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Beschlagnahmung von Handys Teil 2
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chekker23
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Anmeldungsdatum: 15.08.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 15.08.05, 14:40    Titel: Antworten mit Zitat

@ kuraja ja so in etwas wars auch......

aber ist man dazu verpflichtet das rauszurücken, wenn man sich evtl strafbar macht? soweit ich weiss,müssen sie da schon selbst hinter kommen Winken

die handys wurden quasi als beweismittel einbehalten nach angebl straftat §102 stpo, jedoch habe ich nichts schritfliches vom richter,staatsanwalt etc ohne dessen einstimmung ists nicht gültig die sachen einzubahlten oder?

was ist nun mit der rausgabe der pins meinerseits?
was ist mit der rausgabe der polizei ihrerseits usw...?
ist das auslesen der sim karten zulässig?
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kuaja
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Anmeldungsdatum: 29.05.2005
Beiträge: 1606

BeitragVerfasst am: 15.08.05, 14:49    Titel: Antworten mit Zitat

Die kamen und nahmen es ?

Hast kein rotes Verzeichnisblatt erhalten, oder dergleichen?

Hast doch nicht etwa die Durchsuchung bzw. die Sicherstellung zugestimmt?

Wenn nein,
würde ich einen Widerspruch beim Gericht einlegen, mit dem Antrag, dass das Handy (genaue Bezeichnung) an dich unverzüglich herauszugeben sei.
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chekker23
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.08.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 15.08.05, 14:52    Titel: Antworten mit Zitat

ich hätte 102 stpo begannen und war an dem vermeidlichen ort.... handys wurden beschlagnahme und ich musste in die zelle, da ich mich nicht ausweisen konnte....

ich wurde vor ort durchsucht.... die handys wurden eingezogen, wessen ich nicht zustimmte ! die lägen bei der kripo soweit ich weiss, bei meiner entlassung ca 7 std später wollte ich die mitnehmen und bekam sie nicht! ich hab nen zettel wo allerdings steht was sie von mir noch haben und der tatverdacht!

ich habe weder die sicherstellung zugestimmt noch das anschauen der inhalte! welche sie ja machen wollen...
nun wollen sie die pins haben!
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 16.08.05, 02:07    Titel: Antworten mit Zitat

@chekker23: Sind sie sich sicher, dass sie einen Vertreter oder ein Organ eines ausländischen Staates angegriffen haben sollen? Das wäre §102 STGB.

Wegen dieser Straftat darf gemäß §100a STPO keine Fernmeldeüberwachung angeordnet werden und laut Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes somit auch keine Auswertung von Mobiltelefonen ohne Zustimmung des Betroffenen durchgeführt werden.
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chekker23
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.08.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 17.08.05, 20:01    Titel: Antworten mit Zitat

es läzft ein verfahren wegen bedrohung von jemanden so wurd es mitgeteilt

nun zu der info die ich bräuchte....

ermittlungssache gegen herr x wg bedrohung, wird die beschlagnahme am xx.08.05 sichergestellten handys des beshuldigten ein nokia handy u ein siemns handy richterlich bestätigt,da diese als beweismittel für das weitere verfahren von bedeutung sind,soweit weiterhin beantragt wird ihm aufzuerlgen die pin nummern heaurszugeben,wird dieser antrag zurückgeweisen,da dem beschuld. nicht auferlegt werden kann selbst positiv an der ermittl gegen ihn teilzunehmen....

was ist damit nun gemeint?
und bekomm ich die handys wieder wenn ich den pin nenne direkt danach zurück sagen wir mal 10 min später?
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kuaja
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Anmeldungsdatum: 29.05.2005
Beiträge: 1606

BeitragVerfasst am: 17.08.05, 20:14    Titel: Antworten mit Zitat

chekker23 hat folgendes geschrieben::
es läzft ein verfahren wegen bedrohung von jemanden so wurd es mitgeteilt

nun zu der info die ich bräuchte....

ermittlungssache gegen herr x wg bedrohung, wird die beschlagnahme am xx.08.05 sichergestellten handys des beshuldigten ein nokia handy u ein siemns handy richterlich bestätigt,da diese als beweismittel für das weitere verfahren von bedeutung sind,soweit weiterhin beantragt wird ihm aufzuerlgen die pin nummern heaurszugeben,wird dieser antrag zurückgeweisen,da dem beschuld. nicht auferlegt werden kann selbst positiv an der ermittl gegen ihn teilzunehmen....

