheitliche Aufgaben mit Angestellten besetzt. Wäre mal interessant zu wissen, ob das auch für Staatsanwälte gilt.
Was wäre, wenn ein Angestellter als Staatsanwalt vor Gericht tätig wird. Kann dann überhaupt jemand dagegen vorgehen? _________________ mfg
Klaus
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