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manilo
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Anmeldungsdatum: 11.03.2005
Beiträge: 121

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 19:53    Titel: Antworten mit Zitat

Diese Pflichtteilsrecht ist antiquiert. Und unlogisch. Zumindest in meinen Augen. Wenn ich mir folgendes ansehe:

(aus Wikipedia:)
Bestand zwischen den Eheleuten der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird die Erbquote des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 erhöht, gleich, ob der verstorbene Ehegatte einen (höheren) Zugewinn erwirtschaftet hat (§ 1371 BGB). Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte einer Ehe, für die zum Zeitpunkt des Erbfalles der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft galt, neben gesetzlichen Erben der ersten Ordnung 1/2, neben gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung oder den erbberechtigten Großeltern 3/4, neben den übrigen gesetzlichen Erben den gesamten Nachlass erhält.

Was rechtfertigt diese pauschale Erhöhung wegen Zugewinngemeinschaft gegenüber den Kindern? Vor allem bei wieder heiraten. Für mich ist das nicht nachvollziehbar.

Beispiel:
Eine Mutter hat das Pech, dass ihr Mann früh verstirbt. Er hat nichts hinterlassen. Die Frau hat ihr Leben lang schwer gearbeitet und alles was möglich war für ihre einzige Tochter beiseite gelegt. Sie hat 100 000 Euro gespart die ihre Tochter bekommen soll. Im weit fortgeschrittenen Alter lernt sie doch noch mal einen Mann kennen. Dieser hat ebenfalls ein erwachsendes Kind aus erster Ehe welches seiner Wege geht. Er hat auch 100 000 Euro auf der Kante. Nun ist man so doof und heiratet. Teils weil man sich mag, teils wegen ein wenig Witwenrente o.ä. Das ganze mit Zugewinngemeinschaft.
Nun fährt das betagte Ehepaar mit dem Auto und werden bei einem Unfall getötet. Die Frau ist sofort tot. Der Mann schafft es etwas länger und verstirbt erst 3 Stunden später im Krankenhaus. Nun gibt es keine Vereinbarungen und kein gültiges Testament der Frau. In diesem Fall bekommen die Kinder des Mannes 1/2 des Vermögens der Frau. Da ja der Mann etwas später stirbt, erbt er die Hälfte des Vermögens der Frau. Da er kurz darauf ebenfalls stirbt erben sofort die Kinder des Mannes sein Vermögen. Sollte ein Testament existieren, in dem die Frau ihre Tochter als Alleinerbin einsetzt, ist es immer noch 1/4. Ohne Testament ergibt sich eine Differenz von 100 000 Euro des Erbes zwischen den jeweiligen Kindern. Die Tochter der Frau erbt ja keinen Cent vom Vermögen des Mannes. Obwohl eigentlich die Verhältnisse zu den Erblassern identisch sind. Und nur weil das Kind des Mannes das Glück hat, das er ebend noch 3 Stunden länger überlebt hat. Bei einem entsprechenden Testament ist es immer noch eine Differenz von 50 000 Euro Die gute Frau hat das so nie gewollt und es ist in meinen Augen auch nicht gut gesetzlich geregelt wenn es so passieren kann.
Wenn Mann eher tot ist es natürlich umgedreht aber genauso ungerecht.

Das Ganze ist sicher etwas konstruiert aber soweit weg von der Realität sollte dieser Fall gar nicht sein.

So eine gesetzliche Regelung gehört aus meiner Sicht schnellstens überarbeitet.

MfG
Manilo
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 23:44    Titel: Antworten mit Zitat

In den beiden Beispielsfällen geht es nicht um das Pflichtteilsrecht, sondern um die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge kann aber durch letztwillige Verfügung geändert werden.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 08:40    Titel: Antworten mit Zitat

manilo hat folgendes geschrieben::
Das ganze mit Zugewinngemeinschaft.


