Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
quote="ihuehn"]Diese Gesetz heißt Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Es sagt aus, dass generell jeder, der Eigentümer eines Öltanks ist, aus der Gefahr des Tanks heraus haftbar zu machen ist.
D. h., es muss Sie gar kein Verschulden treffen, das das Auslaufen des Tanks verursacht hat. Sie haben den Tank im Keller stehen, und wenn der Schäden verursacht, sind Sie dran. Egal ob der Tank gestern von einer beauftragten Firma gewartet wurde oder nicht.
Und Sie wissen ganz genau, dass dort eine Gefährdungshaftung geregelt ist ? Ich blindes Huhn habe nur über Pflichten von Betreibern bestimmter Anlagen gelesen aber Sie sagen mir sicher wo ich die Vorschriften über die Gefährdungshaftung finde !?
[Das findet sich in § 22 WHG. Nachfolgend § 22, Abs. 2 WHG:
**********************
(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist
***************************************
Entlasungsmöglichkeit besteht hier nur bei Schäden durch höhere Gewalt (z.B. Erdbeben), ansonsten haftet der Inhaber der Anlage auch ohne Verschulden. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Ich bin nicht sicher, ob Sie die Ratio dieser Norm verstanden haben. Es handelt sich nicht, wie ilhuehn meint, um eine allgemeine Gefährdungshaftung gegenüber Dritten, sondern um eine Haftungsnorm, die nur bestimmte Tatbestände, die Verunreinigung eines Gewässers durch bestimmte Anlagen, regelt. Ein Anspruch gegen den Inhaber der Anlage besteht deshalb auch nur in diesem Rahmen.
Erst einmal wieder danke für die Hilfe, die ihr mir gegeben habt.
Zur Information folgender Sachstand zur Zeit:
Ich habe gestern nachmittag noch jemanden des Umweltamtes bei der Stadtverwaltung erreicht und bin mit diesem die Sachlage durchgegangen.
Nachdem ich ihm alles erklärt hatte, sagte er, dass die Möglichkeit besteht, dass ich einen Antrag auf Baumfällung mache. Dann kommt jemand von der Stadtgärtnerei, schaut sich das an und gibt dem Antrag statt oder nicht und dies mit einer schriftlichen Begründung. Ich muß ihm nur erklären, dass ich den Baum gar nicht fällen lassen will. Aber sodann habe ich zumindest ein Papier in der Hand, dass der Baum gesund ist, der Baum nichts und niemanden gefährdet. Diesen Antrag hat der Herr des Umweltamtes gleich tel. entgegengenommen. Ich hoffe, dass ich dann damit den Nachbarn endlich "mundtot" mache und er mich in Ruhe läßt.
Um es noch zu betonen: ich werde kein Gericht wegen dieser Sache bewegen und will auch keinen heftigen Nachbarschaftsstreit deswegen heraufbeschwören.
Ich will mich nur wappnen gegen die Dranselei eines nachbarlichen älteren Rentnerpaares, denen es ein Dorn im Auge ist, als Nachbarin eine alleinstehende Frau zu haben, die nicht mit der "Nagelschere" den Rasen schneidet.
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite Zurück1, 2
Seite 2 von 2
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.