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Berufsmusiker haben in der Regel zu Hause keinen schallsicheren Proberaum und doch wohnen auch einige in Mehrfamilienhäusern und üben dort. Gerade das hat diese BGH-Urteil ihnen ja zugestanden. Ich weis jetzt nicht musikalisch Sie sind, aber ich kann Ihnen versichern, dass Profis auch täglich zuhause üben müssen um den Beruf weiter auszuführen. Deshalb hat der BGH auch die Unterscheidung gemacht.
Hier sind jetzt mehrfach recht konkrete Aussagen auf ein BGH-Urteil gestützt worden, das leider nicht näher bezeichnet wurde. Für eine Quellenangabe wäre ich dankbar. Das einzige einschlägige BGH-Urteil, das ich auf die Schnelle finden konnte, nämlich BGH NJW 1998, 3713-3716 (V ZB 11/98 ), betrifft die Auslegung eines Wohnungseigentümerbeschlusses zum Musizieren in der Wohnanlage. Der Beschluss wurde wegen Unbestimmtheit und wegen weiterer Gründe für unwirksam erklärt. Hingegen kann ich in diesem Urteil keine bestimmten Aussagen des BGH dazu finden, wieviele Stunden des Musizierens nun generell zulässig oder generell unzulässig seien. Von welchem Urteil also ist hier die Rede?
kopieren Sie doch folgenden Brief und geben Sie diesen der Nachbarin:
Sehr geehrte/r Frau Muster/Herr Muster,
wie die ganze Nachbarschaft inzwischen hinlänglich erfahren hat, sind Sie ein Freund der Musik. Doch gerade weil dem so ist: Warum vergewaltigen Sie die Musik sozusagen täglich?
Täglich müssen wir uns Ihre Übungen anhören, wobei Sie sicherlich zustimmen werden, dass selbst die Nocturnes von Chopin viel von ihrer Lieblichkeit einbüssen, wenn sie
a) penetrant falsch und
b) auch noch in steter Wiederholung
gespielt werden. Ich nehme an, Sie sind zu dem Glauben gelangt, es durch stundenlanges Üben zu einer gewissen Professionalität oder gar Meisterschaft bringen zu können. Doch auch ohne ein Musikkritiker sein zu müssen, darf ich Ihnen versichern, dass Sie mit dieser Selbsteinschätzung mutmaßlich recht allein dastehen.
Wenn Sie schon die Musik nicht dadurch achten wollen, dass Sie sich in Zukunft auf ein passives Zuhören beschränken, so achten Sie jedoch bitte ab sofort darauf, nur noch bei geschlossenem Fenster zu üben oder in einem schalldicht isolierten Raum. Ich habe nämlich Ihre diversen Übungen mitgeschnitten und zögere nicht, diese dem Gericht vorzuspielen, was sicherlich dazu führen würde, den Strafrahmen zu verschärfen, denn die meisten Richter sind ausgesprochene Musikliebhaber.
Mit musikalischem Gruß
Aber mal Spaß beiseite:
Ich würde erst einmal vorschlagen mit dem Vermieter zu reden. Recht hin Recht her. Jeder muss sich so verhalten dass ein anderer sich nicht gestört fühlt. Und genau hier würde ich das Gespräch mit dem Vermieter suchen bzw. gemeinsam Zeiten vorschlagen an dem die Dame üben kann, darf wie auch immer.
Es kann nicht nur ärgerlich sondern durchaus auch erheblich gesundheitsschädigend sein, als nicht Musizierender einen Hobby- und Berufsmusiker als Nachbar zu haben. Es ist wie bei allen Geräuschen, wenn ich diese aus individuellen Gründen nicht mag, schlagen sie auf die Gesundheit. Musik in der Nachbarschaft ist einer der Hauptstreitpunkte. Wer kein dickes Fell hat, sollte nach Prüfung der Gesamtumstände einen Wohnungswechsel in Betracht ziehen, schon seiner Gesundheit zuliebe.
Denn Musiker dürfen ihren Lebensäußerungen in einem aus Sicht von Nichtmusikern häufig unerträglichen Maße nachkommen. Ein höchstrichterliches Urteil ist mir auch nicht bekannt, allerdings sagt die überwiegende Rechtssprechung, dass bei den meisten Instrumenten eine tägliche Spielzeit (sonntags eingeschränkt) von insgesamt zwei Stunden zulässig ist.
Ausnahmen hiervon gelten für besonders laute Instrumente wie Schlagzeug, Posaune und ähnliche, auch für elektronisch verstärkte wie E-Gitarre, weil diese auch ohne Verstärker betrieben werden können bzw. im Sinne der nachbarrechtlichen Rücksichtnahme so heruntergeregelt werden können, dass die Nachbarn nicht erheblich gestört werden. Das hier erwähnte Klavier zählt die Rechtssprechung nicht zu den besonders lauten Instrumenten.
