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Wenn jemand solche Vertragsklauseln vorsieht, gibt es nur 2 Möglichlichkeiten:
1. Er hat Null Ahnung und schreibt halt den Quatsch in den Vertrag, der ihm gerade so einfällt.
2. Er weiß, dass das Zeug nichts wert ist, aber kalkuliert damit, dass ein guter Teil der Arbeitnehmer dass nicht weiß oder nicht die Nerven hat, im Konfliktfall zu klagen.
Letzteres ist extrem unwahrscheinlich, denn kein Profi hätte mehrere der Klauseln so formuliert. Die gehen teils kräfti nach hinten los.
Einjährige Probezeitbefristung?
*Theoretisch* denkbar. Aber *praktisch nur bei sehr komplexen Tätigkeiten möglich.
Für den Arbeitnehmer aber eine sehr schöne Regelung. Da der Arbeitgeber den Zweck der Befristung ausdrücklich reingeschrieben hat - aber die Frist dem Zweck vermutlich nicht gerecht wird, ist die Befristung dann unwirksam. Und schon hat der Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Hätte der AG hingegen das Arbeitsverhältnis einfach ohne weiteres Gelaber auf ein Jahr befristet, wäre das vermutlich gegangen.
Und zum Rest: Teils könnte das wirksam sein, teils nicht. Aber ein guter Teil der *möglicherweise* wirksam ist, der ist derart in der Grauzone, dass ich dem Arbeitgeber keinesfalls zu solchen Klauseln raten würde, bevor ich nicht weiss, welches Arbeitsgericht und welcher Arbeitsrichter da in absehbarer Zeit für zuständig sein wird.
Pauschalierter Schadensersatz bei schuldhaftem Nichtantritt/Kündigung?
Das BAG hält so etwas im Allgemeinen für möglich...wenn es *richtig* = angemessen vereinbart wird.
Dumm nur, dass das BAG 2004 (?, sorry, schlagt es bitte selbst nach, ich peile nur über den Daumen) geurteilt hat, dass solche Klauseln zwar selbst nach neuem AGB-Recht zulässig sein können, aber eben nur, wenn sie gemessen am konkreten Fall nicht unbilig sind. Und da hat man sich an Summe von einem Monatsgehalt deshalb abufgehängt, weil das gegenüber einer zweiwöchigen Kündigungsfrist unangemessen gewesen wäre.
Dumm nur, dass in der ersten Klausel *generell* gesetzliche Kündigungsfristen vereinbart wurden, in einer folgenden Klauel das wiederum nicht so gewollt zu sein scheint und dann auch noch diese pauschalierte Schadensersatzregelung für beliebige sonstige Kündigungsfälle gelten soll.
Das sind so viele Ansätze, dass ich bezweifle, dass am Ende da noch viel übrig bleibt, von dem man sagen kann, dass hier vor Gericht das rauskommt, was der Arbeitgeber da gewollt zu haben scheint.
Außer natürlich der Schriftformregelung für Kündigungen..die entspricht genau dem Gesetzeswortlaut.
Fazit: Genialer Vertrag für den resoluten Arbeitnehmer. Wenn der Job ok sein sollte bzw. keine Alternativen bestehen, erstmal annehmen und dann abwarten. Wenn der AG dann wirklich Zicken macht, kann man vermutlich absahnen. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Ersteinmal vielen dank für die zahlreichen Antworten.
Wie sieht es nach den Vetragsklauseln aus wenn der Arbeitnehmer die Stelle nicht antreten würden weil er ein Stellenagebot mit besserer Vergütung oder mehr Arbeitswochenstunden bekommen hat obwohl er den Arbeitsvertrag unterschrieben hat?
Wie lange kann ein unterschriebener Arbeitsvertrag widerufen werden und gilt hierbei die Unterschrift des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers?
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 05.02.09, 09:59 Titel:
Hilfesuchender01 hat folgendes geschrieben::
Wie sieht es nach den Vetragsklauseln aus wenn der Arbeitnehmer die Stelle nicht antreten würden
Es gibt doch einen § mit der Überschrift 'Vertragsstrafe', der könnte evtl. zur Anwendung kommen.
[quote="Hilfesuchender01"Wie lange kann ein unterschriebener Arbeitsvertrag widerufen werden[/quote]Grundsätzlich gar nicht. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Wie sieht es nach den Vetragsklauseln aus wenn der Arbeitnehmer die Stelle nicht antreten würden
Es gibt doch einen § mit der Überschrift 'Vertragsstrafe', der könnte evtl. zur Anwendung kommen.
