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ladung vom gericht
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Sir Galahad
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.12.2008
Beiträge: 71
Wohnort: Ante Romam Treviris Stetit Annis Mille Trecentis

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 02:26    Titel: Was???... Antworten mit Zitat

Zitat:
§ 568a BGB

(1) Verläßt der Mieter seine Wohnung, ohne dies sowie die Dauer seiner Abwesenheit dem Vermieter zuvor in Schriftform angekündigt zu haben, länger als 24 Stunden, endet das Mietverhältnis, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

(2) Hat der Mieter seine Wohnung mit vorheriger Ankündigung nach Abs. 1 verlassen und dauert seine Wohnungsabwesenheit länger als die von ihm angegebene Zeit, endet das Mietverhältnis, wenn die Dauer der angekündigten Abwesenheit um mehr als einen Tag überschritten ist, ohne daß es einer Kündigung bedarf.


...für Stundenhotels ("Absteigen") gibts einen eigenen §? Verlegen


viele Grüße,

Galahad
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