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Das regelt doch den Anspruch auf das staatl. Kurzarbeitergeld. Das eine Kündigung sofort wieder zum Anspruch gegenüber dem AG auf Vollzeitbeschäftigung führt bzw. auf 100% des Lohns kann ich dem nicht entnehmen. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Das regelt doch den Anspruch auf das staatl. Kurzarbeitergeld.
Ja eben. Wie woazn-king schrieb, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn der Mitarbeiter gekündigt ist.
Zitat:
Das eine Kündigung sofort wieder zum Anspruch gegenüber dem AG auf Vollzeitbeschäftigung führt bzw. auf 100% des Lohns kann ich dem nicht entnehmen.
Der Mitarbeiter hat natürlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung oder zumindest auf vertragsgemäße Bezahlung. Das ergibt sich doch aus dem Arbeitsvertrag.
Das regelt doch den Anspruch auf das staatl. Kurzarbeitergeld.
Ja eben. Wie woazn-king schrieb, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn der Mitarbeiter gekündigt ist.
Zitat:
Das eine Kündigung sofort wieder zum Anspruch gegenüber dem AG auf Vollzeitbeschäftigung führt bzw. auf 100% des Lohns kann ich dem nicht entnehmen.
Der Mitarbeiter hat natürlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung oder zumindest auf vertragsgemäße Bezahlung. Das ergibt sich doch aus dem Arbeitsvertrag.
Inkognito
Nun, mag mich ja irren (soll nicht so selten sein) aber müsste es für diesen Fall nicht erst eine eigenständige Vereinbarung geben?
Ich kann den Automatismus Wegfall Anspruch auf Kurzarbeitergeld = Änderung der vertraglichen Arbeitszeit auf den Status vor der vereinbarten Kurzarbeit nicht erkennen.
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Nun, mag mich ja irren (soll nicht so selten sein) aber müsste es für diesen Fall nicht erst eine eigenständige Vereinbarung geben?
Mir ging es primär darum, eine Quelle für woazn-kings Aussage zu nennen, dass einem gekündigtem Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld zusteht.
Zitat:
Ich kann den Automatismus Wegfall Anspruch auf Kurzarbeitergeld = Änderung der vertraglichen Arbeitszeit auf den Status vor der vereinbarten Kurzarbeit nicht erkennen.
Nach längerem Nachdenken kann ich das auch nicht.
Inwieweit eine Kündigung die vorherige Vereinbarung zu Kurzarbeit hinfällig macht und welches Geld dem Arbeitnehmer dann zufließt kann ich auch nicht sagen.
Auszug aus dem Vordruck für die Meldung der Kurzarbeit an das Arbeitsamt:
Zitat:
Wichtiger Hinweis: Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben nur Arbeitnehmer, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Für den gesamten Verlauf der Kündigungsfrist besteht für gekündigte Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeldanspruch. Dabei ist es unerheblich, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder im beiderseitigen Einvernehmen (z.B. mittels Aufhebungsvertrag) erfolgte.
Auszug aus dem Vordruck für die Meldung der Kurzarbeit an das Arbeitsamt:
Zitat:
Wichtiger Hinweis: Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben nur Arbeitnehmer, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Für den gesamten Verlauf der Kündigungsfrist besteht für gekündigte Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeldanspruch. Dabei ist es unerheblich, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder im beiderseitigen Einvernehmen (z.B. mittels Aufhebungsvertrag) erfolgte.
Das der Anspruch bei Kündigung entfällt ist nicht strittig. Das steht in dem von Inkognito genannten Paragraphen.
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Ist kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist logisch auch die Zustimmung zur Kurzarbeit hinfällig und somit hat der AN anspruch auf seine "Normale" Wochenarbeitszeit und die Vergütung dafür.
Ab dem auf die Kündigung ausgesprochenen folgenden Tag bis zum letzten Arbeitstag.
Ist kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist logisch auch die Zustimmung zur Kurzarbeit hinfällig und somit hat der AN anspruch auf seine "Normale" Wochenarbeitszeit und die Vergütung dafür.
Ab dem auf die Kündigung ausgesprochenen folgenden Tag bis zum letzten Arbeitstag.
Das sehe ich genauso, das ergibt sich ja zwingend aus dem Arbeitsvertrag, dass der AN zu bezahlen ist.
I
Das sehe ich genauso, das ergibt sich ja zwingend aus dem Arbeitsvertrag, dass der AN zu bezahlen ist.
MfG
Matthias
Tja, matthias Du hattest zutreffend in deinem vorherigen Beitrag folgendes geschrieben:
Zitat:
....Bzw. der AG müsste änderungskündigen mit derselben Frist wie die normale Kündigung.
Hm und was dann? Rücksetzung des AV in den vorherigen Stand ist wohl nicht ohne entsprechende Vereinbarung möglich.
Weshalb sollte sich das bei einer Einigung ohne Änderungskündigung anders darstellen?
Oder wo bleibt die Planungssicherheit für den AG wenn der AN kündigt?
Sorry überzeugt mich nicht. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
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