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Gewaltsame Beschlagnahmung einer Digitalkamera
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HaMajim
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.04.2005
Beiträge: 52

BeitragVerfasst am: 18.05.05, 20:32    Titel: Antworten mit Zitat

Prinzipiell muß ein Beschuldigter die Möglichkeit haben, sich zur Sache zu äußern. Diese Möglichkeit kann ihm auch schriftlich gegeben werden.
Prinzipiell hat der Beschuldigte jedoch in jedem einzelnen Verfahrensschritt das Recht, gar keine Aussage zu machen. Daraus dürfen - wenn's denn so weit kommt - Richter keine Schlüsse ziehen. Einmal abgegebene Aussagen wieder zurückzuziehen hingegen wird recht schwer.
Der Beschuldigte hat außerdem das Recht, nur einige Dinge zu verschweigen. Daraus, an welchen Stellen er schwieg, dürfen Richter Schlüsse ziehen.
Dem Beschuldigten ist die Straftat, derer er beschuldigt wird, die Handlung, mit der er sie beging, und ggf. ein eingrenzbarer Zeitraum zu nennen, in der er sie begangen haben soll.

All dies sind im Allgemeinen die Grundsätze, nach denen eine Ladung zum Verhör bzw. ein Anhörungsbogen abzufertigen ist (mit Ausnahme der Sachen zur richterlichen Würdigung der Aussagen).
Die Spekulationen, warum Ladungen und Anhörungsbögen trotzdem oft mangelhaft sind, sind Legion.
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