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recht.de :: Thema anzeigen - Kaufvertrag keine Auflassungsvormerkung nach 2 J., Rücktritt
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Kaufvertrag keine Auflassungsvormerkung nach 2 J., Rücktritt
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sibbentrup
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Anmeldungsdatum: 30.10.2008
Beiträge: 21
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 05.11.08, 18:32    Titel: Antworten mit Zitat

In diesem Fallbeispiel wohnt der Käufer natürlich kostenlos (außer den Nebenkosten) in der Wohnung, er bekommt sogar noch für sein Eigenkapital vernünftige Zinsen, legal versteuert. Um es auf die Spitze zu treiben, könnte man ja noch untersuchen, was passiert, wenn das Eigenkapital zur besseren Rendite in Lehman-Zertifikaten angelegt war und jetzt nicht mehr da ist. Aber in diesem Fall ist das EK (Eigenkapital) noch da. Wahrscheinlich ist es am besten, nichts zu unternehmen, billiger kann der Käufer nicht wohnen. Hinsichtlich Schadenersatz stellt sich nur die Frage, ob der Verkäufer bei einem Nichtzustandekommen des Kaufvertrages eine Art Nutzungsentschädigung o.ä. vom Käufer für die Zeit seit der Nutzung der Wohnung verlangen kann oder erst ab dem Zeitpunkt, wenn der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat.
Trotzdem erstmal vielen Dank für die vielen Beiträge.
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CruNCC
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Anmeldungsdatum: 01.01.2007
Beiträge: 2239
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 05.11.08, 21:09    Titel: Antworten mit Zitat

sibbentrup hat folgendes geschrieben::
I...wenn der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat.
Trotzdem erstmal vielen .

Ein Käufer kann nicht einfach vom Kaufvertrag "zurücktreten".
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 05.11.08, 21:18    Titel: Antworten mit Zitat

CruNCC hat folgendes geschrieben::
sibbentrup hat folgendes geschrieben::
I...wenn der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat.
Trotzdem erstmal vielen .

Ein Käufer kann nicht einfach vom Kaufvertrag "zurücktreten".


Es bedürfte zwar gem. § 323 Abs. 1 BGB einer Fristsetzung. Wenn der Verkäufer aber bisher nicht mal Eigentümer der Kaufsache ist, dürfte das danach auf genau das hinauslaufen.
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Lucky
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 06.11.08, 11:24    Titel: Antworten mit Zitat

CruNCC hat folgendes geschrieben::
...... Ein Käufer kann nicht einfach vom Kaufvertrag "zurücktreten".

Solange ich umsonst wohnen kann und nur Nebenkosten zahlen muß, komme ich als Käufer doch gar nicht auf die Idee, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
MfG
Lucky
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Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
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sibbentrup
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.10.2008
Beiträge: 21
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 09.11.08, 21:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Lucky, im Grunde hast Du Recht. Aber wann kann der Käufer damit rechnen, dass ihm das Eigentum übertragen wird (also rechtlich)? Wenn der Käufer z. B. noch weitere 8 Jahre ohne Umschreibung (und ohne Zahlung) in der Wohnung wohnt, gilt der Kaufvertrag dann immer noch? Wenn der Käufer nun verstirbt, die Erben erben u.a. das Geld für die Wohnung, müssen Erb.schaftsteuer zahlen und können dann die Wohnung nicht mehr bezahlen? Wie ist die Rechtslage, kann der Anspruch auf Eigentumsübertrag gegen Bezahlung aufgrund des Notarvertrages "verjähren"? Wenn ja, nach welchem Zeitraum?
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cmd.dea
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 09.11.08, 22:10    Titel: Antworten mit Zitat

§ 196 BGB
Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
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