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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 11.01.06, 22:12    Titel: Antworten mit Zitat

Ich verstehe das Argument. Wenn das typische Schmerzensgeld für den hypothetischen Fall um die 5000 EUR liegt, könnte man natürlich überlegen, ob man 4900 oder 5100 EUR als Forderung ansetzt und sich zumindest in diesem Umfeld das Gericht "aussuchen".
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 11.01.06, 23:53    Titel: Antworten mit Zitat

Wer unbedingt das LG um 100 € bemühen will, der wird bestimmt auch im Falles des Falles den Gebührensprung verkraften können... Winken
Bei der Verfahrensgebühr sind das immerhin knapp 50 €.

_________________
MfG
13
Lach nicht!! Freu Dich anders! Mr. Green
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 12.01.06, 09:23    Titel: Antworten mit Zitat

Gregorovius hat folgendes geschrieben::

Neben den abstrakten Überlegungen kann man auch noch versuchen, die Spruchpraxis der in Frage kommenden örtlichen Gerichte abzuschätzen. Das wird aber wohl nur einem örtlichen Anwalt möglich sein.

Eben. Denn: A good lawyer knows the law, a great lawyer knows the judge. Und zwar den richtigen. Alles andere is just another layman's opinion - no holds barred, no fees, no warranties.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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