Es gibt auch die Gütertrennung.

manilo hat folgendes geschrieben::
Die gute Frau hat das so nie gewollt


Dann hätte sie sich für einen anderen Güterstand und ggf. die Errichtung eines Testaments entscheiden sollen.
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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manilo
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Anmeldungsdatum: 11.03.2005
Beiträge: 121

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 12:02    Titel: Antworten mit Zitat

Nachvollziehen könnte ich eine gestzl. Regelung, die den Zugewinn zu einem Großteil dem überlebenden Ehegatten zukommen lässt. Aber ein schon vor der Ehe vorhander Besitz sollte anders gesetzlich vererbt werden. Die Kinder sind schließlich Verwandte. Der Ehegatte aber nicht. Und gerade in 2. Ehe finde ich diesen Gesichtspunkt bedeutend.

Zitat:
In den beiden Beispielsfällen geht es nicht um das Pflichtteilsrecht, sondern um die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge kann aber durch letztwillige Verfügung geändert werden.


Aber das Pflichteilsrecht bleibt doch bestehen? Also selbst wenn die gute Frau im Beispiel ein Testament hat indem steht, dass ihre Tochter alles von ihr erben soll, bekommt der Mann doch immer noch 1/4. Oder seh ich das jetzt falsch?

Um das zu ändern müsste doch auf den Pflichtteil verzichtet und das dann notariell beglaubigt werden.

MfG
Manilo
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 12:08    Titel: Antworten mit Zitat

manilo hat folgendes geschrieben::
Um das zu ändern müsste doch auf den Pflichtteil verzichtet und das dann notariell beglaubigt werden.


Ja. Und?
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manilo
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Anmeldungsdatum: 11.03.2005
Beiträge: 121

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 12:41    Titel: Antworten mit Zitat

Was wenn der andere nicht freiwillig verzichtet?

MfG
Manilo
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 12:46    Titel: Antworten mit Zitat

Kann man das nicht schon vor der Ehe für den Fall der Eheschließung vereinbaren?

Eheverträge können jedenfalls schon vor der Hochzeit geschlossen werden. Wenn ich das hier richtig verstehe, auch mit einem Erb- und Pflichtteilsverzicht.

Und wenn der andere nicht freiwillig verzichtet, findet die Hochzeit eben nicht statt.
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manilo
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Anmeldungsdatum: 11.03.2005
Beiträge: 121

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 13:08    Titel: Antworten mit Zitat

Die Ehe besteht schon. Sprich: das Kind liegt schon im Brunnen. Und nun bemerkt man, dass es nicht so einfach ist wie man es WILL. Denn es heißt ja LETZER WILLE. Und wenn ich mir mein Beispiel ansehe finde ich, dass die gesetzl. Regelung nicht gut ist. Benachteiligt ist klar die Tochter der Frau. Das Kind des Mannes bevorteilt. Aber nicht auf Grund des letzten Willens sondern auf Grund der gesetzl. Regelung.

Klar man kann Wege Zeit und Geld investieren um das zu vermeiden. Dazu muss es einem aber erst mal bewusst sein. Mir ist es inzwischen bewusst und ich weiß, dass ich jedem, der mich danach fragt, den Weg zum Notar ans Herz lege. Aber für die Ahnungslosen in Sachen Erbrecht sieht es recht trüb aus mit der gesetzl. Geschichte. Mit 50 Jahren ist es nicht unbedingt schwer, die 2. Ehe einzugehen und gleichzeitig schon erwachsene Kinder zu haben. Gleichzeitig möchte ich noch nicht übers Sterben nachdenken weils ja im Normalfall noch ein wenig dauert. Aber dann kommt irgend ein Trunki um die Ecke und fährt einen über den Haufen. Und schwups - ich bin eher tod und .... naja , siehe Beispiel.

Kosequenz wäre, sofort mit 18 loszurennen und zumindest ein Testament zu verfassen. Und dann sofort mit Heirat anzupassen. Und dann wenn Kinder kommen. Und dann, wenn man sich scheiden lässt. Und dann ....
Wer macht das schon?

MfG
Manilo
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 13:14    Titel: Antworten mit Zitat

manilo hat folgendes geschrieben::
Aber für die Ahnungslosen in Sachen Erbrecht sieht es recht trüb aus mit der gesetzl. Geschichte.


Ius vigilantibus scriptum (das Recht ist für den Wachsamen geschrieben).

Das wußten schon die Römer.
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manilo
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Anmeldungsdatum: 11.03.2005
Beiträge: 121

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 17:58    Titel: Antworten mit Zitat

Schlau diese Römer. Den muss ich mir merken.

Danke
MfG
Manilo
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