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BITTE UM SCHNELLE BEANTWORTUNG
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hjb
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Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 06.04.06, 07:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

es gibt eine Rechtsprechung, wonach bei ordentlicher Kündigung die Kündigungsfrist bei Vorhandensein von Konten oder Depots mindestens 6 Wochen betragen muss. Wir machen das auch so. Das Ding mit den Belangen des Kunden ist natürlich relativ, klar.

Vielleicht auch noch eins von mir zum Schluss:
Es gibt Kündigungsgründe für eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung, die dem Kunden nicht gesagt werden dürfen, z.B. Geldwäscheverdacht.

Gruss Hans-Jürgen
***
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mese
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Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 06.04.06, 11:24    Titel: Antworten mit Zitat

hallo hans-jürgen

reicht denn der verdacht aus bei geldwäsche oder kreditbetrug,was aber nicht bewiesen ist,und das dieser verdacht zu unrecfht bestanden hat nach genauer prüfung

nocheinmal
10 kunden werden von einemm vermittler der bank an die filiale herangeführt.
alle bekommen ein girokonto wo gehalt eingeht,einen dispo von 1500 und eindarlehen von je 22000-25000.
nach 3 monaten platzen 2 kredite weil da nachweislich schmu mit den unterlagen seitens des vermittlers und der filialleiterin gemacht wurde.
sie wurden gekündigt und ein ermittlungsverfahren eingeleitet.
die weiteren 8 standen kurzfristig unter verdacht,daraufhin wurde alles gekündigt und die konten seitens de bank eingefroren,trotzdem wurden weiter die raten fürs darlehen bezahlt.nach 1.5 wochen wurde herausgefunden das diese 8 nichts mit der sache zu tun hatten
war es rechtens diese darlehen zu kündigen,und einen schufa eintrag zu machen.
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hjb
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Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 06.04.06, 18:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

auf die Gefahr, dass ich mich wiederhole - Geduld ist nicht meine Stärke Winken

Wenn nach 19(1) gekündigt wird, muss kein Grund angegeben werden. Bei Geldwäscheverdacht wird so gekündigt, da der Grund geheim bleiben muss. Wenn die Bank irgend einen anderen Grund angibt, ist das nur "Nettigkeit", sie muss es nicht. Deshalb kann der Kunde auch nicht dagegen angehen, wenn er mit diesem Grund nicht einverstanden ist (Voraussetzung ist, dass die Kündigung ansonsten entsprechend den BGH-Richtlinien fristgerecht erfolgte)

Jede Bank achtet sehr genau auf Häufungen von Ausfällen bei Kunden eines Vermuttlers. In der Vergangenheit haben die Banken da sehr schlechte Erfahrungen gemacht. Wenn ein Vermittler Schmu gemacht hat, kann es durchaus sein, dass die Bank alle bestehende Geschäfts rausschmeisst. Sie weiss ja nicht, wie tief der Schmu noch geht. (Gefälschte Ausweise, Gehaltsbescheinigungen etc.). Hier wäre evtl. sogar eine fristlose Kündigung angemessen und durchsetzbar.

Gruss Hans-Jürgen
***
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mese
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Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 06.04.06, 21:12    Titel: Antworten mit Zitat

hallo hansjürgen

danke für deine geduld

habe mittlerweile einge teil erfoge erziehlt in diesem fall.

hoffe ich kann auch in zukunft deine und karstens meinung hören wenn ich
noch mal ein thema anschneiden sollte.

gruss

mese
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hjb
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Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 06.04.06, 21:19    Titel: Antworten mit Zitat

na, aber sicher, wir tun was wir können
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