was ist damit nun gemeint?
und bekomm ich die handys wieder wenn ich den pin nenne direkt danach zurück sagen wir mal 10 min später?


das heißt, dass die Kripo die PIN von sich aus rausbekommen muss.
Du MUSST sie nicht nennen. Wenn du sie nennst, und die Kripo dann für die Tat etwas Relevantes findet, dann wird das Handy evtl. eingezogen. also, siehst dann nie wieder.

ich würde jedoch Beschwerde gegen den Beschluss einlegen. (bzw. vom RA einlegen lassen).
Dann wird die Sache von höherer Instanz überprüft.
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 17.08.05, 21:20    Titel: Antworten mit Zitat

Dazu:
Zitat:
StPO § 100g
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eine der in § 100a Satz 1 genannten Straftaten, oder mittels einer Endeinrichtung (§ 3 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes) begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet hat, darf angeordnet werden, dass diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, unverzüglich Auskunft über die in Absatz 3 bezeichneten Telekommunikationsverbindungsdaten zu erteilen haben, soweit die Auskunft für die Untersuchung erforderlich ist. Dies gilt nur, soweit diese Verbindungsdaten den Beschuldigten oder die sonstigen in § 100a Satz 2 bezeichneten Personen betreffen. Die Auskunft darf auch über zukünftige Telekommunikationsverbindungen angeordnet werden.
(2) Die Erteilung einer Auskunft darüber, ob von einem Telekommunikationsanschluss Telekommunikationsverbindungen zu den in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen hergestellt worden sind, darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Telekommunikationsverbindungsdaten sind:
1. im Falle einer Verbindung Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
3. vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung,
4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.


Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden (2 BvR 308/04 vom 4.2.2005, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050204_2bvr030804.html)
dass für Auswertung von Mobiltelefonen dieselben Voraussetzungen zu beachten sind. Bedrohung zählt nicht zu den Tatbeständen, die in §100a Satz 1 genannt sind. Daher stellt sich die Frage, weshalb es sich überhaupt um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelt, außerdem müßte das Handy schon erfolgreich ausgehende Verbindungen speichern, damit seine Auswertung überhaupt zweckmäßig ist (sonst ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ohnehin nicht einzuhalten).
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chekker23
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.08.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 17.08.05, 22:07    Titel: Antworten mit Zitat

@ kuaja leider habe ich nicht das geld für einen anwalt und keine rechtssschutzversicherung... gibts evtl andere möglichkeiten?

ich muss also die pins nicht rausgeben und kann sie einfach machen lassen? wie lange dürfte es dauern bis ich die handys wiederbekomme?

@daniel b sorry ich verstehe das nicht so ganz was du mir damit teilen willst? kannst du mir das bitte genauer schildern? ist echt wichtig danke
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 17.08.05, 23:43    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die ein Mobiltelefon wegen Bedrohung beschlagnahmen, dann sicherlich um es auszuwerten, insbesondere wenn noch die Herausgabe der Pin von Strafverfolgungsbehörden gefordert wird. Nun hat das Bundesverfassungsgericht mit der bereits genannten Entscheidung 2 BvR 308/04 vom 4.2.2005 festgestellt, dass eine Auswertung nur dann stattfinden darf, wenn eine Auskunft über Verbindungsdaten beim Telekommukationsunternehmen zulässig wäre, die Rechtsgrundlage für eine Auskunft vom Unternehmen auf Verbindungsdaten ist in den §100g und §100h STPO (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stpo/index.html) genannt. Im §100g STPO steht, wie bereits erwähnt, dass für eine Auswertung von Verbindungsdaten eine Straftat von erheblicher Bedeutung, welches insbesondere diejenigen Taten sind, die der §100a STPO nennt. Zu der Gruppe gehört Bedrohung nicht. Daraus folgt, dass eine Bedrohung in diesem Sinne nicht unbedingt eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist. Damit aber stellt sich die Frage, ob eine solche Auswertung zulässig ist. Ich weiß nun nicht, ob eine Bestätigung eine Begründung enthält, wenn es eine solche gibt, so wäre bei Nichterwähnung des §100g STPO zu vermuten, dass das Gericht die Rechtssprechung vom Bundesverfassungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt hat.

