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Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 14.01.09, 16:57 Titel:
"Akteneinsicht" für eine (vermutlich umfangreichere) Akte zu bestätigen ist nicht dasselbe wie zu bestätigen, jede Seite der Akte gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben.
Vielleicht genügte ihm für die "Akteneinsicht" auch ein Blick auf Seite 1 und er wußte, was er wissen wollte.
So leicht läßt sich daraus also nichts bauen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Mit anderen Worten: die Vorwürfe gegen den Anwalt berueh auf purer Spekulation. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 15.01.09, 01:50 Titel:
Ist zwar etwas hart ausgedrückt, aber im Ergebnis wäre mir das als Beweis für eine "Lüge" auch etwas dünn. Unterstellt man, daß ein Anwalt am Tag etwa 50 - 300 Textseiten (mehr oder weniger) mit Verstand liest, kann man meiner Meinung nach nicht unterstellen, daß er sich an alles Gelesene - womöglich Monate später - erinnert.
Das hindert auf der anderen Seite natürlich niemanden, gegen einen Rechtsanwalt eine Strafanzeige wegen versuchten Prozessbetruges zu erstatten - allerdings sollte man sie entsprechend zurückhaltend formulieren, um nicht ein Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung gegen sich zu riskieren.
Als letztes will ich diesen "fiktiven" Fall nochmals genauer definieren. Wahrscheinlich werde ich dann als "böses Kind" aus dem Forum geworfen, weil ich die Spielregeln nicht eingehalten habe, obwohl jeder weiß, dass.......
RA ist Rechtsanwalt
M ist Mandant
E ist Miterbe
M will Alleinerbe sein aufgrund eines ungültigen Testamentes des Letztverstorbenen. Er hat von dem gemeinsamen Testament der Eltern gewußt. Ist belegt durch seine Unterschrift bei der Testamentseröffnung des Erstverstorbenen Ehepartners.
RA hat ebenfalls durch seine Unterschrift in den Nachlassakten davon gewußt. Hat dieses immer wieder bestritten, zuletzt zwei Jahre nach Streitbeginn.
E war von dem gemeinsamen Testament der Eltern durch einen Fehler des Nachlassgerichtes beim Tod des Erstverstorbenen (versehentlich keine Benachrichtigung) nichts bekannt. Hört beim Tod des Zweiten erstmals davon.
RA hat also nicht nur die Aussagen seines Mandanten vorgetragen, sondern selbst behauptet, sein Mandant habe nichts gewußt - noch zwei Jahre nach Streitbeginn.
Desweiteren in diesen verwickelten fiktiven Fall kommt noch hinzu, dass eine notarielle Schenkung nicht vorgelegt wurde, obwohl dies vom Erblasser bestimmt war.Aber das nur nebenbei, das kann man dem RA nicht direkt nachweisen, dass er auch dies gewußt hat. Das kann nur durch Indizien bewiesen werden. Also bleiben lassen.
Also tschüss Pisa
Jetzt kommt wohl nur noch der Rausschmiss?!?
RA hat ebenfalls durch seine Unterschrift in den Nachlassakten davon gewußt. Hat dieses immer wieder bestritten, zuletzt zwei Jahre nach Streitbeginn.
Das Thema hatten wir doch eigentlich ausreichend behandelt - irgendwas substantielles ist von Ihrer Seite bisher nicht gekommen.
Ich werde das Gefühl nicht los, hier fehlen grundlegende Kenntnisse darüber, wie ein Anwalt sich äußert. Mir ist jedenfalls unklar, wo der Unterschied zwischen
pisa hat folgendes geschrieben::
RA hat also nicht nur die Aussagen seines Mandanten vorgetragen
und
pisa hat folgendes geschrieben::
RA hat (...) selbst behauptet, sein Mandant habe nichts gewußt
liegen soll.
pisa hat folgendes geschrieben::
das kann man dem RA nicht direkt nachweisen, dass er auch dies gewußt hat.
