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Das Nein verstehe ich nicht. Wenn ich §50 SGB VIII schreibe, verweise ich auf die Norm, welche die Aufgabe des JA nach §49 ff definiert.
Das ist halt so, dass das eine Gesetz auf eine Folgenorm in einem anderen Gesetzbereich zeigt, bzw eine Norm gebildet wird, die eine aufgebürdete Aufgabe definiert.
§49a FFG ist die Hörung des JA. Die Hörung beschränkt sich jedoch auf die Erkenntnisse aus der Beratungsleistung nach § 50 SGB VIII.
Die Mitteilung kann maximal die Information enthalten, ob sich die Eltern geeinigt haben oder nicht, im günstigsten Fall, die Eltern würden eine Lösung dem Gericht vorschlagen.
Die Mitwirkung in §49 und Hörung §49a kann sich also nur auf den Bericht über die erbrachte Beratungsleistung beziehen.
Würde der Gesetzgeber die im Grundgesetz garantierte Autonomie der Eltern mit dem Antrag z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht (in BGB §1671) aufheben, hätte es dies in einer Norm festgelegt. Es hätte damit auch die Dauer des Elternsein festgelegt.
Jede Mitteilung darüber hinaus oder Parteinahme beschädigt nachhaltig das Recht des "Benachteiligten" der Beratung durch das JA, der Verrat von persönlichen Geheimnissen ist begründet durch eine Beratungsleistung aus 17 SGB VIII. Werden in diesem Bericht gar Einlassungen der Kinder publiziert, muss das Kind davon ausgehen, es gehört zu den gepflegten Vorgehensweisen der Organisation, alles zu publizieren. Es wird sich hüten, die Organisation aufzusuchen, auch wenn es das Recht auf gewaltfreie Erziehung einfordern möchte. Denn die Eletern werden alles erfahren.
Unter diesem Gesichtspunkten fordert das Landesjugendamt in "Trennung und Scheidung" unter 8.2 (12) auf Seite 39 zur Straftat auf, den fachlichen Bericht aus Erkenntnissen aus Beratungsgesprächen im Tenor von §17 SGB VIII zu liefern.
Im gleichen Tenor, mit dem gleichen Grad der Vermengung, ist die Behandlung des Unterhaltsvorschusses zu sehen. Sind die Beteiligten JA und Pflichtiger, so bürgt die Verschwiegenheit für die Verwendung der Informationen zu dem Zweck, für die sie erhoben wurden.
Gibt der JA Mitarbeiter diese Information an einen Kollegen weiter, der mit der Beratungsleistung betraut ist, kann und wird das Atttest Einfluss in die Angelegenheit Umgang etc. nehmen. Reagiert der Elternteil nicht entsprechend den Empfindungen des JA Mitarbeiters, so hat dieser das Recht einen Antrag bei Gericht einzubringen.
Gleiches passiert, wenn der Unterhaltsempfänger das Attest erhält und ggf. über die gerichtliche Auseinandersetzung (§1671 BGB etc) einbringt. §49 FGG via 50 SGB VIII wird dies dann dem Gericht vorgetragen.
Zweck des Attestes war es aber, die fehlende Leistungsfähigkeit zum Unterhalt darzustellen.
Ich denke die Vermengung ist augenscheinlich, und der Missbrauch ebenfalls.
ich hab das Gefühl, hier läufts jetzt auf ein Gespräch unter "Profis" hinaus und deshalb auch nur eine ganz kurze Anmerkung von mir.
Die ganzen Paragraphen sagen mir nicht wirklich was, aber bei Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche greift der Schutzauftrag des Jugendamtes als erster und es muss alles unternommen werden, um die Gefahr für das Kind abzuwenden.
Es gibt Not-Mütter, Auffangstationen, Jugendwohngruppen usw. für den akuten Notfall.
Ich persönlich finde es richtig, wenn gewalttätige Eltern merken, dass ihr Tun nicht unbeobachtet bleibt. Das reicht mitunter schon, damit sich etwas ändert.
Als Verrat am Kind würde ich das nicht bezeichnen.
Eher im Gegenteil: würde das JA nichts unternehmen, wäre das - in meinen Augen - unterlassene Hilfeleistung.
Liebe Grüße und einen schönen Rosenmontag,
Michaela
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