Eine andere wichtige Frage ist, ob die beabsichtige Auswertung zweckmäßig ist. Eine Bedrohung kann nur durch Kurznachrichten oder eine erfolgreiche Verbindung begangen werden, nicht aber durch erfolglose Anrufe begangen werden. Für Kurznachrichen gilt ohnehin der §100a STPO, dass die Beamten dürfen beim Verdacht der Bedrohung solche nicht lesen. Die Daten einer erfolgreiche Verbindung wiederum werden zum einen nicht einmal unbedingt auf dem Handy, zum anderen aber beim Netzbetreiber für Abrechnungszwecke gespeichert. Insofern stellt sich die Frage, ob die Beschlagnahme überhaupt erforderlich ist (man könnte sich ja an den Netzbetreiber wenden) bzw. überhaupt die Aussicht auf die gewünschten Informationen bietet.

Das einzig mögliche Rechtsmittel ist die die Beschwerde. Für den Fall der Zurückweisung entstehen Kosten in Höhe von 50 Euro (siehe Nr. 3602 im Kostenkatalog nach GKG 2004). Diese werden aber nicht fällig, wenn der Beschuldigte freigesprochen wird, bzw. das Verfahren ohne Zahlung einer Geldbuße eingestellt wird (bezieht sich das auch auf Einstellungen nach §153a STPO?).
Wenn ich das RVG richtig verstehe, wird übrigens für die anwaltliche Hilfe bei einer Beschwerde bis auf Steuern und Auslagen nur die Gebühr 4302 fällig, dass sind mindestens 20 Euro, Mittelgebühr ist 108 Euro und Höchstsatz 250 Euro (siehe dazu auch die Anmerkungen zu 4.3 im Kostenverzeichnis), wenn der Anwalt den Beschuldigten ansonsten nicht vetritt.


Zuletzt bearbeitet von DanielB am 18.08.05, 11:33, insgesamt 1-mal bearbeitet
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chekker23
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.08.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 18.08.05, 11:28    Titel: Antworten mit Zitat

angenommen es wird eine erfolgreiche verbindung nachgewiesen zählt das dann zu bedrohung? ich verstehe eigentlich unter bedrohung so dinge wie " du wirst noch sehen was du davon hast, ich mach dich kalt usw.. usf..)

was ist wäre nun richtig?
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 18.08.05, 11:37    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, eine nachgewiesene Verbindung ist kein Beweis für eine Bedrohung, sondern nur dafür, dass der Beschuldigte mit dem angeblichen Opfer telefoniert hat. Würde er das abstreiten, macht er sich unglaubwürdig, streitet er das nicht ab, sollte er wissen, aus welchem Anlaß er das angebliche Opfer angerufen hat oder vom Opfer angerufen wurde (wobei letzteres noch belangloser ist, das Opfer wird ja kaum behaupten, es hat angerufen um sich bedrohen zu lassen). Außerdem kann man erkennen, ob die Nummer im Gerät gespeichert ist.

Ansonsten: Speichern die Handys jetzt erfolgreiche ausgehende Verbindungen oder nicht? Wenn du dich nicht erinnern kannst, schau doch einmal in den Bedienungsanleitungen nach, ob es die Möglichkeit gibt, vom Gerät zu erfahren, wen man erfolgreich angerufen hat. Das beste Argument gegen eine Einbehaltung für Beweiszwecke ist nämlich, dass die angestrebte Beweisführung mit den Geräten aus technischen Gründen gar nicht möglich ist.
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chekker23
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.08.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 18.08.05, 14:14    Titel: Antworten mit Zitat

ich war grad auf der wache..... vorwurf gegen mich halt bedrohnung und sachbeschädigung in 2 fällen.... luft rauslassen von 1x autoreifen u 1xfahrradreifen.... 1 sache davon hab ich keinesfalls begangen! ich nahm keine stellung zu der vernehmung und verweigerte die aussage! 1x handy (meins) haben sie ausgelesen sie lasen mir alle meine sms nachrichten vor usw.... das handy würde ich wiederbekommen, wenn mein vater auf dessen namen das handy gemeldet ist es beweist das es seins ist!

das andere wollen sie noch prüfen...
danach erfolgte er ekennungsdienstliche weg (fotos u fingerabdrücke) wie soll ich mich nun verhalten? was haben die eigentlich wirklich in der hand gegen mich?

dürfen sie der sachlage meinem vater melden ? (ich bin 22 j) eigentluch ja nicht oder?
wenn ich ja alles brav gestehen würd usw... würde es ja besser ausfallen usw... aber das wollen sie ja nur Auf den Arm nehmen

sollte ich meinem vater reinen wein einschenken oder mir einen anwalt nehmen?
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 18.08.05, 15:32    Titel: Antworten mit Zitat