[quote="Hilfesuchender01"Wie lange kann ein unterschriebener Arbeitsvertrag widerufen werden
Grundsätzlich gar nicht.[/quote]
Vielen Dank für Ihre Antwort. Was würde denn den § Vertragsstrafe ausschließen?
Was ja ziemlich sicher ist ist doch das der § mit dem Zusatz das die ersten 6 Monate die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht gelten, nichtig ist, demnach müßte der AN ja jediglich 14 Tage in dem Betrieb arbeiten, weil ab da da die gestzliche Kündigungsfrist gilt. Nachteil für den AG wäre er müßte einen zu unnutz bezahlen..
Welche Möglichkeiten hätte der AN den generell um aus diesem Vertrag wieder raus zu kommen, gibt es da eine Chance aufgrund der vielen nicht klaren Klauseln wie questionable content schreibt?
Und wie wäre der Fall zu bewerten wenn angenommen wird das der AN vor Nichtantritt dieser Stelle nur als Praktikant ebschäftigt war und keinerlei Vermögen besitzt und im Grunde erst Schulden tilgen müßte mit der neuen Stellen bevor er die Vertragstrafe bezahlen könnte.
Gruß
Hilfesuchender
Welche Möglichkeiten hätte der AN den generell um aus diesem Vertrag wieder raus zu kommen,
Kündigung aussprechen.
Hilfesuchender01 hat folgendes geschrieben::
gibt es da eine Chance aufgrund der vielen nicht klaren Klauseln wie questionable content schreibt?
Nein, wenn Klauseln unwirksam sein sollten, gelten statt dessen die gesetzlichen Regelungen.
Hilfesuchender01 hat folgendes geschrieben::
Und wie wäre der Fall zu bewerten wenn angenommen wird das der AN vor Nichtantritt dieser Stelle nur als Praktikant ebschäftigt war und keinerlei Vermögen besitzt und im Grunde erst Schulden tilgen müßte mit der neuen Stellen bevor er die Vertragstrafe bezahlen könnte.
Danke für Ihre Antwort. In dem Vertrag steht ja das eine ordentliche Kündigung vorab nicht möglich ist, welche Möglichkeiten der außerordentlichen Kündigigung gibt es denn bzw. was für Kriterien müßten erfüllt sein?
Wäre ein Kriterium, wenn für dies Arbeitsstelle ein PKW von nöten ist, dieser aber nicht mehr vorhanden ist aufgrund eines Defektes?
Gruß
Hilfesuchender
Edit: ist es denn unstrittig das in diesem Vertag die 14 Tage Kündigungsfrist gelten weil es ja unklare Formulierungen im Vertrag gibt oder könnte sich der AG auf die 6 Monate berufen?
Danke für Ihre Antwort. In dem Vertrag steht ja das eine ordentliche Kündigung vorab nicht möglich ist, welche Möglichkeiten der außerordentlichen Kündigigung gibt es denn bzw. was für Kriterien müßten erfüllt sein?
Wäre ein Kriterium, wenn für dies Arbeitsstelle ein PKW von nöten ist, dieser aber nicht mehr vorhanden ist aufgrund eines Defektes?
Gruß
Hilfesuchender
Edit: ist es denn unstrittig das in diesem Vertag die 14 Tage Kündigungsfrist gelten weil es ja unklare Formulierungen im Vertrag gibt oder könnte sich der AG auf die 6 Monate berufen?
Hallo,
ich fromuliere mal die Frage um. Denkt Ihr das wenn der AN in diesem fiktiven Fall einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen würde, er aufgrund dieser Formulierungen nachträglich aus dem Vertrag kommt, weil dieser glaubwürdig machen könnte das lediglich eine 14tägige Kündigungsfrist besteht.
nein, wie der AN zu seiner Arbeitsstelle gelangt ist ausschliesslich sein Problem. Ausnahmen müssten im Arbeitsvertrag geregelt sein. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
ich fromuliere mal die Frage um. Denkt Ihr das wenn der AN in diesem fiktiven Fall einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen würde, er aufgrund dieser Formulierungen nachträglich aus dem Vertrag kommt, weil dieser glaubwürdig machen könnte das lediglich eine 14tägige Kündigungsfrist besteht.
Ob jemand "nachträglich aus dem Vertrag kommt", ist oft keine Frage eines Rechtsgutachtens, sondern eine Frage dessen, was man eigentlich als Arbeitnehmer will. Nicht umsonst gibt es für Arbeitgeber den Satz "Reisende soll man nicht aufhalten."
