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Ab wann gilt ein Mandat als erteilt, Aufklärungspflicht ?
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Kohlhaas
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 05.07.2005
Beiträge: 61
Wohnort: WWW

BeitragVerfasst am: 01.08.05, 18:13    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde derartige Unklarheiten kurzerhand damit vermeiden, daß ich dem Anwalt rechtzeitig folgendes mitteile: Vereinbarungsfähige Rechtfolgen kommen ausschließlich durch schriftliche Vereinbarungen zustande.

Dann würde ich ihn verpflichten, seine Dienste zu spezifizieren und zu sagen, welche Kosten entstehen.

Der Anwalt ist nicht nur verpflichtet, ein Angebot abzugeben, aus dem ersichtlich wird, welche Leistungen er erbringen wird und was seine Tätigkeiten kosten. Er ist auch verpflichtet, seine Tätigkeit zu dokumentieren und dafür zu sorgen, daß andere, die an der Rechtsverwirklichung beteiligt sind, ihre mündlichen Kontakte protokollieren.

Damit könnte es gefährlich für ihn werden, wenn er vorsätzlich wichtige Leistungen verweigert, denn ihre Berufshaftpflicht zahlt nicht bei Vorsatz. Fordert man einen Anwalt per FAX auf, wichtige Leistungen zu erbringen, und verweigert er sie, ist das in jedem Falle Vorsatz, wenn man ihn daran erinnert hat und man ihm eine angemessene Frist setzte, die er hat verstreichen lassen.

In einem solchen Fall muß er für Suchaufwand Schadensersatz leisten, weil einem Mandanten nicht mehr zugemutet werden kann, daß er mit einem solchen Anwalt zusammenarbeitet.

Ein vermögender Anwalt ist also kein Fehler ...

Da es immer weniger Vermögende gibt, weil die Zahl der Mandanten zunimmt, die korrekte Rechtsbesorgung verlangen, und immer mehr Nachwuchs, der sich bemüht, ordentlich zu arbeiten, wäre wünschenswert, wenn sich mehr Mandanten wie arwin um bessere Beziehungen durch Klarheit zwischen Anwalt und Mandant einsetzen. Ordentliche Arbeit zahlt sich nämlich nur dann aus, wenn schlechte Arbeit reklamiert wird.
_________________
Unrecht ist der Motor der Welt, der alles antreibt.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 01.08.05, 19:48    Titel: Antworten mit Zitat

Kohlhaas hat folgendes geschrieben::
Er ist auch verpflichtet, seine Tätigkeit zu dokumentieren und dafür zu sorgen, daß andere, die an der Rechtsverwirklichung beteiligt sind, ihre mündlichen Kontakte protokollieren.


"Getretener Quark..."
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Kohlhaas
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 05.07.2005
Beiträge: 61
Wohnort: WWW

BeitragVerfasst am: 01.08.05, 21:08    Titel: Antworten mit Zitat

Na, Michael A. Schaffrath, warum sollte denn ausgerechnet bei Anwälten das nicht wichtig sein, was bei allen anderen gilt?

Ist ein Dienstleister bekannt, der alles, was mündlich auf einem Rechtsweg stattfindet, dokumentiert?

Herr Schaffrath möge sich mal höchstrichterliche Urteile über Anwaltshaftung durchlesen und staunen, was Anwälte alles unterschlagen bei ihrer Arbeit ...!

Womit sonst könnten sie Justitia überzeugen? Indem sie sich hinter ihrem Rücken die Robe aufknöpfen und ihren Zauberstab hervorholen?

Wie heißt doch gleich der Zauberspruch ...?
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