Die Auswertung der SMS-Nachrichten ist m.E. unzulässig, da die Voraussetzungen nach §100a STPO nicht vorliegen (§241 STGB ist keine Katalogtat) und nach §100b (5) STPO ein Verwertungsverbot besteht. Ich würde beantragen, dass gerichtlich die Rechtswidrigkeit dieser Auswertung festgestellt wird. Das Bundesverfassungsgericht hatwie schon erwähnt festgestellt, dass das Verfahren aus den Überwachungsparagraphen §100g und §100h STPO nicht umgangen werden darf, indem Endgeräte ausgewertet werden, meiner Aufassung nach müßte dies analog für die §100a und §100b STGB gelten.
Zudem würde ich wegen dieses Vorgangs vorschlagen bei einer anderen Dienststelle der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen des Verdachts der Verletzung des Briefgeheimnisses nach §202 (2) STGB oder Ausspähen von Daten nach §202a STGB zu erstatten und Strafantrag zu stellen.
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Dummerchen
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 18.08.05, 16:26    Titel: Antworten mit Zitat

DanielB hat folgendes geschrieben::
Zudem würde ich wegen dieses Vorgangs vorschlagen bei einer anderen Dienststelle der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen des Verdachts der Verletzung des Briefgeheimnisses nach §202 (2) STGB oder Ausspähen von Daten nach §202a STGB zu erstatten und Strafantrag zu stellen.


Daniel, ich weiss nicht, wo Du das Briefgeheimnis jetzt hernimmst. Telefongespraeche und SMS fallen da meines Wissens nicht drunter. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren. 202a STGB kommt nicht in Betracht, wenn dekker den Polizeibeamten die PIN freiwillig gegeben hat, oder?

Und wenn ich mir dann dekkers Posting durchlese:

chekker23 hat folgendes geschrieben::

ermittlungssache gegen herr x wg bedrohung, wird die beschlagnahme am xx.08.05 sichergestellten handys des beshuldigten ein nokia handy u ein siemns handy richterlich bestätigt,da diese als beweismittel für das weitere verfahren von bedeutung sind,


klingt das fuer mich, als habe ein Richter die Beschlagnahme laengst bestaetigt.

Zitat:
soweit weiterhin beantragt wird ihm aufzuerlgen die pin nummern heaurszugeben,wird dieser antrag zurückgeweisen,da dem beschuld. nicht auferlegt werden kann selbst positiv an der ermittl gegen ihn teilzunehmen....


Seine PIN musste er wohl nicht mitteilen. Falls er es trotzdem getan hat, dann darf das vermutlich auch ausgewertet werden. Oder sehe ich das falsch?

Insgesamt habe ich den Eindruck, dass dekker hier ganz wesentliche Teile der Geschichte verschweigt und dass dort mehr dahintersteckt als

chekker23 hat folgendes geschrieben::
vorwurf gegen mich halt bedrohnung und sachbeschädigung in 2 fällen.... luft rauslassen von 1x autoreifen u 1xfahrradreifen.... 1 sache davon hab ich keinesfalls begangen!
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DanielB
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 18.08.05, 16:43    Titel: Antworten mit Zitat

@Dummerchen:
§206 scheint nicht anwendbar, da die Absätze 1, 2 und 3 Tätigkeit beim Telekommunikationsunternehmen voraussetzen. Absatz 4 bezieht sich nur auf die Verbreitung, gilt aber für Amtsträger. Dagegen lautet §202 STGB:
Zitat:

§ 202 STGB Verletzung des Briefgeheimnisses
(1) Wer unbefugt
1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück,
die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses
unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht
zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen
Kenntnisnahme besonders gesichert ist
, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das
Behältnis geöffnet hat.
(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.

Das könnte man durchaus als zutreffend bezeichnen, soweit eine SMS ein Schriftstück ist und man das Handy mit Pin-Nr. als geschlossenes Behältnis ansieht. Noch passender finde ich von den beiden §§ den §202a STGB: Die Kurznachrichten sind nicht für den Polizisten bestimmt und ein richterlicher Beschluss liegt dafür offenbar auch nicht vor (wieso sollte man den unterschlagen, wenn schon erwähnt wird, dass die keine Pin-Nummer bekommen), die Pin-Nr. ist die Sicherung gegen unberechtigten Zugriff.
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