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Austausch eines Stromzählers - WER trägt die Kosten?
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 14:31    Titel: Antworten mit Zitat

Ich sehe nicht einmal die Relevanz für die hier diskutierte Frage. Geschockt Lachen
- Was entnimmst du denn genau aus dem zitierten Abschnitt??
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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maconaut
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 14:38    Titel: Antworten mit Zitat

Paddy82 hat folgendes geschrieben::
Netzanschlussverordnung (NAV):

§9:
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für...
zu verlangen.



Heißt - der Netzbetreiber wendet sich in diesen Fällen (der Austausch eines Zählers gehört imho dazu) an den Anschlussnehmer.

Zitat:
§1:
...
(2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist.
...


Mieter sind keine Anschlussnehmer.

Schlussfolgerung - Mieter zahlen nicht für Kosten für

Zitat:
die Herstellung des Netzanschlusses,
die Änderungen des Netzanschlusses
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 14:43    Titel: Re: und das bedeutet...? Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Auf wessen Veranlassung hin ist eigentlich wurscht
Nein, genau das ist es eben nicht.

Herbie hat folgendes geschrieben::
Legt ihr die NAV auch so aus?
Ja.



Edit: maconaut war schneller. Lachen
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 14:47    Titel: Re: und das bedeutet...? Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Karsten hat folgendes geschrieben::
Auf wessen Veranlassung hin ist eigentlich wurscht
Nein, genau das ist es eben nicht.


Eben doch. Wie wäre es von Zeit zu Zeit mal mit 'nem Argument?
_________________
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 14:58    Titel: Antworten mit Zitat

maconaut hat folgendes geschrieben::
Mieter sind keine Anschlussnehmer.

Richtig. Und genau deshalb ist der gesamte NAV für die Sache hier unerheblich.
Hier wird nämlich kein Netzanschluss hergestellt und ebenso kein Netzanschluss geändert. Das findet alles vor den Zählern statt, die eben nicht dazu gehören.

Ums nochmal wieder auf die Ebene zu bringen, auf die es gehört: Der Stromanbieter des Mieters (also nicht der Netzanschließer des Hauses) stellt seinem Kunden eine Leistung in Rechnung, von der der Mieter meint, er habe die nicht zu bezahlwen. also wird der Kunde seinen Vertragspartner zu befragen haben, auf welcher Rechtsgrundlage das geschiet. Und bis zu diesem Punkt hat der Vermieter weder logisch, noch sachlich in der Sache was zu suchen.
Sollte das Unternehmen dann antworten, dass es einen Auftrag für diese Arbeit vom Vermieter bekommen hat, dann kann man weiter sehen. Ich befürchte aber, dazu wird es gar nicht kommen. Das Unternehmen wird antworten: Uns ist mitgeteilt worden, dass bei ihnen ein neuer Zähler nötig war und den haben wir - gemäß unseres Vertrages sind wir nämlich dazu befugt, bla bla - einfach installiert.
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Herbie
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.07.2007
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 12:45    Titel: nochmal Netzanschlussverordnung Antworten mit Zitat

Wichtige Information:
Der Netzbetreiber, der den Zähler ausgetauscht hat und dem Mieter M die Rechnung dafür geschickt hat, ist NICHT der Stromversorger des Mieters.

Was die Netzanschlussverordnung (NAV) betrifft: Für den Netzbetreiber ist der Zähleraustausch eine "Inbetriebsetzung einer elektrischen Anlage" nach § 14 NAV.

Der Netzbetreiber beruft sich mit der Rechnungsstellung an den Mieter auf § 16 NAV. Dort heißt es angeblich, dass neben dem AnschlussNEHMER (Hauseigentümer) auch der AnschlussNUTZER (Mieter) für die Kosten einer Inbetriebnahme herangezogen werden kann (verklausuliert in dem Satz, dass § 14 (Inbetriebnahme) Abs. 3 (Kosten) für den Anschlussnutzer "entsprechend gilt").

Mal angenommen, es stimmt und es gäbe wirklich in der NAV so eine Regelung, dass beide, also Vermieter und Mieter, für die Kosten herangezogen werden können: WER von beiden ist bei solch einer "konkurrierenden Zahlungspflicht" vom Netzbetreiber VORRANGIG heranzuziehen? Weiß da jemand genaueres?

Herbie
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 13:23    Titel: Antworten mit Zitat

Die Regelung gibt's tatsächlich: § 14 NAV und § 16 NAV.

Dass der § 14,3 für den Nutzer 'entsprechend' gilt, heißt ja nicht, dass es sich der Netzbetreiber jetzt aussuchen könnte, von wem er das Geld nimmt. Von 'konkurrierend' kann da gar nicht die Rede sein.
Der Nutzer ist dort in die Pflicht zu nehmen, wo es den Nutzer betrifft und der Nehmer dort, dort es den Nehmer betrifft.
Hier betrifft es den Nutzer, weil kein Netzanschluss gelegt wurde (der war schon vorher da und wird wohl auch unangetastet geblieben sein), sondern dem Nutzer die Nutzung 'ermöglicht' wurde (durch Tausch des jenseits des Netzanschlusses liegenden Zählers).
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Herbie
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.07.2007
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 13:46    Titel: Netzanschluss Antworten mit Zitat

Naja, so ganz "unangetastet" blieb der Netzanschluss nicht.

Vermieter V hat den Netzanschluss von der Etage des Mieters M in den Keller verlegt (und dort auch den neuen Drehstromzähler installieren lassen). Grund: Vermieter V hat im Keller einen neuen Schrank für Zähler eingebaut, weil er für zukünftige Wohnungsinstandsetzungen ohnehin Platz für weitere neue Zähler braucht.
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