Grundsätzlich stellt die Rechtssprechung auf den Einzelfall ab. In dem hier geschilderten fiktiven Fall können sich durchaus Einschränkungen für die benachbarten Musiker ergeben. Das kann nur ein RA abschätzen, der nach weiteren Einzelheiten fragen wird. Hier noch weitergehender darzulegen, würde das Forum überbeanspruchen. Darum hier nur stichwortartig:
Einzelfallentscheidung bedeutet hier unter anderem:
- Die Interessen der Mieter sind gegeneinander abzuwägen.
- Es gilt das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme
- § 906 BGB stellt auf das Maß der Lästigkeit der Geräuscheinwirkung ab.
- Die TA Lärm ist eine Richtschnur bei der Beurteilung:
Allg. Wohngebiete dB(A) tagsüber: 55 nachts: 40
Reine Wohngebiete dB(A) tagsüber: 50 nachts: 35
- Es kommt aber erheblich auf den „Lästigkeitsfaktor“ an (Art der Töne/Geräusche)
Noch ein Hinweis zu Gerichtsurteilen und Beschlüssen:
Als Mieter sind Ihre Rechte eingeschränkter als die von Wohnungseigentümern. Das hat seine Ursache darin, dass zwischen den Wohnungseigentümern ein "besonders intensives Nachbarschaftsverhältnis" im Sinne der §§ 903ff. BGB besteht und die Wohnungseigentümer nicht so leicht wie Mieter die Wohnung wechseln können. Es stehen sich daher insoweit zwei gleich starke und durch das Gesetz auch stark ausgeprägte Rechtsinstitute, nämlich das jeweilige "Sondereigentum" gegenüber, während im Mietrecht sich nur zwei Besitzrechte gegenüberstehen.
Daraus folgt, dass Sie Urteile und Beschlüsse betreffend Wohnungseigentümern nicht in jedem Fall unmittelbar auf Mieter übertragen können. _________________ bombing for freedom is like fucking for virginity
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Frauen klicken bitte nur auf den linken grünen Punkt, Männer bitte nur auf den rechten
alle anderen nutzen bitte den in der Mitte
Wenn das Mädel aber tatsächlich "den ganzen Tag" und "verschiedene Musikinstrumente" spielt, kann sie sehr wohl Profimusikerin werden wollen. Und nein, Profis nutzen im allgemeinen keinen schalldichten Raum, weil der die Töne verzerrt und der Musiker dann nicht hört, ob er "den richtigen Ton" gespielt hat.
Da haben Sie ja Glück, dass Sie keine Havy-Metal-Band im Haus haben......
Urteil: LG Berlin 64 S 492/00 = GE 2002, 397
Die Minderung ist nur dann begründet, wenn M darlegt, dass der Nachbar täglich mehr als zwei Stunden lang spielt oder innerhalb der Ruhezeiten.
Der BGH (WuM 1998, 738) hat entschieden, dass für das häusliche Musizieren die gleichen Grundsätze gelten, wie für andere Geräuschquellen im Haus. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um klassische oder andere Musik handelt.
Während der allgemeinen Ruhezeiten muss deshalb auf jeden Fall Zimmerlautstärke eingehalten werden.
Im übrigen richtet sich die Zulässigkeit des Musizierens nach der Hausordnung. Ist das Musizieren dort völlig ausgeschlossen, so ist eine solche Klausel nach überwiegender Meinung unzulässig. Ist der Ausschluss allerdings durch Individualabrede (= nicht im Vertrag vorformuliert) getroffenen worden, soll dies wirksam sein. Auch eine Klausel, die das Musizieren für höchstens vier Stunden genehmigt oder bestimmte Zeiten festlegt, in denen nicht musiziert werden darf, ist wirksam.
Eine im Mietvertrag getroffene Reglung muss das Recht zum Musizieren auf der einen und das Ruhebedürfnis auf der anderen Seite berücksichtigen, wobei es auf die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort ankommt (Alter der Mieter, Schallschutz des Gebäudes, andere Umgebungsgeräusche, Art des Musizierens).
2. Einzelfälle
a) Die meisten Gerichte halten eine Spielzeit von 3 oder mindestens 2 Stunden am Tag für sachgerecht; für das Musizieren mehrerer sollen 1 bis 1 1/2 Stunden ausreichend sein.
b) Auch auf das Instrument soll es ankommen:
- So sei tägliches Klavierspielen mit Gesang von mehr als 2 Stunden am Tag rücksichtslos;
- Auch mehr als 2 Stunden Klavierspiel mit 30 Minuten monotoner Fingerübungen, seien den Nachbarn nicht zumutbar;
- Eine Spielzeit von 2 Stunden wird auch für Klarinette und Saxophon als Obergrenze angesehen.
c) Andererseits gibt es Entscheidungen, in denen auch weitergehende Spielzeiten - insbesondere für Berufsmusiker - zuerkannt wurden.
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