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Nk-Abrechnung Einschreiben rechtssicher oder für den Müll
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rockbender
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Anmeldungsdatum: 18.09.2008
Beiträge: 386

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 01:59    Titel: Antworten mit Zitat

Also, ich glaube das ein leerer Briefumschlag in den Maschinen der Briefzustellfirma nicht vernünftig bearbeitet werden kann. Die Mechanik ist bestimmt zu 99% von einem bestimmten Mindestgewicht abhängig, das sie auch vernünftig funktioniert.

Leere Blätter schicken hilft bestimmt auch nicht, denn dann kann man nachweisen was geschickt wurden ist.
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 08:48    Titel: Antworten mit Zitat

Wie will man den nachweisen das jemand ein leeres Blatt geschickt hat?
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 09:09    Titel: Antworten mit Zitat

Früher in der DDR konnte man bei der Stasi nachfragen. Da gab's eben noch sowas wie Rechtssicherheit! Cool
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 17:53    Titel: Antworten mit Zitat

Strider hat folgendes geschrieben::
Wie will man den nachweisen das jemand ein leeres Blatt geschickt hat?

Indem man dem Richter ein leeres Blatt vorlegt. Dieses sollte der Vermieter bei einem seiner Besuche aber mal in den Händen gehalten haben, denn der Richter wird unverzüglich eine Spurensicherung (Fingerabdrücke) veranlassen.

Hach, is ja wie im Fernsehen. lautes Lachen

 
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Shit happens
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Big Guro
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 11:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn ich das so lese, gibt es wohl nur eine Möglichkeit wie man ein Schreiben rechtssicher zustellen kann, wenn die Gegenpartei das Schreiben nicht erhalten will.

1. Es wird eine Beglaubigung benötigt; diese bestätigt, dass die Abschrift inhaltlich mit der Vorlage (Urschrift) identisch ist.

2. Ein Gerichtsvollzieher stellt die Urschrift der Gegenpartei zu und betätigt auf der indentischen Abschrift die erfolgte Zustellung, oder ist es umgekehrt?

Aber warum stellen Gerichte dann nicht so zu?
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 12:50    Titel: Antworten mit Zitat

Gerichte und Ämter ist ne andere Baustelle. Dort wird angenommen das sobald der Brief das Haus verlassen hat, er automatisch zugestellt ist. Sprich die müssen nicht die konkrete Zustellen beweisen, wie es ein Otto-Normal-Bürger tun muss.

Der Gerichtsvollzieher ist die beste Wahl. Er kennt den Inhalt des Schreibens und stellt dieses Schreiben zu. Das ganze quittiert er noch und damit ist die Zustellung mehr als glaubhaft bewiesen.
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a8
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Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 61

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 17:16    Titel: Antworten mit Zitat

.
Die Zustellung per Einwurf-Einschreiben gilt (wie im übrigen das qualifizierte Fax-Protokoll auch) als Anscheinsbeweis für die Zustellung.
Das heißt, im vorliegenden Fall müsste zunächst der Mieter beweisen, das im Briefumschlag nicht die Betriebskostenabrechnung war. Dies dürfe schwer sein (zumal hier der Vermieter beim ersten Schreiben noch nicht einmal unter Zeitnot stand), so dass m.E. ein Prozeß ziemlich eindeutig zu gunsten des Vermieters ausgehen würde.
Gruß
a8.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 18:12    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die Zustellung per Einwurf-Einschreiben gilt (wie im übrigen das qualifizierte Fax-Protokoll auch) als Anscheinsbeweis für die Zustellung.

Bei wem 'gilt' das? Gibt es für diese Behauptung eine Grundlage?

Einge Gerichte halten bei einem Einwurfeinschreiben nicht einmal den Zugang des Briefes als erwiesen, geschweige denn den seines Inhalts.
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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 19:04    Titel: Antworten mit Zitat

a8 hat folgendes geschrieben::
Die Zustellung per Einwurf-Einschreiben gilt (wie im übrigen das qualifizierte Fax-Protokoll auch) als Anscheinsbeweis für die Zustellung.

Weinen Weinen Weinen

 
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Shit happens
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a8
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Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 61

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 21:28    Titel: Antworten mit Zitat

.
@Karsten
Zitat:
Ein[i]ge Gerichte halten bei einem Einwurfeinschreiben nicht einmal den Zugang des Briefes als erwiesen, geschweige denn den seines Inhalts.

Zitat:
Gibt es für diese Behauptung eine Grundlage?

OLG Saarbrücken, NJW 2004, 2908
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=163757&postdays=0&postorder=asc&highlight=einwurfeinschreiben&start=15

@Frank Oseloff
Ein qualifiziertes Fax-Protokoll ist die Sendebestätigung, die man nach dem Faxversand aus einem Faxgerät (nicht PC) bekommt und neben Zeitstempel und Sendestatus auch eine (verkleinerte) erste Seite des Faxes enthält.
.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 00:34    Titel: Antworten mit Zitat

a8 hat folgendes geschrieben::
.
@Karsten
Zitat:
Ein[i]ge Gerichte halten bei einem Einwurfeinschreiben nicht einmal den Zugang des Briefes als erwiesen, geschweige denn den seines Inhalts.

Zitat:
Gibt es für diese Behauptung eine Grundlage?

OLG Saarbrücken, NJW 2004, 2908
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=163757&postdays=0&postorder=asc&highlight=einwurfeinschreiben&start=15
.

Ich kann aus dem verlinkten Beitrag keinen Hinweis auf die Richtigkeit der von dir gemachte Behauptung finden. Ganz im Gegenteil. Das dort genannte Zitat vom OLG Saarbrücken sagt ausdrücklich, dass die Zustellung eines Schriftstücks KEIN Beweis eines bestimmten Inhalts ist.