Wieso 'auch'? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
ist ein Unterschied, wenn der RA schreibt:...das Testament war meinem M. nicht bekannt.
Er konnte der Ansicht sein Alleinerbe geworden zu sein.
(In dieserSatzstellung sehe ich eine Behauptung des RAs)
Das ist Rabulistik.
Zu behaupten, es sei etwas anderes, ob man sagt "Laut Aussage meines Mandanten kennt er das Testament nicht" oder "Mein Mandant kennt das Testament nicht", ist zwanghaftes Greifen nach Strohhalmen. Wie sollte letztere Aussage denn anders verstanden werden als erstere? Anders als durch die Aussage des Mandanten kann der RA ja gar nicht sowas erklären, folglich hat er es auch so gemeint.
Das weiß auch das Gericht, sodaß da auch niemand getäuscht werden konnte.
Im übrigen ist diese Art der Formulierung auch völlig üblich.
Jeder Anwalt schreibt "Die Ansprüche des Klägers sind unbegründet" und nicht "Mein Mandant erklärt, die Ansprüche des Klägers seien unbegründet". _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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ich denke es ist schon ein Unterschied zwischen einer Aussage "die Ansprüche des Klägers sind unbegründet" und "er hat das Testament nicht gekannt".
Ersteres kann der RA natürlich sagen. Das ist eine Verteidigungsstrategie.
Das zweite ist eine glatte Lüge, wenn er selbst Einsicht in die Akte genommen hat und gesehen hat, dass sein Mandant bei der Testamentseröffnung dabei war.
Im deutschen Rest kommt es vielfach auf einzelne Worte und Satzstellungen an, ob man Recht bekommt oder nicht.
Das zweite ist eine glatte Lüge, wenn er selbst Einsicht in die Akte genommen hat und gesehen hat, dass sein Mandant bei der Testamentseröffnung dabei war.
(Hervorhebung von mir.)
Anhand Ihrer Schilderung ist kein zwingender Beweis vorhanden, daß er den Inhalt der gesamten Akte kannte.
pisa hat folgendes geschrieben::
Im deutschen Rest kommt es vielfach auf einzelne Worte und Satzstellungen an, ob man Recht bekommt oder nicht.
Nein, solange man nicht totalen Murks verzapft, bekommt man auch Recht, wenn man sich nicht perfekt ausdrückt. Eine Freundin von mir ist als Anwältin in DE sehr erfolgreich, obwohl sie Deutsch nur gebrochen beherrscht. Gerade in mündlichen Verhandlungen schadet ihr das überhaupt nicht. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Der zwingende Beweis dass er die Akte die er dringend angefordert hat,gelesen hat ist zum einen seine Unterschrift.Zum anderen ging es hier um die Alleinerbenstellung seines Mandanten, der nebenbei gesagt ein guter Bekannter ist, und die ist nur zu beweisen, wenn kein weiteres Testament existiert.
In diesem Falle ein gemeinsames der verstorbenen Eltern, was, wie sich auch herausgestellt hat, bindend ist.
Also nach was sucht der RA? Sicher nicht nach dem Datum des Nachlassverzeichnisses des Zweitverstorbenen.
Und außerdem müßte er wenigstens gesehen haben, dass sein Mandant bei der Testamentseröffnung dabei gewesen ist, ebenfalls durch Unterschrift des Mandanten bestätigt.
Und da auch alles zwischen den beiden von mit zitierten Abschnitten nicht mal ansatzweise irgendeine Art von
pisa hat folgendes geschrieben::
zwingende Beweis dass er die Akte (...) gelesen hat
ist, sollte man den Hinweis von Metzing unbedingt beachten, wenn man gegen den Anwalt vorzugehen gedenkt. Denn auch wenn ich nicht verstehe, was dieser Satz
pisa hat folgendes geschrieben::
Unwissenheit schützt nicht vor Strafe!
hier eigentlich soll, eins ist auf jeden Fall klar: fester Glaube hilft nicht gegen Verfahren wegen falscher Verdächtigungen. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
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