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obehre
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2005
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 22.09.05, 17:01    Titel: Antworten mit Zitat

RM hat folgendes geschrieben::

Logisch ist es wirklich nicht, dass das Familiengericht im Scheidungsverfahren über Rechtsverhältnisse Dritter entscheidet, die nicht am Verfahren beteiligt sind. Trotzdem ist dies üblicher Ablauf. Die Rechtsgrundlage dafür habe ich allerdings nicht gefunden.


mal in die hausratsverordnung (§ 5 hausratVO) schauen. danach kann der familienrichter durch gestaltungsurteil bestimmen,
- daß das mietverhältnis mit einem der beiden Ex-gatten fortgesetzt wird, und zwar auch dann, wenn A gar nicht drin steht (= gar nicht mieter ist),
- daß einer der beiden ausscheidet,
- daß ein mietverhältnis neu begründet wird, dabei kann der richter sogar die miete festsetzen.

ein blick ins gesetz lohnt immer.

RM hat folgendes geschrieben::

M.E. könnte dieses Verfahren sogar verfassungswidrig sein. Mir ist aber nicht bekannt, ob es schon eine entschprechende Verfassungsbeschwerde gab.


nein.

warum auch? bei fast jeder ehe ist es - nicht nur, aber insbesondere heutzutage - so, daß die scheidung dem wirtschaftlichen ruin gleichkommt. insbesondere muß man für zwei einzelne personen nicht 1x, sondern 2x miete bezahlen.

sollen sich leute jetzt nicht scheiden lassen können, weil sie es sich mangels entlassung aus dem alten mietverhältnis gar nicht leisten können (ein neues hat der ausscheidende ex-gatte ja eh), mithin darum streiten, wer drinbleiben darf, weil derjenige dann nämlich nur EIN mietverhältnis hat?

gruß
obehre
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RM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 22.09.05, 17:32    Titel: Antworten mit Zitat

RM hat folgendes geschrieben::
bff="obehremal in die hausratsverordnung (§ 5 hausratVO) schauen.
ein blick ins gesetz lohnt immer.

[quote="RM"]
M.E. könnte dieses Verfahren sogar verfassungswidrig sein. Mir ist aber nicht bekannt, ob es schon eine entschprechende Verfassungsbeschwerde gab.


nein.

warum auch? bei fast jeder ehe ist es - nicht nur, aber insbesondere heutzutage - so, daß die scheidung dem wirtschaftlichen ruin gleichkommt. insbesondere muß man für zwei einzelne personen nicht 1x, sondern 2x miete bezahlen.

sollen sich leute jetzt nicht scheiden lassen können, weil sie es sich mangels entlassung aus dem alten mietverhältnis gar nicht leisten können (ein neues hat der ausscheidende ex-gatte ja eh), mithin darum streiten, wer drinbleiben darf, weil derjenige dann nämlich nur EIN mietverhältnis hat?


Erst mal danke für den Hinweis auf die Rechtsgrundlage.

Die Argumentation gegen eine verfassungswidrigkeit geht aber eigentlich am Sachverhalt vorbei. Es wird dabei völlig ausgeblendet, dass durch die Zuweisung dem Vermieter ein Vertragspartner aufgezwungen wird.
Dass eine Scheidung ohne die Zuweisung der Ehewohnung nicht möglich wäre, geht weit an den tatsächlichen Rechtsverhältnissen vorbei. Auch wenn dies nicht der aktuellen Rechtslage entspricht, wäre eine Kündigung eine durchaus denkbare Alternative. Man könnte durchaus den Standpunkt vertreten, dass die Folgen einer Scheidung nicht zu Lasten des Vermieters gehen dürfte.
Die Anzahl der Mietverhältnisse irgendeines der Beteiligten im Scheidungsverfahren dürfte als Kriterium für die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Regelung absoulut ungeignet sein.
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obehre
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2005
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 26.09.05, 09:53    Titel: Antworten mit Zitat

RM hat folgendes geschrieben::
Die Argumentation gegen eine verfassungswidrigkeit geht aber eigentlich am Sachverhalt vorbei. Es wird dabei völlig ausgeblendet, dass durch die Zuweisung dem Vermieter ein Vertragspartner aufgezwungen wird.


nunja.

wenn Sie von "aufzwingen" sprechen, dann dürfen Sie nicht vergessen, daß es ja bereits einen mietvertrag mit jedenfalls - ich nenne es mal einfach familie - einem der vertragspartner schon gibt und es meistens mehr oder minder zufall ist, mit wem der mietvertrag abgeschlossen wurde. fakt ist demnach, dass man sehr wohl argumentieren könnte, der vermieter habe sich ja schon einmal mit dem ehepaar/der familie als mieter einverstanden erklärt. insofern wird ihm ja nicht ein völlig fremder vertragspartner aufgezwungen.

fall 1: nur einer der ehegatten hat den mietvertrag unterzeichnet. da trifft es den vermieter fast gar nicht, denn der andere ehegatte lebte eh schon berechtigt in der wohnung, und der vermieter hat hinterher genaus so viele schuldner wie zuvor. der vermieter muß also lediglich einen schuldnerwechsel hinnehmen. das müßte er zB aber auch dann, wenn der ehegatte nicht durch scheidung, sondern durch versterben "wegfällt".

fall 2: beide haben unterzeichnet, einer zieht aus. dann verliert der vermieter einen schuldner, ansonsten bleibt alles beim alten. bei der prüfung der verfassungsmäßigkeit würde hier eine abwägung der verschiedenen grundrechte durchgeführt, bei der auch der grad des eingriffs berücksichtigt werden muß. und da stellt sich der eingriff in das recht des vermieters (art 14) wohl als weniger schwerwiegend dar.

im übrigen gibt es ja auch fallgestaltungen, bei denen in die rechte des vermieters viel schwerer eingegriffen wird, zB bei der behördlichen einweisung im falle drohender obdachlosigkeit (besonders pikant wenn der eingewiesen wird, den man gerade herausgeklagt hat...).

gruß
obehre
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Dieser Beitrag ist meine Meinung, nichts weiter, insbesondere kein Rat oder dergleichen. Smilie
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