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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 20.09.05, 10:06    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
kdtimm hat folgendes geschrieben::
Befangenheit!


Ein' hab ich noch: Strafvereitelung im Amt. Winken


Nötigung. Hintergrund: Anweisung zum Absetzen der Mütze, Androhung von Zwangsgeld wegen wiederholtem Reinreden.

Sexuelle Nötigung: Aufforderung die Bluse weiter zuzuknöpfen - von einer weiblichen Richterin.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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kdtimm
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Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 1858
Wohnort: Aachen

BeitragVerfasst am: 20.09.05, 10:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hr. Content! Da bin ich aber platt. Sie habe wohl mal irgendwo was über Humor gelesen?
Kennen Sie diesen:

Landgericht München I
Beschluss vom 29.11.2001, Az. 50328/00
Der Ergänzungsbeschluss vom 24.1.01 (Bl. 137) zum Beschluss vom 13.8.01 (Bl. 133) wird von Amts wegen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit in entspr. Anwendung wegen § 319 ZPO aufgehoben.
Gründe:
Bei Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 6.7.01 wurde übersehen, dass die Gerichtskosten bereits ausgeglichen waren. Er war also wegen offensichtlicher Unrichtigkeit aufzuheben, wobei sich die Offensichtlichkeit der Unrichtigkeit aus der Akte ergab.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde auch aufgehoben, und zwar mit Beschluss vom 13.8.01, aber aufgrund eines neuerlichen Versehens nicht wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Wegen dieses Versehens wurde, wiederum versehentlich, der Aufhebungsbeschluss mit einer Kostenentscheidung ergänzt und zwar mit Ergänzungsbeschluss vom 24.10.01 (Bl. 137).
Nachdem der Aufhebungsbeschluss vom 13.8.01 durch Ergänzungsbeschluss vom 15.11.01 (Bl. 141) hinsichtlich der fehlenden Formulierung über die offensichtliche Unrichtigkeit des zu Unrecht erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6.7.01 ergänzt wurde, war der Beschluss vom 24.10.01 hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens ebenfalls als offensichtlich unrichtig aufzuheben, so dass hinsichtlich der Anwaltskosten § 37 Nr. 6 BRAGO gilt.
Rechtspfleger

MfG
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FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 20.09.05, 11:13    Titel: Antworten mit Zitat

kdtimm hat folgendes geschrieben::
Hr. Content! Da bin ich aber platt. Sie habe wohl mal irgendwo was über Humor gelesen?


Ich bin kein Humorforscher. Ich lache noch heute völlig frei von theoretischen Zwängen.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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kdtimm
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 1858
Wohnort: Aachen

BeitragVerfasst am: 20.09.05, 17:22    Titel: Antworten mit Zitat

questionable content hat folgendes geschrieben::
Ich bin kein Humorforscher. Ich lache noch heute völlig frei von theoretischen Zwängen.


Versuchen Sie’s doch mal mit Theorie:

Sie wissen doch wie man sich die Zähne putzt?
Selbe Mimik nur ohne Zahnbürste. Und dazu noch haha sagen.

MfG
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