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Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 05.03.09, 22:29 Titel:
Carli hat folgendes geschrieben::
Die Kündigung ist berechtigt gem § 580 BGB
Zitat:
Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter
berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom
Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der
gesetzlichen Frist zu kündigen.
Das glaube ich aber eher nicht. Und zwar deshalb, weil der Erbe selbst in der Wohnung wohnt und ein Interesse hat, weiterhin darin zu wohnen. Hier wird es eher um die Variante gehen, dass der Erblasser selbst nicht in der Wohnung lebt und dies auch nicht beabsichtigt. _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
@Wanda:
Lass dir hier jetzt keinen Bären aufbinden. Was Carli da dahergeredet hat, ist völliger Unfug. Der § 580 gilt für Rasenmäher, aber nicht für Wohnungen, wie Strider schon ganz richtig angemerkt hat.
Um es nochmal ganz einfach zu sagen: die Dame IST bereits Mieter und der Vermieter kann nur kündigen, wenn er einen wichtigen Grund hat, der in der Person der Mieterin liegt. Den hätte er aber zu benennen. Obendrein muss der Vermieter schnell sein, denn er hat nur vier Wochen Zeit.
Die Kündigung ist schon jetzt unwirksam und kein Gericht wird die Dame auf dieser Grundlage vor die Tür setzen. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Tausch § 580 gegen § 563.4 und schon wird ein Schuh draus.
Vielleicht sind folgende Voraussetzungen zum Bezug einer öffentlich geförderten Altenwohnung nicht erfüllt
Zitat:
Öffentlich geförderte Altenwohnungen unterliegen bestimmten Zugangs-voraussetzungen. Sie sind bestimmt für Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Paaren muss ein Partner diese Voraussetzung erfüllen.
Für eine öffentlich geförderte Altenwohnung braucht man einen Wohnberechtigungsschein mit dem Vermerk, dass man zum Bezug einer Altenwohnung berechtigt ist.
Auch sind uns alle anderen Umstände die zur Kündigung führten nciht bekannt. WElche Begründung wurde in der Kündigung angegeben. Rückstände? Abmahnungen? laufende Gerichtsverfahren? Vielleicht gibt es Gründe, die in der Person der Erbin/Tochter liegen?
Ich denke nicht, das eine "professionelle" Verwaltung blauäugig handelt. _________________ Es heißt Mietwohnung und Mietvertrag. Nicht MietSwohnung und MietSvertrag. Du zahlst ja auch keine MietSe, oder?
Tausch § 580 gegen § 563.4 und schon wird ein Schuh daraus.
Vielleicht sind folgende Voraussetzungen zum Bezug einer öffentlich geförderten Altenwohnung nicht erfüllt
Zitat:
Öffentlich geförderte Altenwohnungen unterliegen bestimmten Zugangs-Voraussetzungen. Sie sind bestimmt für Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Paaren muss ein Partner diese Voraussetzung erfüllen.
Für eine öffentlich geförderte Altenwohnung braucht man einen Wohnberechtigungsschein mit dem Vermerk, dass man zum Bezug einer Altenwohnung berechtigt ist.
Auch sind uns alle anderen Umstände die zur Kündigung führten nciht bekannt. WElche Begründung wurde in der Kündigung angegeben. Rückstände? Abmahnungen? laufende Gerichtsverfahren? Vielleicht gibt es Gründe, die in der Person der Erbin/Tochter liegen?
Ich denke nicht, das eine "professionelle" Verwaltung blauäugig handelt.
Uns IST bereits bekannt, dass die neue Mieterin die Voraussetzungen für den Bezug der 'Seniorenwohnung' erfüllt.
Welche Rückstände sollten denn vorliegen, wenn doch bisher die Mutter Mieterin war?
Selbst ein laufendes Gerichtsverfahren stellt keinen solchen Grund dar. Rachekündigungen werden durch das Gesetz nicht gedeckt. Was für Verfahren sollten das aber auch sein. sie war bisher ja noch gar nicht Mieterin? Ein geregeltes Einkommen ist vorhanden, denn sie ist Rentnerin.
Gut. Bei einer geh-, und zu 70% schwerbehinderten allein stehenden Dame kann man in der Tat nächtliche Ruhestörungen nicht ganz ausschließen; vielleicht kommt daher ja die "chronische Erschöpfung". Abmahnungen halte ich aber trotzdem für eher unwahrscheinlich.
Aber selbst wenn, hat bisher der Vermieter auf eine Begründung seiner Kündigung verzichtet und damit auch auf die theoretische Möglichkeit, die mit einer Klage durchzusetzen. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
die Tochter stand in diesem Beispiel nicht im Mietvertrag. Dann kann der Vermieter mit 3-Monatsfrist kündigen. Inzwischen habe ich es auch kapiert. Da ist nix mit "Wohnung erben". Das gilt eben nur, wenn die Tochter im Mietvertrag stand.
Inzwischen ist eine Wende eingetreten. Sie darf wohnen bleiben.
das Dunkel lichtet sich. Die Tochter stand in diesem Beispiel nicht im Mietvertrag. Dann kann der Vermieter mit 3-Monatsfrist kündigen. Inzwischen habe ich es auch kapiert. Da ist nix mit "Wohnung erben". Das gilt eben nur, wenn die Tochter im Mietvertrag stand. Sie hat aber in einem anderen Ort ihren offiziellen Wohnsitz gehabt. Das wusste ich alles nicht, als ich die Fragen stellte.
Glückliche Kunde: Inzwischen ist eine Wende eingetreten. Sie darf wohnen bleiben.
Grüße
Wanda
das Dunkel lichtet sich. Die Tochter stand in diesem Beispiel nicht im Mietvertrag. Dann kann der Vermieter mit 3-Monatsfrist kündigen. Inzwischen habe ich es auch kapiert. Da ist nix mit "Wohnung erben". Das gilt eben nur, wenn die Tochter im Mietvertrag stand. Sie hat aber in einem anderen Ort ihren offiziellen Wohnsitz gehabt. Das wusste ich alles nicht, als ich die Fragen stellte.
Glückliche Kunde: Inzwischen ist eine Wende eingetreten. Sie darf wohnen bleiben.
Grüße
Wanda
Also nimms mir nicht übel, aber ich glaube, du hast da jetzt eigentlich gar nichts kapiert und liest auch nicht wirklich, was wir dir schreiben.
Was du dir da jetzt zurecht gelegt hast, hat hier nämlich niemand behauptet..
- Es ist völlig egal, ob die Tochter im Mietvertrag stand.
- Sie könnte sowieso eben gerade nicht einfach gekündigt werden.
- Nach dem Gesetz wir die Tochter automatisch zur neuen Mieterin, selbst dann, wenn sie nicht Erbin ist.
- Es ist auch egal, wo sie sonst noch gemeldet war, wenn sie gemeinsam mit der Mutter dort ihren Lebensmittelpunkt hatte.
- Natürlich darf sie wohnen bleiben. Das hängt nicht vom Wohlwollen des Vermieters ab
wir sind aber bestimt alle froh, dass sie jetzt trotzdem dort wohnen bleiben kann. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
ich hab es nicht verstanden. So gesehen, stimmt das.
So ganz ohne Widersprüche waren die Beiträge aber leider auch nicht.
Ich kenne es bisher nicht anders, weil der Sachverhalt uns so erzählt wurde: Es käme darauf an, ob die Person, ob Tochter oder Lebenspartner etc., mit im Mietvertrag stände. Irgendwann fiel mir das wieder ein. Das ist also falsch. Vielleicht hat sich etwas geändert oder es wurde immer falsch verstanden.
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