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Wohni
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Anmeldungsdatum: 31.07.2008
Beiträge: 182

BeitragVerfasst am: 17.11.08, 11:56    Titel: Antworten mit Zitat

§ 25 Abs. 5 WEG lautet:

(5)" Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 18 rechtskräftig verurteilt ist."

Ich stelle mir gerade vor, dass der Beiratsvorsitzende selbst an der Abstimmung über den mit ihm zu schließenden Arbeitsvertrag nicht teilnimmt, dann aber doch im Rahmen der ihm erteilten Vollmachten seine eigenen Hände hebt, um den Vertrag perfekt zu machen.

Leute: Das kann ja wohl nicht angehen!

Beschlussanfechtung innerhalb eines Monats nach der Versammlung ist angezeigt!

Es muss halt nicht nur überlegt, sondern tatsächlich gemacht werden. Zur Vorbereitung evtl. noch mit den Vollmachtsgebenden sprechen und fargen, ob dieser Beschluss in ihrem Sinne war.
Die Vollmachten im Büro des Verwalters selbst zu prüfen, ist auch anzuraten.

MfG
Wohni
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Wohni
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Anmeldungsdatum: 31.07.2008
Beiträge: 182

BeitragVerfasst am: 17.11.08, 12:10    Titel: Antworten mit Zitat

Noch ein Nachtrag zur möglichen Beschlussanfechtung:

Zu prüfen wäre hier die Frage, ob mit dem Anstellungsvertrag gleichzeitig auch beschlossen worden ist, den Arbeitnehmer bei der Bundesknappschaft (Sozialversicherung) anzumelden.

Oder ist das Arbeitsverhältnis auf nicht erlaubte Schwarzarbeit angelegt?

Der Hof muss ja ganz schön groß sein: 400 Euro mal 12 Monate = 4.800 Euro pro Jahr!

Ist das Ganze in den verabschiedeten Wirtschaftsplan aufgenommen worden?
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 17.11.08, 12:11    Titel: Antworten mit Zitat

Vorsicht, das Gericht wird den Beschluss nur aufheben wenn ohne Mitwirkung des Betroffenen ein anderes Ergebnis zustande gekommen wäre.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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