Obendrein wird dort auch eines von mehreren Gerichten zitiert - das AG Kempten, das nicht einmal den Zustellbeleg des Einwurfeinschreibens als Anscheinsbeweis für den Zugang von irgendwas anerkennen will:
    "Beim Post-Einwurfeinschreiben liefert auch der Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg keine ausreichende Basis für einen Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung beim Empfänger".

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Zuletzt bearbeitet von Karsten am 07.03.09, 00:46, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 07.03.09, 00:37    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Wozu denn?
Um Ihre Antwort zu erläutern.

Karsten hat folgendes geschrieben::
Ich sehe nicht, was das zur Klärung der Rechtslage beitragen sollte.
Es ging nicht um die Rechtslage, sondern um die hier immer wieder propagierte Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher. Da GV nach verschiedenen Berichten chronisch überlastet sind, wollte ich einfach nur wissen, wie lange vorher man beim GV die Zustellung beantragen (also das zuzustellende Schreiben abliefern) muß, damit dieser es dem Adressaten fristgerecht zustellt. Wenn Sie nun sagen 'Kein Problem, der GV sprintet gleich los': prima. Würde mich zwar wundern, aber möglicherweise hätten Sie ja Recht.

Karsten hat folgendes geschrieben::
Nur bringt auch das Geschwafel jetzt auch keinen weiteren Erkenntnisgewinn.
Ich würde Ihre Äußerungen wohl eher nicht als Geschwafel bezeichnen. Aber wenn Sie das selber so einschätzen... Oder meinten Sie mit 'Geschwafel' die von Ihnen nicht näher benannten Kommentare?

Karsten hat folgendes geschrieben::
Vielleicht haben es aber auch nur alle richtig gemacht, oder sie sind nicht auf die blöde Idee gekommen, vor Gericht mit der biberschen Taktik durchkommen zu wollen, weil sie die herrschende Rechtsauffassung dazu kennen.
Möglich. Halte ich aber eher für unwahrscheinlich, so oft, wie dieses Thema auch hier angesprochen wird. Fakt ist: es gibt kein Urteil, in dem jemand mit dem Argument 'In dem Einschreiben war keine Kündigung, sondern gar nichts / ein leeres Blatt' durchgekommen wäre.

Karsten hat folgendes geschrieben::
Nein, ist es nicht. Gibt es auch eine Quelle für diese abstruse Behauptung?
Siehe oben: kein gegenteiliges Urteil.

Karsten hat folgendes geschrieben::
Doch, genau das.
Wo bitte?

Karsten hat folgendes geschrieben::
Es ist nun mal einfacher, schnell noch einen leeren Briefumschlag zu verschicken, als sich auf den Arsch zu setzen und am letzten Tag noch eine ganze Abrechnung zu erstellen.
Da haben Sie natürlich Recht. Kennen Sie solche Fälle?

Karsten hat folgendes geschrieben::
Auch dies sollte jedem Dreijährigen einleuchten
Ich habe meinen zweieinhalbjährigen Neffen gefragt: ihm leuchtet das nicht ein. Wenn Sie Wert darauf legen, frage ich ihn in fünf Monaten nochmal.

Karsten hat folgendes geschrieben::
Wenn ich keine doppelte Miete zahlen will, schicke ich einfach jeden Monat, während ich mich gemütlich auf der Suche nach einer schickeren Bleibe befinde, schon mal vorsorglich eine leere 'Kündigung' für die alte.
Gute Idee. Und so unauffällig und lebensnah!

Karsten hat folgendes geschrieben::
Genau das ist es auch, warum Alle, die sich jemals mit diesem Thema beschäftigt haben, zu dem Ergebnis kommen, dass die Zustellung des Umschlags prima facie eben gar nichts beweist.
Und wie immer wird andersum ein Schuh draus: haben Sie ein Urteil, in dem ein derartiges Verhalten per Urteil im Sinne des ich-hab-nur-einen-leeren-Umschlag-per-Einschreiben-bekommen entschieden wurde?

Karsten hat folgendes geschrieben::
Alle, bis auf einen
Der hält es dann wohl mit
Kant hat folgendes geschrieben::
Sapere aude!

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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 00:52    Titel: Antworten mit Zitat

Und was soll jetzt dieses pubertäre Gerülpse?

Nennen Sie doch endlich mal auch nur eine einzige Quelle für die von Ihnen gemachte Behauptung, der Zugang eines Einschreibens beweise auch dessen Inhalt.
_________________
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 07.03.09, 01:20    Titel: Antworten mit Zitat

Eigentlich sollte ich mich nach solchen Sprüchen
Karsten hat folgendes geschrieben::
Und was soll jetzt dieses pubertäre Gerülpse?
schon allein deshalb nicht mehr äußern, weil ich Niveau nicht mit einer Handcreme verwechsle. Aber nun denn, Ihnen zuliebe: das
Karsten hat folgendes geschrieben::
Nennen Sie doch endlich mal auch nur eine einzige Quelle für die von Ihnen gemachte Behauptung, der Zugang eines Einschreibens beweise auch dessen Inhalt.
kann ich nicht. Das liegt allerdings daran, daß es ganz offensichtlich bisher niemanden gibt, der (erfolgreich) das Gegenteil behauptet hat.
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a8
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Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 61

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 10:02    Titel: Antworten mit Zitat

.
Ich bleibe bei meiner Meinung, da mich hier niemand vom Gegenteil überzeugt hat.

Wäre ich in einer ähnlichen Situation wie @durchausinteressiert, würde ich die Klage einreichen (auch ohne Rechtsschutz, versteht sich).

a8
.
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