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Kündigungsfristen u-.Kurzarbeit
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 08:32    Titel: Antworten mit Zitat

Inkognito hat folgendes geschrieben::
Smiler hat folgendes geschrieben::
woazn-king hat folgendes geschrieben::
wichtig ist auch zu wissen, dass gekündigten mitarbeitern kein kurzarbeitergeld zusteht, bzw. diese nicht in kurzarbeit geschickt werden können.

Quelle?


§ 172 Abs. 1 Ziff. 2 SGB III

Inkognito

Das regelt doch den Anspruch auf das staatl. Kurzarbeitergeld. Das eine Kündigung sofort wieder zum Anspruch gegenüber dem AG auf Vollzeitbeschäftigung führt bzw. auf 100% des Lohns kann ich dem nicht entnehmen.
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Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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Inkognito
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 24.09.2004
Beiträge: 3898

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 11:07    Titel: Antworten mit Zitat

Smiler hat folgendes geschrieben::
Inkognito hat folgendes geschrieben::
Smiler hat folgendes geschrieben::
woazn-king hat folgendes geschrieben::
wichtig ist auch zu wissen, dass gekündigten mitarbeitern kein kurzarbeitergeld zusteht, bzw. diese nicht in kurzarbeit geschickt werden können.

Quelle?


§ 172 Abs. 1 Ziff. 2 SGB III

Inkognito

Das regelt doch den Anspruch auf das staatl. Kurzarbeitergeld.


Ja eben. Wie woazn-king schrieb, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn der Mitarbeiter gekündigt ist.

Zitat:
Das eine Kündigung sofort wieder zum Anspruch gegenüber dem AG auf Vollzeitbeschäftigung führt bzw. auf 100% des Lohns kann ich dem nicht entnehmen.


Der Mitarbeiter hat natürlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung oder zumindest auf vertragsgemäße Bezahlung. Das ergibt sich doch aus dem Arbeitsvertrag.

Inkognito
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 12:14    Titel: Antworten mit Zitat

Inkognito hat folgendes geschrieben::
Smiler hat folgendes geschrieben::
Inkognito hat folgendes geschrieben::
Smiler hat folgendes geschrieben::
woazn-king hat folgendes geschrieben::
wichtig ist auch zu wissen, dass gekündigten mitarbeitern kein kurzarbeitergeld zusteht, bzw. diese nicht in kurzarbeit geschickt werden können.

Quelle?


§ 172 Abs. 1 Ziff. 2 SGB III

Inkognito

Das regelt doch den Anspruch auf das staatl. Kurzarbeitergeld.


Ja eben. Wie woazn-king schrieb, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn der Mitarbeiter gekündigt ist.

Zitat:
Das eine Kündigung sofort wieder zum Anspruch gegenüber dem AG auf Vollzeitbeschäftigung führt bzw. auf 100% des Lohns kann ich dem nicht entnehmen.


Der Mitarbeiter hat natürlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung oder zumindest auf vertragsgemäße Bezahlung. Das ergibt sich doch aus dem Arbeitsvertrag.

Inkognito

Nun, mag mich ja irren (soll nicht so selten sein) Winken aber müsste es für diesen Fall nicht erst eine eigenständige Vereinbarung geben?
Ich kann den Automatismus Wegfall Anspruch auf Kurzarbeitergeld = Änderung der vertraglichen Arbeitszeit auf den Status vor der vereinbarten Kurzarbeit nicht erkennen.
Verlegen
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Inkognito
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 24.09.2004
Beiträge: 3898

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 12:22    Titel: Antworten mit Zitat

Smiler hat folgendes geschrieben::
Nun, mag mich ja irren (soll nicht so selten sein) Winken aber müsste es für diesen Fall nicht erst eine eigenständige Vereinbarung geben?


Mir ging es primär darum, eine Quelle für woazn-kings Aussage zu nennen, dass einem gekündigtem Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld zusteht.

Zitat:
Ich kann den Automatismus Wegfall Anspruch auf Kurzarbeitergeld = Änderung der vertraglichen Arbeitszeit auf den Status vor der vereinbarten Kurzarbeit nicht erkennen.
Verlegen


Nach längerem Nachdenken kann ich das auch nicht. Verlegen

Inwieweit eine Kündigung die vorherige Vereinbarung zu Kurzarbeit hinfällig macht und welches Geld dem Arbeitnehmer dann zufließt kann ich auch nicht sagen.

Inkognito
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mailo
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Anmeldungsdatum: 14.07.2008
Beiträge: 313

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 12:39    Titel: Antworten mit Zitat

Auszug aus dem Vordruck für die Meldung der Kurzarbeit an das Arbeitsamt:

Zitat:
Wichtiger Hinweis: Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben nur Arbeitnehmer, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Für den gesamten Verlauf der Kündigungsfrist besteht für gekündigte Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeldanspruch. Dabei ist es unerheblich, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder im beiderseitigen Einvernehmen (z.B. mittels Aufhebungsvertrag) erfolgte.
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 12:47    Titel: Antworten mit Zitat

mailo hat folgendes geschrieben::
Auszug aus dem Vordruck für die Meldung der Kurzarbeit an das Arbeitsamt:

Zitat:
Wichtiger Hinweis: Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben nur Arbeitnehmer, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Für den gesamten Verlauf der Kündigungsfrist besteht für gekündigte Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeldanspruch. Dabei ist es unerheblich, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder im beiderseitigen Einvernehmen (z.B. mittels Aufhebungsvertrag) erfolgte.

Das der Anspruch bei Kündigung entfällt ist nicht strittig. Das steht in dem von Inkognito genannten Paragraphen.
:
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mailo
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.07.2008
Beiträge: 313

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 13:08    Titel: Antworten mit Zitat

Ist kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist logisch auch die Zustimmung zur Kurzarbeit hinfällig und somit hat der AN anspruch auf seine "Normale" Wochenarbeitszeit und die Vergütung dafür.

Ab dem auf die Kündigung ausgesprochenen folgenden Tag bis zum letzten Arbeitstag.
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matthias.
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 14:00    Titel: Antworten mit Zitat

mailo hat folgendes geschrieben::
Ist kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist logisch auch die Zustimmung zur Kurzarbeit hinfällig und somit hat der AN anspruch auf seine "Normale" Wochenarbeitszeit und die Vergütung dafür.

Ab dem auf die Kündigung ausgesprochenen folgenden Tag bis zum letzten Arbeitstag.


Das sehe ich genauso, das ergibt sich ja zwingend aus dem Arbeitsvertrag, dass der AN zu bezahlen ist.

MfG
Matthias
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 15:17    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="matthias."]
mailo hat folgendes geschrieben::
I
Das sehe ich genauso, das ergibt sich ja zwingend aus dem Arbeitsvertrag, dass der AN zu bezahlen ist.
MfG
Matthias

Tja, matthias Du hattest zutreffend in deinem vorherigen Beitrag folgendes geschrieben:
Zitat:
....Bzw. der AG müsste änderungskündigen mit derselben Frist wie die normale Kündigung.

Hm und was dann? Rücksetzung des AV in den vorherigen Stand ist wohl nicht ohne entsprechende Vereinbarung möglich.
Weshalb sollte sich das bei einer Einigung ohne Änderungskündigung anders darstellen?
Oder wo bleibt die Planungssicherheit für den AG wenn der AN kündigt?
Sorry überzeugt mich nicht. Winken
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