Es bedarf nicht unbedingt eines Fachanwaltes, um ein Arbeitsverhältnis aus allen in Frage kommenden Rechtsgründen anzufechten, es außerordentlich zu kündigen, es hilfsweise ordentlich zu kündigen, eine Auflösung zum nächstmöglichen Termin anzubieten. Das kann auch ein Feld-, Wald- und Wiesenanwalt. Oder notfalls der Arbeitnehmer selbst.
Man kann als Arbeitnehmer durchaus einmal nicht die Frage stellen, ob man "nachträglich aus dem Vertrag kommt", sondern stattdessen sich selbst die Frage stellen, ob man bereit ist, den Vertrag hinzuschmeißen und ein Restrisiko einzugehen. Und ob man mit den Folgen leben kann. Seinen Anwalt kann man fragen, wie groß dieses Restrisiko ist; das ist für Außenstehende (hier im Forum) ohne genauere Kenntnis der Situation und der beiden Vertragspartner nicht abzuschätzen.
Und natürlich muß man auch als Arbeitnehmer beachten, daß man eine Schadensminderungspflicht hat. Wer sich vom 25.01.09 bis heute mit dieser Frage herumquält, wird sich vielleicht irgendwann einmal entgegen halten müssen, daß der Arbeitgeber nun zu wenig Zeit hatte, sich eine Ersatzkraft zu suchen. Hätte er dagegen früher erfahren, daß sein Bewerber gar nicht mehr will, wäre sein Schaden nicht so groß geworden... _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
in diesem fiktiven Fall kam es zu Klärung. Der Anwalt teilte dem Klienten mit, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten und die Klausel mit den 6 Monaten unwirksam sei.
Zitat:
§Beendigung des Arbeitsv.
1. Vor Arbeitsaufnahme kann das AV nicht ordentlich gekündigt werden.
2. Nach Ablauf von sechs Monaten gelten die gestzlichen Kündigungsfristen. Diese gelten für beide Partein.
[/quote
Bei einem Rechtsstreit würde sich der Anwalt auf folgenden § berufen:
§ Befristung zur Probe
Das Arbeitsverhältniss wird zunächst nur für die Probezeit vereinbart, die zwölf Monate dauert. Es endet daher am.. ohne das es eine Kündigung bedarf. Das Aver. endet nicht sofern die Vertragspartein vorher die Fortsetzung des AV vereinbaren. Für die Dauer dieses bis zum.. befristeten AV gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen
[quote]
Über die Vertragsstarfe sei dann nicht mehr nachzudenken, weil das Arbeitsverhälnis am ersten tag der Arbeitsaufnahme gekündigt werden kann und aufgrund der Tatsache das der AN erst in diesem bereich eingearbeitet werden müßte keine AG der Welt für eine ungelernte Kraft 2 Wochen Lohn entrichten wird.
Ich denke diese Klärung ist so in Ordnung. Was ich nur nicht verstehe ist warum einige hier meinten das das mit den 6 Monaten in Ordnung ist?
Ich denke diese Klärung ist so in Ordnung. Was ich nur nicht verstehe ist warum einige hier meinten das das mit den 6 Monaten in Ordnung ist?
Mal völlig unabhängig davon, dass das hier ein Forum ist, indem "interessierte Laien" a.k.a. "ich habe zwar keine Ahnung, aber das hinter mich ja nicht dran, anderen Leuten zu sagen, was sie tun sollen" den besonderen Segen des Foreninhaber haben:
Wenn wir mal davon ausgehen, dass die Klausel AGB-konform formuliert wäre, dann ist es durchaus rechtmäßig, kein ordentliches Kündigungsrecht vorzusehen in einem befristeten Vertrag. Und hieraus kann man ableiten, dass es auch unbedenklich sein kann, ein ordentliches Kündigungsrecht nur für einen Teil der Befristungszeit einzuräumen. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 12.02.09, 12:39 Titel:
Hilfesuchender01 hat folgendes geschrieben::
Was ich nur nicht verstehe ist warum einige hier meinten das das mit den 6 Monaten in Ordnung ist?
Weil hier einige eine andere Meinung als der Anwalt haben. Und bloß weil der Anwalt der Meinung ist, seine Meinung zu dem Vertrag sei richtig, muß das nicht heißen, daß ein anderer Anwalt und ggf. ein Gericht der selben Meinung sind. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Wäre es dann in diesem fiktiven Fall nicht sinnvoll die Stelle erst gar nicht anzutreten, wenn eine neue Stelle bereits in 4-6 Wochen in Aussicht steht?
Weil wenn die Arbeit erst angetreten ist gibt es doch mehr Probleme oder?
Zumal ja hier doch einige einen andere Meinung ahben wie der Anwalt.
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