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Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 11.01.06, 22:12 Titel:
Ich verstehe das Argument. Wenn das typische Schmerzensgeld für den hypothetischen Fall um die 5000 EUR liegt, könnte man natürlich überlegen, ob man 4900 oder 5100 EUR als Forderung ansetzt und sich zumindest in diesem Umfeld das Gericht "aussuchen". _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Wer unbedingt das LG um 100 € bemühen will, der wird bestimmt auch im Falles des Falles den Gebührensprung verkraften können...
Bei der Verfahrensgebühr sind das immerhin knapp 50 €. _________________ MfG 13 Lach nicht!! Freu Dich anders!
Neben den abstrakten Überlegungen kann man auch noch versuchen, die Spruchpraxis der in Frage kommenden örtlichen Gerichte abzuschätzen. Das wird aber wohl nur einem örtlichen Anwalt möglich sein.
Eben. Denn: A good lawyer knows the law, a great lawyer knows the judge. Und zwar den richtigen. Alles andere is just another layman's opinion - no holds barred, no fees, no warranties. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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